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Schlagwort: Erbfolge

Bargeldlose Zahlungszeiten: Barvermögen ist das, was man kurzfristig in Bargeld umwandeln oder stattdessen nutzen kann

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) stritten die Parteien um die Erfüllung eines Vermächtnisses. Die Kernfrage war hierbei, was in den heutigen Zeiten eigentlich unter dem Begriff „Barvermögen“ zu verstehen sei. Das, was wir in den Hosen- und Handtaschen bereits mit uns herumtragen, oder auch das, was wir kurzfristig dahin verfrachten könnten? Lesen Sie hier die Antwort.

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Aufenthaltsort unbekannt: Zur Zulässigkeit eines Erbscheinsantrags bei fehlenden Beweismitteln zu unbekannter Erbin

Nach Stellung eines Erbscheinsantrags hat das Gericht unter Verwendung der angegebenen Beweismittel von Amts wegen erforderliche Ermittlungen zur Erbfolge aufzunehmen. Mit der Frage, welche Folgen sich daraus ergeben, dass ein Antragsteller unverschuldet Beweismittel nicht angibt, hatte sich in einer aktuellen Entscheidung der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

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Ungewollte Miterben: Anfechtung der Erbschaftsausschlagung aufgrund eines beachtlichen Irrtums

Hat ein Erbe die Erbschaft einmal form- und fristgerecht ausgeschlagen, kann er die sich hieraus ergebenden Folgen nur noch ändern, wenn er erfolgreich diese Ausschlagungserklärung anfechten kann. Hierfür ist erforderlich, dass der Erbe sich auf einen sogenannten „beachtlichen Irrtum“ bei der Ausschlagungserklärung berufen kann. Einen solchen beachtlichen sogenannten Inhaltsirrtum hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem sehr speziellen Fall angenommen.

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Vorsicht beim Negativtestament: Eine Enterbung ohne Erbeinsetzung birgt die Gefahr, dass das Erbe dem Fiskus zufällt

Natürlich kann ein Erblasser durch ein Testament ausdrücklich Anordnung darüber treffen, wer Erbe werden soll. Möglich ist dabei auch, dass der Erblasser einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ohne einen Erben einzusetzen. Wer genau von dieser Enterbung betroffen ist, ist im Einzelfall durch eine Auslegung zu ermitteln – so wie im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG).

In diesem Fall war die ledige Erblasserin kinderlos verstorben. Die Eltern waren bereits vorverstorben. Mit Ausnahme des Bruders gab es keine weiteren Geschwister der Erblasserin. Diese hinterließ ein im Februar 2007 errichtetes handschriftliches Testament, in dem es unter anderem hieß: „Ausgeschlossen sind alle Verwandten und angeheiratete Verwandten!“ Ferner führte sie darin aus, dass die Familie mitleidlos gegenüber „unserem Vertreibungsschicksal“ war. „Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!“ Auf eine ausdrückliche Erbeinsetzung verzichtete sie in dem Testament jedoch. Der Bruder der Erblasserin beantragte daher einen Erbschein, wohingegen der Fiskus der Ansicht war, an die Stelle eines Erben getreten zu sein.

Das OLG gelangte nach einer Auslegung des Testaments jedoch zur Einschätzung, dass der Bruder der Erblasserin von dem Ausschluss nicht betroffen sei. Die Formulierungen in dem Testament mit den „Verwandten“ auf der einen Seite und der Personengruppe „wir“ auf der anderen Seite spreche dafür, dass die Erblasserin den Bruder eben nicht zu den von dem Ausschluss betroffenen Verwandten zählte. Das Nachlassgericht hatte demnach auch den beantragten Erbschein zugunsten des Bruders zu Recht erteilt.

Hinweis: Eine Enterbung ohne eine Erbeinsetzung birgt das Risiko, dass ein potentieller Erbe nur durch eine Auslegung zu ermitteln ist. Wird ein Erbe innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist nicht ermittelt, hat das Nachlassgericht festzustellen, dass der Fiskus Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist. Ob dies von dem Erblasser tatsächlich gewollt ist, muss gut überlegt sein.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.11.2020 – 8 W 359/20

Thema: Erbrecht

Veräußerte Nacherbenanwartschaft: Der Verzicht aus freien Stücken kann zum Erbschein ohne Nacherbenvermerk führen

Grundsätzlich sind Nacherbenanwartschaften übertragbar und vererblich. Welche Folgen es für die Erteilung eines Erbscheins haben kann, wenn der Nacherbe nach Errichtung eines Erbvertrags seine Rechte veräußert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) klären.

