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Schlagwort: Erbenstellung

Grundbuchamt liegt falsch: Bloße Zweifel an Erbfolge reichen für Vorlage eines neuen Erbscheins nicht aus

Es gilt der erbrechtliche Grundsatz, dass Eintragungen im Grundbuch so lange als richtig anzusehen sind, bis ein Nachweis erbracht ist, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diesem Leitgedanken ist auch das Oberlandesgericht München (OLG) gefolgt und hat bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Erbenstellung als ungenügend angesehen.

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Auslegung eines Testaments: Oberlandesgericht sieht Alleinerbenstellung statt ledigliche Teilungsanordnung

Ohne Rechtsbeistand verfasste Testamente bergen bei Verzicht auf professionelle Hilfe oft die Gefahr, durch Uneindeutigkeit erst von Gerichten eine verbindliche Interpretation zu erfahren. Im Folgenden war es in einem Erbrechtsstreit am Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), zu entscheiden, ob eine testamentarisch bedachte Nichte zur Alleinerbin oder lediglich zur Miterbin geworden ist.

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Erbscheinsverfahren notwendig: Kein Nachweis der Rechtsnachfolge durch Eröffnungsprotokoll bei handschriftlichem Testament

Wer ein handschriftliches Testament nach den allgemein gültigen Regeln verfasst, geht meist sicher, dass sein Eigentum nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände gelangt. Anders sieht das jedoch aus, wenn man inmitten eines Rechtsstreits verstirbt. Was einem als Erblasser dann naturgemäß egal sein kann, stellt die Erben wiederum vor besondere Herausforderungen, wie das folgende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zeigt.

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Die entscheidende Verzichtserklärung: Beantragung eines quotenlosen Erbscheins muss von allen Erben getragen werden

Da der Erbschein ein Nachweis für die Erbenstellung ist, sieht das Gesetz vor, dass ein für unrichtig erklärter Erbschein eingezogen werden muss. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Unrichtigkeit schon bei Erteilung des Erbscheins vorlag oder erst nachträglich eingetreten ist. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) über den Einzug eines Erbscheins ohne Quotenangaben befinden.

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Auskunftsanspruch durch Vorsorgevollmacht: Kein Anrecht auf Einsicht in Krankenunterlagen, wenn zu Lebzeiten widersprochen wurde

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte sich im Folgenden mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mutter einer Verstorbenen ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen zusteht, wenn dieser Umstand Teil einer entsprechenden Vorsorgevollmacht war.

Die Tochter hatte noch zu Lebzeiten eine notarielle Vorsorgevollmacht erstellt. Darin war auch geregelt, dass der Mutter das Recht zustünde, Krankenunterlagen einzusehen. Gleichzeitig hatte die Tochter die zukünftig behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Die Vollmacht sollte auch über den Tod der Tochter hinaus gelten. Mehrere Jahre nach der Erstellung der Vollmacht verstarb die Tochter. Der behandelnde Arzt verweigerte die Herausgabe von Behandlungsunterlagen jedoch mit der Begründung, seine Patientin habe ihm untersagt, Informationen weiterzugeben, die das Verhältnis der Patientin zu ihrer Familie – insbesondere zur Mutter – betrafen. Insoweit unterliege er einer Schweigepflicht, die vor der erteilten Vorsorgevollmacht Vorrang habe.

Dieser Ansicht ist im Ergebnis auch das OLG gefolgt. Bereits das vorinstanzliche Landgericht hatte in seiner Entscheidung begründet, dass es für ein Einsichtsrecht weder auf die Erbenstellung noch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ankomme. Vielmehr komme es allein auf den gesetzlichen Wertungsmaßstab des § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB an. Danach kann ein Auskunftsanspruch nicht gegen den mutmaßlichen oder tatsächlichen Willen des Verstorbenen geltend gemacht werden.

