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Schlagwort: Erbenermittlung

Beendigung des Mietverhältnisses: Vermieter eines Erblassers hat Anspruch auf die Bestellung eines Nachlasspflegers

Wer Verstorbenen gegenüber Ansprüche geltend machen möchte, wendet sich im Allgemeinen an dessen Erben. Dazu müssen diese dem Gläubiger natürlich nicht nur bekannt sein, sie müssen auch willens sein, in die Pflichten des Erblassers einzutreten. Wann in solchen Zusammenhängen genau ein Anspruch auf die Bestellung eines Nachlasspflegers vorliegt, musste das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) klären.

Die kinderlose Erblasserin, deren Ehemann bereits vorverstorben war, war Mieterin einer Wohnung. Nach dem Tod der Frau beantragte die Vermieterin die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung des Mietverhältnisses und zur Rückgabe der Wohnung. Die Vermieterin gab an, dass die ihr bekannten Erben die Erbschaft nach eigener Auskunft ausgeschlagen hätten und weitere Erben nicht bekannt seien. Das Nachlassgericht hat den Antrag zunächst zurückgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass die Erben sehr wohl bekannt seien und eine Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstrichen sei. Allerdings sei die Erbenermittlung des Nachlassgerichts nach eigenen Angaben noch nicht abgeschlossen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft lägen vor, da davon auszugehen sei, dass die Erben entweder unbekannt seien oder Ungewissheit darüber besteht, ob die Erbschaft angenommen werde. Dies ergebe sich schon aus der eigenen Mitteilung des Nachlassgerichts. Darüber hinaus steht es einer Vermieterin auch zu, zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu stellen. Auch ohne Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung geht es der Vermieterin ersichtlich darum, ihren Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gegen den Nachlass durchzusetzen. Dies entspreche dem gesetzlichen Zweck zur Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Dabei sei auch nicht erforderlich, dass ein sicherungsbedürftiger Nachlass existiert. Eine Nachlasspflegschaft kann auch dann eingerichtet werden, wenn der Nachlass aller Voraussicht nach wirtschaftlich „dürftig“ ist.

Hinweis: Es ist für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht notwendig, dass der Gläubiger seine Ansprüche sogleich gerichtlich geltend machen möchte. Ausreichend ist, dass der gerichtliche Weg eingeschlagen wird, sobald eine außergerichtliche Regelung scheitert.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.04.2021 –  3 W 35/21

Thema: Erbrecht

Fiskuserbrecht: Das Informationsfreiheitsgesetz sichert den Auskunftsanspruch über den Nachlasswert

Verstirbt ein Erblasser ohne Erben, fällt sein Nachlass an den Staat, was als Fiskuserbrecht bezeichnet wird. Grundsätzlich erbt dann das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte. Ob sich das Land hierzu möglichen Auskunftsansprüchen stellen muss, hat im Folgenden der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) klargestellt.

Ein Büro für Erbenermittlungen hatte beim Land Baden-Württemberg Auskunft über den Wert eines dem Fiskuserbrecht unterliegenden Nachlasses verlangt. Dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das Auskunftsersuchen, mit dem ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt würden, offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei und ein gehäuftes Aufkommen derartiger Anfragen zu einer Überlastung der öffentlichen Verwaltung führen würde. Das Erbermittlungsbüro erhob dagegen Klage.

Der VGH entschied, dass dem Büro nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes ein solcher Auskunftsanspruch durchaus zusteht. Er stellte klar, dass der Nachlasswert eine amtliche Information darstellt und daher vom Auskunftsanspruch umfasst sei. Der Erfüllung des Anspruchs steht der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers auch nicht entgegen.

Hinweis: Sowohl auf Bundesebene als auch in den meisten Bundesländern gibt es Informationsfreiheitsgesetze, die gewährleisten sollen, dass Informationen von Ämtern und Behörden grundsätzlich für jedermann frei zugänglich sein sollen. Danach können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen Auskünfte über amtliche Informationen verlangen. Einschränkungen gibt es dann, wenn beispielsweise personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.03.2019 – 10 S 397/18

Thema: Erbrecht