Der Erblasser hatte mittels Erbvertrags seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seinen Sohn, der aus einer anderen Beziehung stammte, als Nacherben eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers veräußerte der als Nacherbe eingesetzte Sohn mit notarieller Urkunde seine Rechte aus dem Erbvertrag an die Ehefrau des Erblassers. Diese beantragte daher beim Nachlassgericht einen Erbschein ohne den Vermerk einer Nacherbschaft. Diesen Antrag lehnte das Nachlassgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG war hingegen erfolgreich.

Nach Ansicht der urteilenden Richter stand der Ehefrau das Recht zu, einen Erbschein ohne den Nacherbenvermerk zu erhalten, nachdem der Nacherbe seine Rechte an diese übertragen hatte. Da die Anrechte des Nacherben – die sogenannten Nacherbenanwartschaften – grundsätzlich vererblich und übertragbar sind, scheidet der Nacherbe im Fall einer Übertragung aus der Erbfolge aus.

Hinweis: Wenn ein vom Erblasser als Nacherbe bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung wegfällt, ist kraft Gesetzes zwar im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies gilt aber nicht, wenn ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling aus freien Stücken als Erbe wegfällt und dafür etwas erhält – etwa dann, wenn er sein Nacherbenanwartschaftsrecht veräußert.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.05.2020 – 3 W 74/20

Thema: Erbrecht

Bei mehreren Testamenten: Grundbuchamt darf keinen Erbschein verlangen; es muss die Rechtslage möglichst selbst ermitteln

Immer wieder wird von Banken, Versicherungen, aber auch dem Grundbuchamt ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge verlangt. Da die Erstellung eines Erbscheins je nach Wert des Erbes sehr kostspielig werden kann, ist es für die Erben extrem wichtig, ihre Erbenstellung anderweitig beweisen zu können.

Ein Mann hinterließ nach seinem Tod mehrere handschriftliche und notarielle Testamente sowie Erbverträge mit unterschiedlichen Daten. Seine Erben beantragten beim Grundbuchamt die Umschreibung eines Grundstücks auf ihren Namen. Das Grundbauchamt lehnte dies jedoch ab und verlangte zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass das Grundbuchamt, selbst wenn neben einem notariellen Testament auch privatschriftliche Testamente hinterlassen wurden, keinen Erbschein verlangen darf. Vielmehr ist es grundsätzlich verpflichtet, die Rechtslage selbst zu prüfen. Nur wenn sich hinsichtlich des behaupteten Erbrechts tatsächliche Zweifel ergeben, darf das Grundbuchamt einen Erbschein fordern, da es zu klärenden Ermittlungen hierfür nicht befugt ist.

Hinweis: Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Ein solcher Erbschein wird jedoch nicht zwingend benötigt. Um beispielsweise Konten des Verstorbenen aufzulösen, kann bei der Bank auch eine Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus vorgelegt werden. Nach der Rechtsprechung müssen Banken zudem grundsätzlich auch ein privates Testament als Nachweis akzeptieren und dürfen keinen Erbschein verlangen. Ebenso reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll. Nur in Fällen, in denen die Rechtsnachfolge nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, muss ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 18.09.2017 – 34 Wx 262/17
Erbrecht

Gemeinschaftliches Testament: Für die Wirksamkeit genügt es, wenn nur ein Ehepartner Ort und Datum angibt

Ein gemeinschaftliches Testament ist bei Ehepartnern ein häufig genutztes Mittel, um ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln. Bei der genauen Ausgestaltung solcher Testamente treten jedoch immer wieder Schwierigkeiten auf.

Ein Ehepaar verfasste ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzte. Die Ehefrau schrieb dieses eigenhändig auf und ihr Mann unterschrieb das Dokument, ohne dabei seine Unterschrift mit einem Datum zu versehen. Nach dem Tod des Mannes zweifelten seine Kinder die Wirksamkeit dieses Testaments an.

