Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.
Vermächtnisse zu Lebzeiten führen nach dem tatsächlichen Eintritt des Erbfalls immer wieder zu Streitigkeiten, die bis vor die Gerichte führen. In diesem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) stritten zwei Geschwister über die Bindungswirkung des Erbvertrags ihrer Eltern und darüber, ob der Bruder von seiner Schwester wertvolle Geld- und Grundstücksschenkungen zurückfordern kann, die der Vater ihr zu Lebzeiten gemacht hatte.
Eine letztwillige Verfügung unter Ehegatten wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich aber mit dem besonderen Fall beschäftigen, in dem die später geschiedenen Eheleute bereits mehrere Jahre vor ihrer Eheschließung einen gemeinsamen Erbvertrag abgeschlossen und dabei etwas Wichtiges vergessen hatten.
Durch einen Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen, nicht eingeschränkt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat, um den oder die Vertragserben zu beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Erbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Diese rechtliche Konstellation war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).
Ein Vermächtnis ist eine Vermögenszuwendung an eine Person, ohne dass diese als Erbe eingesetzt wird. Vermacht man sein Vermögen oder einen Bruchteil dessen einem Bedachten, ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen. Stehen dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zu, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass dieser als Erbe eingesetzt werden sollte. Unterscheidungskriterium ist der Wert des Gegenstands, wie auch das Oberlandesgericht München (OLG) hier nochmals klarstellen musste.
Vorerben müssen sich an Beschränkungen des Verfügungsrechts halten - es sei denn, Nacherben verzichten notariell auf ihr Nacherbenanwartschaftsrecht zugunsten des Vorerben. Genau diesen Umstand musste das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) bewerten, weil sich eine Nacherbin in ihren Rechten verletzt sah.
Die sechswöchige Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis davon erhält, dass er Erbe geworden ist. Im folgenden Fall des Landgerichts Wuppertal (LG) war die Erblasserin bereits im Januar 2015 verstorben. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgte erst im Januar 2019. Dass auch bei einem derart langen Zeitraum eine Ausschlagung noch möglich sein kann, war auf einen beachtlichen Irrtum der Ausschlagenden über ihre Stellung als Miterbin zurückzuführen.
Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte im Folgenden die Frage zu klären, ob einem Pflichtteilsberechtigten noch Auskunftsansprüche zustehen, nachdem er vom Erben mit einem Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils bedacht wurde und dieses Vermächtnis auch angenommen hat.
Beurkundungen sind unwirksam, wenn sie darauf gerichtet sind, einem Notar oder dessen Angehörigen einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Beurkundungen von Verfügungen von Todes wegen, in denen der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll. Was so eindeutig und verständlich klingt, musste kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt werden.
Für Eheleute unterschiedlicher Nationalität, die ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf die letztwillige Verfügung Anwendung finden soll. Die europäische Erbrechtsverordnung sieht dabei sowohl die ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts als auch eine nur stillschweigende Wahl vor. Letztere ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu ermitteln, was im Folgenden Aufgabe des Oberlandesgerichts München (OLG) war.
Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, war mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der bereits vorverstorben war. Zum Zeitpunkt der Errichtung von zwei jeweils eigenhändigen und unterschriebenen Urkunden mit der Überschrift "Gemeinschaftliches Testament" lebten die Eheleute bereits seit längerer Zeit in Deutschland. In den wortgleichen Verfügungen von Todes wegen wurde festgehalten, dass diese wechselseitig verbindlich sein sollten und nur zu Lebzeiten gemeinschaftlich hätten aufgehoben werden können. Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer späteren von der Erblasserin errichteten abweichenden Verfügung von Todes wegen.
Die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts oder alternativ des österreichischen Erbrechts war deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das österreichische Erbrecht im Gegensatz zum deutschen Erbrecht keine Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten kennt. Hätten die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass österreichisches Recht Anwendung finden soll, hätte die Erblasserin ohne weiteres noch eine neue Verfügung von Todes wegen treffen können, nachdem ihr Ehemann vorverstorben war.
So aber kam das OLG hingegen zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr habe treffen können, da auf den vorliegenden Fall deutsches Erbrecht Anwendung findet. Die Auslegung im Einzelfall ergab, dass die Eheleute stillschweigend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen sind. Hierbei spielte zum einen eine Rolle, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Für die stillschweigende Wahl deutschen Rechts sprach nach Ansicht des OLG zum anderen auch, dass die Erblasser in dem Testament Begriffe verwendeten, die auf deutsches Erbrecht hinwiesen. Darüber hinaus war die gemeinsame Nachlassplanung nur bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts zu verwirklichen.
Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen empfiehlt sich im grenzüberschreitenden Bereich immer eine ausdrückliche Regelung dazu, welches Recht auf die Verfügung Anwendung finden soll.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.08.2020 - 31 Wx 241/18
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