Schlagwort: Erbeinsetzung

Verbot im Heimgesetz: Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands kann wirksam sein

Die landesrechtlichen Vorgaben für die Betreiber von Heimen sehen vor, dass es dem jeweiligen Träger untersagt ist, sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, die über das vereinbarte Entgelt hinausgehen. Unter das Verbot fällt auch die Erbeinsetzung zugunsten des Trägers bzw. Betreibers eines Heims. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste klären, ob ein Wohlfahrtsverband bedacht werden darf, zu dessen Mitgliedern das Heim zählt, in dem die Erblasserin vor ihrem Tod wohnte.

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Anfechtung wegen Irrtums: Entfällt grundlegende Voraussetzung für die Erbenstellung, kann gegen Testament vorgegangen werden

Ein Testament kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, wenn sich der Erblasser beispielsweise über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat oder angenommen werden kann, dass er die Erklärung bei Kenntnis sämtlicher Umstände in der Form nicht abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist aber auch möglich, wenn der Erblasser bei Erstellung der Verfügung eine bestimmte Erwartung an den Eintritt eines Umstands hatte, der dann aber nicht eingetreten ist. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Wuppertal (LG) zu beschäftigen.

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Vorsicht beim Negativtestament: Eine Enterbung ohne Erbeinsetzung birgt die Gefahr, dass das Erbe dem Fiskus zufällt

Natürlich kann ein Erblasser durch ein Testament ausdrücklich Anordnung darüber treffen, wer Erbe werden soll. Möglich ist dabei auch, dass der Erblasser einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ohne einen Erben einzusetzen. Wer genau von dieser Enterbung betroffen ist, ist im Einzelfall durch eine Auslegung zu ermitteln – so wie im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG).

In diesem Fall war die ledige Erblasserin kinderlos verstorben. Die Eltern waren bereits vorverstorben. Mit Ausnahme des Bruders gab es keine weiteren Geschwister der Erblasserin. Diese hinterließ ein im Februar 2007 errichtetes handschriftliches Testament, in dem es unter anderem hieß: „Ausgeschlossen sind alle Verwandten und angeheiratete Verwandten!“ Ferner führte sie darin aus, dass die Familie mitleidlos gegenüber „unserem Vertreibungsschicksal“ war. „Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!“ Auf eine ausdrückliche Erbeinsetzung verzichtete sie in dem Testament jedoch. Der Bruder der Erblasserin beantragte daher einen Erbschein, wohingegen der Fiskus der Ansicht war, an die Stelle eines Erben getreten zu sein.

Das OLG gelangte nach einer Auslegung des Testaments jedoch zur Einschätzung, dass der Bruder der Erblasserin von dem Ausschluss nicht betroffen sei. Die Formulierungen in dem Testament mit den „Verwandten“ auf der einen Seite und der Personengruppe „wir“ auf der anderen Seite spreche dafür, dass die Erblasserin den Bruder eben nicht zu den von dem Ausschluss betroffenen Verwandten zählte. Das Nachlassgericht hatte demnach auch den beantragten Erbschein zugunsten des Bruders zu Recht erteilt.

Hinweis: Eine Enterbung ohne eine Erbeinsetzung birgt das Risiko, dass ein potentieller Erbe nur durch eine Auslegung zu ermitteln ist. Wird ein Erbe innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist nicht ermittelt, hat das Nachlassgericht festzustellen, dass der Fiskus Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist. Ob dies von dem Erblasser tatsächlich gewollt ist, muss gut überlegt sein.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.11.2020 – 8 W 359/20

Thema: Erbrecht

Ausgelassener Erbprätendent: Die reine Nichterwähnung eines möglichen Erben ist keine automatische Enterbung

Ein Erbprätendent ist eine Person, die für sich selbst in Anspruch nimmt, Erbe geworden zu sein. Ob der Fakt, dass diese Person in der letztwilligen Verfügung namentlich nicht erwähnt wird, gleichbedeutend mit einer etwaigen Enterbung durch den Erblasser ist, musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) beurteilen.