Das Gericht entschied, dass das Testament nicht unwirksam ist, weil es von einem Ehepartner geschrieben wurde und der andere lediglich unterschrieben hatte. Auch die fehlende Datums- und Ortsangabe ändert nichts an der Wirksamkeit.

Hinweis: Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist entscheidend, dass es sich um eine gemeinsame Erklärung der Eheleute handelt. Dazu muss das Testament jedoch nicht gemeinsam verfasst werden. Es reicht aus, wenn ein Partner die Urkunde erstellt und der andere – auch zu einem späteren, nicht datierten Zeitpunkt – unterschreibt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2017 – I-3 Wx 55/16

zum Thema: Erbrecht

Verwirkter Pflichtteilsanspruch: Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung als Erbverzicht

Ein Erbverzicht ist ein beliebtes Mittel, um das Familienvermögen zusammenzuhalten und die Erbfolge bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu regeln. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten.

Nach dem Tod des Mannes schloss dessen Witwe mit ihrer Tochter und ihrem Sohn einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. In dem Vertrag erklärte die Tochter, dass sie mit der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei. Nach dem Tod der Mutter machte sie dann jedoch geltend, dass sie nicht auf ihren Pflichtteil an dem Erbe der Mutter verzichtet hatte.

Das Gericht musste nun entscheiden, wie die Formulierung im Vertrag zu verstehen war. Es wies darauf hin, dass es sich um einen Erbverzicht handelt, auch wenn das Wort nicht in dem Vertrag enthalten war. Da Vertragsgegenstand das „elterliche Vermögen“ war, hatte sie auch auf ihren Erbteil am Nachlass der Mutter und nicht nur an dem des Vaters verzichtet.

Hinweis: Ein Erbverzicht kann nur durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Verzichtet werden kann auf das gesamte Erbrecht, einen Teil dessen oder den Pflichtteil. Der Erbverzicht hat weitreichende Folgen, da er auch für die Kinder des Verzichtenden gilt. Zu beachten ist zudem, dass ein Erbverzicht nicht ausdrücklich mit diesem Wort bezeichnet werden muss, sondern sich aus den Vertragsumständen ergeben kann. Daher sollte gut überlegt werden, was genau vereinbart wird und was die Konsequenzen sind.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014 – 15 W 92/14
Thema: Erbrecht

Erbprozess

Erbprozess

Die Gründe für einen Erbstreit oder eine Erbauseinandersetzung können vielfältig sein. Besonders häufig kommt es vor, dass
die Erbfolge nicht eindeutig ist

  • ein Testament unterschiedlich ausgelegt wird
  • ein testamentarisch nicht berücksichtigter Angehöriger Pflichtteilsansprüche geltend macht
  • innerhalb einer Erbengemeinschaft Streit entsteht

Wenn sich eine Klage nicht vermeiden lässt, eventuell sogar erforderlich ist oder Sie selbst verklagt werden, sollten Sie einen Fachanwalt für Erbrecht an Ihrer Seite haben, der als Ihr Partner Ihre berechtigten Interessen ernst nimmt und durchsetzen kann.

Der Erfolg in einem Erbrechtsprozess hängt in erheblichem Maße von der richtigen Prozessstrategie und –taktik ab. Bei der Entwicklung von erfolgversprechenden Strategien sind oftmals Kenntnisse gefordert, die über das Erbrecht hinausweisen. Als etablierte Fachanwaltskanzlei mit einem breiten Kompetenzspektrum sind wir dafür gut aufgestellt. Wir kennen nicht nur die umfangreiche rechtliche Materie in allen Einzelheiten und mit allen Weiterungen, sondern haben auch die erforderliche langjährige Erfahrung, um einen Prozess strategisch so zu führen, dass Sie ein erfolgreiches Ergebnis erzielen.

Prävention ist besser als Streit

Schon ein kurzer Blick auf die häufigsten Konfliktursachen zeigt, dass viele Streitfälle durch eine frühzeitige und sorgfältige Nachlassregelung hätten vermieden werden können. Wir empfehlen deshalb unseren Mandanten, ihren Nachlass gemeinsam mit uns schon dann zu regeln, wenn die Notwendigkeit noch nicht offensichtlich ist.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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