Mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden. Bevor der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eröffnet ist, müssen zunächst aber auch alle verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Korrektur der vermeintlichen Grundrechtsverletzung zu erreichen.
Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Wertung des Gesetzes nichtig. Dies kann auch im Fall eines notariell beurkundeten Testaments der Fall sein, wie das Oberlandesgericht Celle (OLG) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgestellt hat.
Ohne Rechtsbeistand verfasste Testamente bergen bei Verzicht auf professionelle Hilfe oft die Gefahr, durch Uneindeutigkeit erst von Gerichten eine verbindliche Interpretation zu erfahren. Im Folgenden war es in einem Erbrechtsstreit am Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), zu entscheiden, ob eine testamentarisch bedachte Nichte zur Alleinerbin oder lediglich zur Miterbin geworden ist.
Ein Sachverhalt mit internationalem Bezug hat das Amtsgericht Lörrach (AG) dazu veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Europäischen Erbrechtsverordnung vorzulegen. Konkret geht es um die konkrete Auslegung, wann welche Arten der Einwendungen die Erteilung eines Nachlasszeugnisses verhindern können.
Grundsätzlich gilt im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, dass wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tod eines Ehegatten nachträglich nicht mehr abgeändert werden können. Doch wie so oft gibt es auch hier Ausnahmefälle – oder wie der Jurist sagt: Es muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Und mit eben einem solchen Ausnahmefall hatte sich im Folgenden das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu befassen.
Erben können unter bestimmten Voraussetzungen im Erbscheinsverfahren von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei dem Erben um einen gemeinnützigen Verein handelt. Ob diese Gebührenbefreiung des Erben auch für den Testamentsvollstrecker gilt, war Kern eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.
Wenn ein oder mehere Erben sich weigern, an der Wertermittlung des Nachlasses mitzuwirken, greift das Nachlassgericht mit einer entsprechenden Schätzung ein. Dass aber auch für das Gericht gilt, sich hierfür auf handfeste Ergebnisse eigener Ermittlungen zu stützen, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).
Die Regelungen zu Vor- und Nacherbschaften sind komplex. Was passiert, wenn ein Vorerbe verstirbt, der sich noch inmitten eines Beschwerdeverfahrens zur ursprünglichen Erbsache befindet, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klarstellen.
Bei einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft kann der Vorerbe einen sogenannten Vorerbenerbschein beantragen, um die aktuelle Rechtslage feststellen zu lassen. Hier hatte die Vorerbin einen solchen Vorerbenerbschein beantragt und nach dem Erlass gegen diesen aus ihrer Sicht fehlerhaften Erbschein Beschwerde eingelegt. Doch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens verstarb die Frau. Deren Erbe war nun der Ansicht, das Beschwerdeverfahren mit dem gleichen Antrag fortsetzen zu können.
Dieser Ansicht erteilte das OLG jedoch eine Absage. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Erbscheinsverfahren zählt, sind in der Hauptsache anerkanntermaßen erledigt, sobald nach dessen Einleitung der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt. Im Erbscheinserteilungsverfahren bildet der Erbscheinsantrag den Verfahrensgegenstand, an den das Nachlassgericht grundsätzlich strikt gebunden ist. Dem Erben war es daher nicht möglich, das Verfahren mit dem ursprünglichen Antrag der Vorerbin zur Feststellung der „aktuellen“ Rechtslage fortzuführen.
Hinweis: Möglich wäre gewesen, die Beschwerde auf die Frage der Kostentragungspflicht zu begrenzen oder aber auf einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel der Feststellung der beendeten Rechtslage umzustellen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2021 – 3 Wx 110/20
Ein Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen, beispielsweise durch die Vernichtung der Testamentsurkunde. Ob der Erblasser bei zwei existierenden Originalen beide Testamente vernichten muss, um so einen wirksamen Widerruf vorzunehmen, hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) im folgenden Erbscheinsverfahren zu erklären.
Die Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel und zu einem späteren Zeitpunkt ihre Haushälterin aufgrund eines handschriftlichen Testaments als alleinige Erben eingesetzt. Die Erblasserin verkaufte der Haushälterin zu Lebzeiten auch ihr Hausgrundstück. Als die Haushälterin auf der Grundlage von umfangreichen Vollmachten zudem einen Betrag von 50.000 EUR vom Konto der Erblasserin abhob, ließ sich die Erblasserin von einem Rechtsanwalt bezüglich der Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Haushälterin beraten. Im Rahmen dieses Beratungsgesprächs hat die Erblasserin vor den Augen des Rechtsanwalts ein Originaltestament zerrissen. Der Urenkel berief sich im Erbscheinsverfahren dann auch darauf, dass die Erblasserin ihre testamentarische Verfügung wirksam widerrufen habe. Vor dem Nachlassgericht konnte die Haushälterin hingegen ein Originaltestament vorlegen, das mit dem zerrissenen Testament identisch war.
Das OLG entschied letztlich, dass bei Vorhandensein von zwei Originaltestamenten die Vernichtung einer Urkunde dann ausreichend ist, wenn keine Zweifel darüber bestehen, dass der Erblasser eine Aufhebung seines letzten Willens vornehmen wollte. Und das sei hier nach Bewertung der Richter der Fall gewesen. Denn laut Aussage des beteiligten Anwalts, dem kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits zu unterstellen war, habe die Erblasserin zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin – zu der sie keinen Kontakt mehr pflegte – festhalten wolle. Der Urenkel wurde somit wieder zum Alleinerben erklärt.
Hinweis: Hier spielte zum einen eine Rolle, dass die Erblasserin sich bezüglich der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags hat beraten lassen und in diesem Zusammenhang die Vernichtung der Urkunde erfolgt sei. Darüber hinaus sei angesichts des hohen Alters der Erblasserin von über 90 Jahren nicht auszuschließen, dass sie einfach vergessen hatte, dass noch ein zweites Original existierte.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.04.2020 – 2 Wx 84/20
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