Aus der Ehe des Erblassers und seiner bereits verstorbenen Gattin gingen keine Kinder hervor. Nach dem Tod seiner Ehefrau hatte der Erblasser deren Nichte im Wege der Erwachsenenadoption als Kind angenommen und ihr zu Lebzeiten das Eigentum an einer Immobilie übertragen. In seinem handschriftlichen Testament hatte der Erblasser verschiedene Verfügungen bezüglich einzelner Vermögensgegenstände getroffen, seine adoptierte Tochter wurde in der Verfügung jedoch nicht erwähnt.

Das OLG hatte sich nun zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich vorliegend um eine Erbeinsetzung gehandelt habe. Dies hat es am Ende schließlich deshalb verneint, da der Erblasser darin nicht über sein Vermögen als Ganzes verfügt hatte. Genau dieser Umstand, dass nur Einzelverfügungen getroffen wurden, führte dann aber auch zu dem Ergebnis, dass in der Nichterwähnung der Adoptivtochter in der letztwilligen Verfügung keine Enterbung gesehen werden kann. Da keine Erbeinsetzung erfolgt ist, gibt es aufgrund der Verfügung sowie der äußeren Umstände keinen Hinweis darauf, dass die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sein sollte.

Hinweis: Alles, was ein Gericht im Streitfall interpretieren muss, ist sowohl für den Erblasser als auch für seine Wunscherben riskant. Deshalb ist jedem anzuraten, seinen letzten Willen mithilfe einer versierten Fachkraft in Sachen Erbrecht zu verfassen, um ihn nicht zur gerichtlichen Auslegungssache zu machen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.02.2020 – 31 Wx 231/17

Thema: Erbrecht

Jüdischer Kunstsammler: Ergänzende Testamentsauslegung kann Enterbung durch geschichtliche Umstände revidieren

Zwischen dem Zeitpunkt, in dem eine letzwillige Verfügung errichtet wurde, und dem Erbfall können mehrere Jahre vergehen und sich die Umstände entscheidend ändern. Daher wird durch die ergänzende Testamentsauslegung ermittelt, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Dass dieser Umstand bei jüdischen Erblassern zur Zeit des Nationalsozialismus eine besondere Brisanz beinhaltet, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).

Ein jüdischer Kunstsammler errichtete im Mai 1939 ein Testament, in dem er seinen damals in Breslau wohnhaften Neffen zum Alleinerben bestimmte. Im Juli 1939 ergänzte er sein Testament um folgenden Zusatz: „Da mein Neffe nach New York ausgewandert ist, bestimme ich zu meinem Alleinerben meine Schwester. Sollte diese nicht mehr am Leben sein, so soll mein Vermögen an die J. Gemeinde übergehen zur Unterstützung hilfsbedürftiger Juden.“ Die Schwester verstarb jedoch im November 1939, der Erblasser selbst im Juli 1940. Sein von ihm bestimmter jüdischer Testamentsvollstrecker wurde festgenommen und in ein Internierungslager verschleppt. Das Nachlassgericht bestimmte daraufhin einen Nachlasspfleger, der im Mai 1941 eine Einverständniserklärung abgab, wonach die Kunstgegenstände als Stiftung in das Eigentum des Badischen Staats übergehen sollten. Die Nachkommen des zwischenzeitlich in New York verstorbenen Neffen machten 2017 im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Rückgabe der Kunstsammlung an die rechtmäßigen Erben geltend, dass der Nachtrag zum Testament nichtig sei. Denn dieser Nachtrag beruhe darauf, dass es unter den Nationalsozialisten für den Neffen von den USA aus unmöglich gewesen sei, den Besitz der Erbschaft zu erlangen. Daher seien sie als Nachkommen die rechtmäßigen Erben.

