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Schlagwort: Erbmasse

Nachweis der Erbfolge: Grundbuchberichtigung bei Teilerbscheinen

Befindet sich in der Erbmasse des Verstorbenen Immobilienvermögen, muss das Grundbuch in der Regel berichtigt werden. Sind verschiedene Erben vorhanden und wurden diesen jeweils Teilerbscheine erteilt, ist eine Berichtigung des Grundbuchs nur möglich, wenn die Erbteile insgesamt vollständig erfasst werden. Gegenüber dem Grundbuchamt ist das Erbrecht am Eigentum vollständig nachzuweisen.

Wird das Grundbuch durch den Tod des Erblassers unrichtig, ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich über einen Erbschein oder – sofern es sich um eine öffentliche Urkunde handelt – durch das Eröffnungsprotokoll zu führen.

Das Kammergericht hat nun entschieden, dass das Grundbuchamt zum Zweck der Umschreibung weitere Teilerbscheine aber dann nicht verlangen kann, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen die weiteren bislang nicht erfassten Miterben ohne weiteres ergeben.

Hinweis: Das Grundbuch kann nicht allein auf Grundlage von Teilerbscheinen, die die Erbteile nicht vollständig erfassen, berichtigt werden.

Quelle: KG, Urt. v. 23.06.2020 – 1 W 1276/20

 Thema: Erbrecht

Nachweis im Grundbuchverfahren: Die Vorlage von Klageschrift und Urteil belegt die Inanspruchnahme des Pflichtteils

Sind Immobilien Teil der Erbmasse, müssen die durch die Erbschaft entstandenen neuen Eigentumsverhältnisse auch im Grundbuch geändert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, den neuen Status dem Grundbuchamt nachzuweisen.

Eine Frau hatte in ihrem Testament angeordnet, dass ihre Söhne nicht Nacherben werden sollten, sobald einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies wurde als Nacherbenvermerk auch für ein Grundstück, das zum Erbe gehörte, ins Grundbuch eingetragen. Die Tochter und Vorerbin des Grundstücks wollte dann diesen Vermerk löschen lassen, da die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist. Sie legte dem Grundbuch die beglaubigte Abschrift eines Gerichtsprotokolls vor, in dem ein Vergleich zwischen ihr und dem einen Bruder protokolliert war, sowie eine beglaubigte Kopie der Klageschrift und ein Anerkenntnisurteil aus dem Rechtsstreit mit dem anderen Bruder. Damit war nach ihrer Auffassung belegt, dass die Nacherben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätten und das Grundbuch daher unrichtig sei. Dem Grundbuchamt reichte dies jedoch nicht aus, da aus den Unterlagen nicht hervorginge, ob die Brüder den vollständigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten.

Das Gericht gab der Tochter jedoch Recht. Das Grundbuchamt darf zwar grundsätzlich Testamente prüfen und auslegen. Hier spricht der Wortlaut des Testaments „ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen“ dafür, dass schon der ausdrückliche und ernsthafte gerichtliche oder außergerichtliche Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, sanktioniert ist – und das unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Da zudem keine anderweitige Möglichkeit besteht, den Wegfall der Bedingung für die Nacherbschaft nachzuweisen, kann hier die öffentlich beglaubigte Kopie einer Klageschrift auch hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs als ausreichend angesehen werden.

Hinweis: Eintragungen ins Grundbuch dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Der Nachweis der Geltendmachung von Ansprüchen lässt sich allerdings in der Regel nicht in dieser Form führen, so dass auch der Nachweis durch andere Urkunden, teilweise sogar im Freibeweisverfahren, zugelassen wird.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 23.05.2018 – 34 Wx 385/17

Thema: Erbrecht

Vor- und Nacherbschaft: Die Formulierung „derzeit“ stellt bei unbekannten Erben ein entscheidendes Detail dar

Die Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft ist ein wichtiges Instrument, um die Erbmasse für spätere Generationen zu bewahren. Da der Vorerbe dadurch jedoch einigen Beschränkungen unterliegt, kann eine solche Regelung immer wieder zu Streit und Schwierigkeiten führen.

Eine Frau bestimmte in einem notariellen Testament ihre Nichte zur Alleinerbin, legte jedoch gleichzeitig fest, dass sie „jedoch nur Vorerbin sein [soll]. Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit: …“. Nach dem Tod der Frau wollte die Nichte eine geerbte Wohnung verkaufen. Dem Verkauf stimmten auch ihre Kinder als Nacherben zu. Das Grundbuchamt verlangte jedoch auch die Zustimmung der noch unbekannten Erben, die durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers gewährleistet werden sollte. Die Nichte war jedoch der Ansicht, dass dies unnötig sei, da sie keine weiteren Kinder bekommen würde und somit alle Erben bekannt seien.

 

Das Gericht sah dies anders. Es ging davon aus, dass es aufgrund der gewählten Formulierung „derzeit“ der Wille der Erblasserin war, auch zukünftige Abkömmlinge der Erbin als Nacherben einzusetzen. Andernfalls hätte sie die Betroffenen auch direkt benennen können. Der Begriff „Abkömmling“ umfasst zudem nicht nur leibliche, sondern auch adoptierte Kinder, weswegen der Kreis der in Betracht kommenden Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls feststellbar ist.

Hinweis: Die präzise Formulierung eines Testaments kann also entscheidend dafür sein, wer genau Erbe wird. Je nachdem, welche Rechtsfolgen gewünscht werden, gibt es zudem verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung. Bei der Vor- und Nacherbschaft kann der Vorerbe nicht frei über das Vermögen verfügen und daher etwa keine Grundstücke veräußern oder Schenkungen vornehmen. Möglich ist es aber auch, eine sogenannte „befreite Vorerbschaft“ anzuordnen oder dem Erstbedachten nur den Nießbrauch am Nachlass einzuräumen, während der Endbedachte als Erbe eingesetzt wird.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.04.2017 – 31 Wx 463/16

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