Hinweis: Grundsätzlich haben Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte. Im Fall des Todes des Patienten steht dieses Recht zur Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Interessen den Erben zu.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.08.2019 – 7 U 238/18

Thema: Erbrecht

Erbschein ohne Quotenangaben: Der Antrag auf eine beschleunigte Ausstellung bedarf der Mitarbeit aller Miterben

Ein Erbschein ist meist notwendig, um sich gegenüber Banken, Grundbuchämtern oder Ähnlichen als Erbe auszuweisen. Da die Ermittlung der Erbanteile zeitaufwendig sein und die Ausstellung des Erbscheins länger dauern kann, ist es seit 2015 möglich, einen beschleunigten Erbschein ohne ausgewiesene Erbquoten zu beantragen. Was hierbei zu berücksichtigen ist, sobald es mehrere Erben gibt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) bestens auf.

Eine Erbin beantragte für sich und ihre zwei Miterben die Erteilung eines Erbscheins ohne Angabe der Quoten. Ein Miterbe widersprach der Aufnahme in den Erbschein, weil er der Ansicht war, durch den Verkauf seines Erbanteils an die Erbin davon nicht mehr umfasst zu sein. Der andere Miterbe stellte erst gar keinen Antrag. Das Nachlassgericht erteilte daraufhin einen Erbschein, der die Beteiligten als Miterben zu je 1/3 auswies, wogegen einer der Miterben Beschwerde einlegte.

Das Beschwerdegericht sah dies als unzulässig an. Es stellte klar, dass das Nachlassgericht an die Antragstellung gebunden ist und daher keinen Erbschein mit Quoten ausstellen darf. Einen quotenlosen Erbschein durfte es in diesem Fall aber ebenfalls nicht erteilen, da nicht alle Beteiligten eine Verzichtserklärung abgegeben hatten. Das OLG wies ebenso darauf hin, dass der Verkauf des Erbanteils die eigentliche Erbenstellung unberührt lasse, so dass der Erbe weiterhin im Erbschein auszuweisen sei.

Das OLG gab daher das Verfahren dem Nachlassgericht zurück, damit die Erbin die Gelegenheit erhält, entweder für den Antrag die Erteilung eines quotalen Erbscheins nach- oder die Verzichtserklärung der anderen Beteiligten einzuholen.

Hinweis: Die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins setzt voraus, dass alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile in dem Erbschein verzichten. Dieser Verzicht ist gegenüber dem Nachlassgericht und nicht etwa gegenüber den Miterben zu erklären. Widerspricht aber auch nur ein potentieller Miterbe, kann er die Nachlassabwicklung für alle verzögern.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 10.07.2019 – 4 O 1796/17

Thema: Erbrecht

Zeitaufwand der Nachlasspflege: Die Pauschalvergütung nach Prozentualwert des Nachlasses ist kein alleiniges Abrechnungsprinzip

Eine Nachlasspflegschaft wird vom Gericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, sobald Erben etwa unbekannt sind oder einem Nachlassgläubiger wirtschaftlicher Schaden droht, weil er seine Forderung gegen den Nachlass aufgrund der ungeklärten Erbenstellung nicht durchsetzen kann. Inwieweit und in welcher Höhe Nachlasspfleger dafür eine Vergütung erhalten, ist dabei immer wieder Streitpunkt in Gerichtsverfahren.


Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied hierzu nun, dass die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers selbst bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen ist. Das OLG stellte hierbei zudem klar, dass ein Stundensatz von 120 EUR zu hoch angesetzt ist, da selbst einem als Sachverständigen tätigen Arzt, der ein langjähriges Hochschulstudium absolviert hat, maximal 100 EUR als Stundenhonorar zugebilligt werden können. Sofern der Nachlasspfleger nicht Rechtsanwalt ist und keine außergewöhnlich schwierige Sache vorliegt, ist nach Auffassung des Gerichts ein Stundensatz in Höhe des doppelten Betrags der gesetzlichen Vergütung eines Vormunds – also 67 EUR – angemessen.