Das OLG gab den Nachkommen Recht. Es ging davon aus, dass der Neffe Erbe seines Onkels wurde, da der Nachtrag von Juli 1939 von der Vorstellung geleitet war, dass der Neffe wegen der weitgehenden rechtlichen Diskriminierung von Juden im Jahr 1939 nach seiner Emigration nicht in den Genuss der Erbschaft kommen könne. Im Wege der ergänzenden Auslegung kam das Gericht daher zu dem Schluss, dass der Erblasser den Nachtrag nicht verfasst hätte, wenn ihm klar gewesen wäre, dass diese diskriminierenden Regelungen wenige Jahre nach seinem Tod durch den Zusammenbruch des NS-Regimes hinfällig wurden. Dass die Erbeinsetzung seines Neffen für diesen Fall dem Willen des Erblassers entspricht, ergibt sich aus der Begründung des Nachtrags mit der Auswanderung seines Neffen nach New York.

Hinweis: Dieser besondere Fall zeigt, dass eine ergänzende Testamentsauslegung auch bei klaren Formulierungen im Testament zu einer Berichtigung der Erbfolge führen kann, wenn sich aus den damaligen Umständen ein gegenteiliger Erblasserwille ergibt. Für eine ergänzende Testamentsauslegung ist erforderlich, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers eine ungewollte Regelungslücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn hätte bedenken können.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.2019 – 11 W 114/17 (Wx)

Thema: Erbrecht

Wegfall des Schlusserben: Keine Bindungswirkung der vermuteten Ersatzerbenbestimmung bei gemeinschaftlichem Testament

Bei zwischen Ehe(-Partnern) gebräuchlichen gemeinschaftlichen Testamenten ist der Längerlebende an Verfügungen gebunden, die beide Partner wechselseitig getroffen haben. Er kann diese also nicht mehr einseitig nach dem Tod seines Partners ändern. Die genaue Reichweite dieser Bindungswirkung führt jedoch immer wieder zu Streitigkeiten, wie auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).


Ein Ehepaar hatte sich gegenseitig zu Alleinerben und zum Erben des Längstlebenden ihren einzigen Sohn eingesetzt. Nach dem Tod der Frau und des Sohns errichtete der Mann ein neues Testament, in dem er zu gleichen Teilen seine Lebensgefährtin und ein Altenheim als Erben einsetzte. Nach dem Tod des Mannes behaupteten jedoch die Enkel, als Abkömmlinge des verstorbenen Sohns Erben geworden zu sein, was sich aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ergebe.

Das OLG sah die Angelegenheit allerdings anders und stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament zwar eine Bindungswirkung hinsichtlich der Erbeinsetzung des Sohns hatte, jedoch nicht hinsichtlich seiner Ersatzerben. Es wies darauf hin, dass es eine gesetzliche Vermutung gibt, nach der die Abkömmlinge eines Erben seine Ersatzerben sind, wenn dieser nach der Errichtung des Testaments verstirbt. Diese Vermutung ist jedoch im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen. Hier gab es keinerlei solche Anhaltspunkte – insbesondere da zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Enkel noch nicht geboren waren.

Hinweis: Das OLG stellte in diesem Zusammenhang klar, dass jede Einsetzung eines Ersatzerben im Verhältnis zur Einsetzung des zunächst bedachten Erben eine selbständige, gesonderte Verfügung darstellt. Somit ist die Frage einer Bindungswirkung nicht für die Einsetzung von Schlusserben oder Ersatzerben generell zu bestimmen, sondern vielmehr für jede dieser Verfügungen gesondert. Dass die gemeinschaftlich testierenden Eheleute die Schlusserbeneinsetzung als wechselbezügliche und bindende Verfügung ausgestaltet haben, ist somit kein ausreichendes und zwingendes Indiz dafür, dass auch die Ersatzerbeneinsetzung bindend sein sollte.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2019 – 10 W 16/18

Thema: Erbrecht

Heimgesetze der Länder: Seit 2014 darf in Nordrhein-Westfalen selbst ambulantes Pflegepersonal nicht erben

Erstellt ein Erblasser mehrerer Testamente, ergibt sich immer wieder die Frage, inwieweit er durch spätere Verfügungen vorherige ändert. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) zeigt, wie brisant dieser Umstand wird, wenn eines der Testamente unwirksam ist, weil der Erblasser nicht mehr testierfähig war oder unzulässige Personen als Erben eingesetzt hat.


Eine kinderlose Frau hatte in ihrem notariellen Testament im Jahr 2012 ein Ehepaar als Erben eingesetzt. Der Ehemann verstarb zwischenzeitlich, so dass nur noch die Ehefrau Erbin war. Im Jahr 2013 verfasste die Erblasserin dann ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihre damalige Pflegerin als Alleinerbin einsetzte. Kurze Zeit darauf wurde für sie eine Betreuerin bestellt, die die Erblasserin dann wiederum im Jahr 2014 in einem notariellen Testament zur Alleinerbin einsetzte. Nach dem Tod der Frau stritten nun die 2012 eingesetzte Erbin und die Betreuerin darum, wer nun Erbin sei.

Das OLG kam aufgrund von Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass das Testament aus dem Jahr 2014 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt unwirksam war. Im Jahr 2013 war die Erblasserin jedoch nach Ansicht des Gerichts durchaus noch testierfähig, so dass das Testament aus diesem Jahr entsprechend wirksam war. Die Erbeinsetzung der betreffenden Pflegerin war auch nicht nichtig, denn erst durch eine Gesetzesänderung wurde 2014 in Nordrhein-Westfalen verboten, dass auch ambulante Pfleger als Erben eingesetzt werden können. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments galt das Verbot nur für Betreuungseinrichtungen. Unabhängig davon wurde jedenfalls durch das Testament aus dem Jahre 2013 die Erbeinsetzung der Frau aus dem Testament von 2012 widerrufen, so dass diese keine Erbin mehr war.

Hinweis: Nach den Heimgesetzen der Länder ist es Personal aus Alten- und Seniorenheimen nicht erlaubt, als Erben eingesetzt zu werden, außer sie wussten von der Erbeinsetzung nichts. Dadurch soll Missbrauch verhindert werden. In einigen Gesetzen – wie  auch hier für Nordrhein-Westfalen – ist selbst die Begünstigung von ambulantem Pflegepersonal ausgeschlossen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.05.2019 – 2 Wx 124/19

Thema: Erbrecht

Falsches Berliner Testament: Je nach Formulierung kann die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments beschränkt sein

Ehepaare erstellen häufig gemeinschaftliche Testamente, wobei üblicherweise eine Regelung getroffen wird, die als Berliner Testament bezeichnet wird. Nach dieser Regelung setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein und (eine) dritte Person(en) – häufig die Kinder – zu Erben des Letztversterbenden. Bei solchen Testamenten sind die Ehepartner an die wechselbezüglichen Bestimmungen im Testament gebunden und können diese weder zu Lebzeiten beider noch nach dem Tod des Partners einseitig ändern. Doch auch hier ist einmal mehr die Auslegung der fixierten Bestimmungen entscheidend – und die hatte im folgenden Fall das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zu treffen.

Eine Frau hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Testament verfasst. In diesem bestimmten sie jeweils handschriftlich, dass der jeweils andere Ehepartner ihr Erbe werden sollte. Nach dem Tod des Ehepartners sollten wiederum jeweils die eigenen Kinder aus erster Ehe zu Erben werden. Nach dem Tod ihrer einzigen Tochter schloss die Ehefrau mit deren Lebenspartner einen Erbvertrag – ohne Beteiligung ihres Ehemannes. Darin bestätigte die Ehefrau die Erbeinsetzung ihres Ehemannes als nicht befreiter Vorerbe und setzte den Lebensgefährten anstelle ihrer verstorbenen Tochter zum Nacherben ein. Nach dem Tod der Ehefrau stritten nun der Witwer und der Lebensgefährte der verstorbenen Tochter darüber, ob die Erbeinsetzung des Lebensgefährten wirksam war.