Hinweis: Nach den gesetzlichen Regelungen bekommen ehrenamtliche Pfleger grundsätzlich nur Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung, wohingegen ein berufsmäßiger Nachlasspfleger eine Vergütung erhält. Dazu muss zunächst festgestellt werden, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Vermögend ist ein Nachlass, sobald er über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt – selbst wenn die Vergütung den Nachlass (fast) aufbraucht. Bei mittellosen Nachlässen erhält der Nachlasspfleger hingegen eine festgelegte Vergütung aus der Staatskasse. Der Stundensatz richtet sich dann nach den Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Sache. Die genaue Höhe ist in der Rechtsprechung umstritten und kann, je nach Gericht, zwischen 30 EUR und 130 EUR schwanken.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2018 – 6 W 211/17

Thema: Erbrecht

Erben gesucht: Ohne Vertrag ist ein gefundener Erbe dem Erbenermittler gegenüber nicht zur Zahlung verpflichtet

Verstirbt eine Person ohne Testament und ohne nahe Angehörige, bestellt das Nachlassgericht zunächst einen Nachlasspfleger, der sich um das Erbe kümmert – also z. B. die Wohnung auflöst, Verträge kündigt oder noch offene Forderungen begleicht. Grundsätzlich ist er auch dafür zuständig, die Erben zu ermitteln.

Bei komplizierten Fällen werden jedoch professionelle Erbenermittler beauftragt, die teilweise jahrelang in Melderegistern, Kirchenbüchern oder Unterlagen des Verstorbenen nach möglichen Erben im In- und Ausland suchen. Nur wenn sich kein Erbe ermitteln lässt, fällt der Nachlass an den Staat. Auch Privatpersonen können Ermittler beauftragen, um die eigene Erbenstellung zu klären oder mögliche Miterben zu suchen. Erbenermittler werden aber auch häufig ohne Auftrag tätig – mit der Absicht, von den ermittelten Erben vergütet zu werden.

Für ihre Tätigkeit verlangen Erbenermittler bis zu einem Viertel des Nachlasses, so dass es bei der Bezahlung immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Sie schließen mit den ermittelten Personen entsprechende Verträge, die beinhalten, dass sie gegen die Zahlung eines bestimmten Prozentanteils des Nachlasses den Erben mitteilen, wie sie an das Vermögen kommen. Der ermittelte Erbe ist jedoch zu keiner Zahlung verpflichtet, sofern er keinen entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat, und kann auch selbst Ermittlungen anstellen.

Hinweis: Unterzeichnet ein Erbe hingegen den Vertrag, sollte er auf die genauen Bestimmungen darin achten. So ist es zum Beispiel durchaus zulässig, wenn Erbenermittler in ihren Verträgen eine Klausel aufnehmen, die besagt, dass sie nur Auskunft geben müssen, wenn alle Miterben den Vertrag unterschreiben.

Quelle: BGH, Urt. v. 19.05.2016 – III ZR 274/15

Thema: Erbrecht

Bei mehreren Testamenten: Grundbuchamt darf keinen Erbschein verlangen; es muss die Rechtslage möglichst selbst ermitteln

Immer wieder wird von Banken, Versicherungen, aber auch dem Grundbuchamt ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge verlangt. Da die Erstellung eines Erbscheins je nach Wert des Erbes sehr kostspielig werden kann, ist es für die Erben extrem wichtig, ihre Erbenstellung anderweitig beweisen zu können.

Ein Mann hinterließ nach seinem Tod mehrere handschriftliche und notarielle Testamente sowie Erbverträge mit unterschiedlichen Daten. Seine Erben beantragten beim Grundbuchamt die Umschreibung eines Grundstücks auf ihren Namen. Das Grundbauchamt lehnte dies jedoch ab und verlangte zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass das Grundbuchamt, selbst wenn neben einem notariellen Testament auch privatschriftliche Testamente hinterlassen wurden, keinen Erbschein verlangen darf. Vielmehr ist es grundsätzlich verpflichtet, die Rechtslage selbst zu prüfen. Nur wenn sich hinsichtlich des behaupteten Erbrechts tatsächliche Zweifel ergeben, darf das Grundbuchamt einen Erbschein fordern, da es zu klärenden Ermittlungen hierfür nicht befugt ist.

Hinweis: Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Ein solcher Erbschein wird jedoch nicht zwingend benötigt. Um beispielsweise Konten des Verstorbenen aufzulösen, kann bei der Bank auch eine Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus vorgelegt werden. Nach der Rechtsprechung müssen Banken zudem grundsätzlich auch ein privates Testament als Nachweis akzeptieren und dürfen keinen Erbschein verlangen. Ebenso reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll. Nur in Fällen, in denen die Rechtsnachfolge nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, muss ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 18.09.2017 – 34 Wx 262/17
Erbrecht