Das OLG kam zu dem Schluss, dass in dem gemeinschaftlichen Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde. Auch wenn sie das Testament als „Berliner Testament“ bezeichnet hatten, war es nicht so, dass die Eheleute ihr gemeinschaftliches Vermögen einheitlich nach dem ersten Erbfall dem überlebenden Ehegatten und nach dessen Tod einer oder mehreren Personen zugedacht hatten. Sie hatten vielmehr bestimmt, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten der jedem Ehegatten zu seinen Lebzeiten gehörende Teil der eigenen Verwandtschaft zugewendet werden sollte. Die Ehegatten hatten also jeweils eigene Nacherben für ihr jeweiliges Vermögen bestimmt. Die Nacherbschaft war auch nicht durch den Tod der Tochter entfallen. Zwar war eine Neuregelung des Nacherbes im gemeinschaftlichen Testament nicht eindeutig geregelt. Da es den Eheleuten aber bei der Gestaltung des Testaments ersichtlich darum ging, die Vermögen zu trennen und das eigene Vermögen ihren eigenen Abkommen zu hinterlassen, konnte die Ehefrau nach dem Tod der Tochter frei über ihren Anteil verfügen. Sie konnte somit zulässigerweise im Erbvertrag den Lebensgefährten der Tochter zu ihrem Nacherben bestimmen und war nicht aufgrund der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments daran gehindert.

Hinweis: Die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Daher sollte man sich genau überlegen, welche Fälle geregelt werden und inwieweit diese Regelungen bindend sein sollen. Darüber hinaus sollte man gegebenenfalls auch Möglichkeiten des Widerrufs vorsehen, um flexibel auf geänderte Umstände reagieren zu können.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2018 – 3 Wx 67/18

Thema: Erbrecht

Testament statt Teilungsanordnung: Erblassern steht eine ungleichmäßige Berücksichtigung ihrer Kinder zu deren Nachteil zu

Weist ein Erblasser in seinem Testament bestimmte Vermögenswerte den einzelnen Erben zu, stellt sich immer wieder die Frage, ob dies als Erbeinsetzung, als Vermächtnis oder als Teilungsanordnung zu verstehen ist.

Eine verwitwete Frau erstellte ein notarielles Testament, in dem sie ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Kurz darauf verfasste sie noch ein privatschriftliches Testament, in dem sie das notarielle Testament widerrief und genau ausführte, welche Grundstücke welches Kind bekommen solle und dass das Barvermögen zu gleichen Teilen aufzuteilen sei. Zwei der Kinder – die Söhne – beantragten nach dem Tod der Frau einen Erbschein, der sie als Erben zu jeweils ca. 42 % auswies, während das dritte Kind – eine Tochter – ca. 16 % erhalten sollte. Dies ergab sich aus dem Wert der im privatschriftlichen Testament zugedachten Grundstücke. Die Tochter wehrte sich dagegen und trug vor, dass das privatschriftliche Testament nur als Teilungsanordnung zu verstehen sei, die Mutter alle drei Kinder gleich bedenken wollte und dieser einfach nicht klar gewesen sei, dass die Zuweisung der einzelnen Grundstücke zu einem erheblichen Wertunterschied führen würde.

Das Gericht sah das allerdings anders. Es führte aus, dass das notarielle Testament wirksam widerrufen wurde und dass davon auszugehen ist, dass die Frau auch den Wert des größten vererbten Grundstücks kannte, da sie es in der Vergangenheit hatte schätzen lassen. Nach Auffassung des Gerichts lag auch keine Teilungsanordnung vor, da ein Wille, die Kinder ungeachtet der Zuordnung konkreter Gegenstände weiterhin zu je einem Drittel als Erben einzusetzen, im privatschriftlichen Testament nicht deutlich wird. Hätte die Frau das gewollt, hätte es nahegelegen, die Tochter beim Barvermögen entsprechend stärker zu bedenken oder jedenfalls eine Pflicht zum Ausgleich unter den Geschwistern ausdrücklich festzuhalten. Wenn ein Erblasser durch eine letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet hat, ist zudem regelmäßig von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten und nicht von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen.

Hinweis: Mit einer Teilungsanordnung kann ein Erblasser bestimmen, wie und an wen bestimmte Nachlassgegenstände verteilt werden sollen. Die Teilungsanordnung verändert aber nicht die Erbquoten der Erben. Erhält ein Miterbe aufgrund der Teilungsanordnung einen bestimmten Nachlassgegenstand, dessen Wert höher ist als seine Erbquote, muss er den Mehrwert gegenüber seinen Miterben ausgleichen. Eine „wertverschiebende“ Teilungsanordnung gibt es also nicht. Soll ein Miterbe also bevorzugt werden, kann der Erblasser ihm ein Vorausvermächtnis zuwenden, das er vor Teilung des Nachlasses erhält und das den gesamten Nachlass somit im Wert verringert.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2018 – 8 W 198/16

Thema: Erbrecht

Auslegung eines Verteilungstestaments: Die Bezeichnung „Haupterbe“ stellt nicht automatisch eine Alleinerbeneinsetzung dar

In handschriftlichen Testamenten werden häufig einzelne Vermögensmassen oder Gegenstände an verschiedene Personen verteilt. Bei solchen sogenannten „Verteilungstestamenten“ kann die Ermittlung des Erblasserwillens jedoch sehr schwierig sein, da die Verfügungen aus juristischer Sicht eine Alleinerben- oder Miterbeneinsetzung, Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen auf Quoten oder Ähnliches darstellen können.

 

Ein Mann setzte einen Bekannten in seinem Testament „als Haupterben” ein und beauftragte diesen mit der Durchführung von mit der Erbschaft verbundenen Aufgaben wie Wohnungsauflösung, Kündigungen von Versicherungen, Beerdigung usw. Für diese Arbeiten sollte der Bekannte einen größeren Geldbetrag erhalten. Sein restliches Vermögen verteilte der Erblasser an diesen Bekannten sowie weitere Personen nach bestimmten Quoten zwischen 5 % und 20 %. Ferner bestimmte er, wer einzelne konkrete Gegenstände erhalten solle. Letztendlich stellte sich die Frage, ob der Bekannte Alleinerbe geworden war.

Das Gericht sah in dem Testament eine Erbeinsetzung mehrerer Miterben nach Quoten und damit keine Einsetzung des Bekannten als Alleinerbe oder der übrigen Bedachten als Vermächtnisnehmer. Es wies darauf hin, dass für den Fall, dass der Erblasser das vorhandene Vermögen nach Quoten auf einzelne Bedachte verteilt, grundsätzlich eine Erbeinsetzung anzunehmen ist. Die Zuwendung eines Bruchteils des Erblasservermögens muss zwar nicht in jedem Fall eine Erbeinsetzung darstellen; sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das dem oder den Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlasswerts an den Bedachten auferlegt wird. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bekannte Alleinerbe werden sollte. Insbesondere war die ihm zugewandte Vermögensquote erheblich geringer als die anderer Bedachter. Daran änderte auch die Bezeichnung „Haupterbe“ nichts.

Hinweis: Nach der gesetzlichen Auslegungsregel ist eine Verfügung dann als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens einem Bedachten zugewandt hat – auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Sobald dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll – auch wenn er als solcher bezeichnet wurde. Diese Auslegungsregel greift nicht, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände dennoch eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte. Entscheidend sind im Einzelfall also immer die Umstände und Beweisbarkeiten.

Quelle: KG, Beschl. v. 31.01.2018 – 26 W 57/16

Thema: Erbrecht
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