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Schlagwort: Erbvertrag

Pflichtteil trotz Fristüberschreitung: Beachtlicher Irrtum über Erbenstellung ist juristischen Laien bei komplexen Fällen nicht anzulasten

Die sechswöchige Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis davon erhält, dass er Erbe geworden ist. Im folgenden Fall des Landgerichts Wuppertal (LG) war die Erblasserin bereits im Januar 2015 verstorben. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgte erst im Januar 2019. Dass auch bei einem derart langen Zeitraum eine Ausschlagung noch möglich sein kann, war auf einen beachtlichen Irrtum der Ausschlagenden über ihre Stellung als Miterbin zurückzuführen.

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Testamentsvollstrecker: Zur Unwirksamkeit von Beurkundungen zugunsten des Notars

Beurkundungen sind unwirksam, wenn sie darauf gerichtet sind, einem Notar oder dessen Angehörigen einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Beurkundungen von Verfügungen von Todes wegen, in denen der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll. Was so eindeutig und verständlich klingt, musste kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt werden.

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Grenzüberschreitende Testamentserrichtung: Welche Hinweise bei lediglich stillschweigender Wahl für das anzuwendende Länderrecht sprechen

Für Eheleute unterschiedlicher Nationalität, die ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf die letztwillige Verfügung Anwendung finden soll. Die europäische Erbrechtsverordnung sieht dabei sowohl die ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts als auch eine nur stillschweigende Wahl vor. Letztere ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu ermitteln, was im Folgenden Aufgabe des Oberlandesgerichts München (OLG) war.

Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, war mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der bereits vorverstorben war. Zum Zeitpunkt der Errichtung von zwei jeweils eigenhändigen und unterschriebenen Urkunden mit der Überschrift „Gemeinschaftliches Testament“ lebten die Eheleute bereits seit längerer Zeit in Deutschland. In den wortgleichen Verfügungen von Todes wegen wurde festgehalten, dass diese wechselseitig verbindlich sein sollten und nur zu Lebzeiten gemeinschaftlich hätten aufgehoben werden können. Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer späteren von der Erblasserin errichteten abweichenden Verfügung von Todes wegen.

Die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts oder alternativ des österreichischen Erbrechts war deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das österreichische Erbrecht im Gegensatz zum deutschen Erbrecht keine Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten kennt. Hätten die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass österreichisches Recht Anwendung finden soll, hätte die Erblasserin ohne weiteres noch eine neue Verfügung von Todes wegen treffen können, nachdem ihr Ehemann vorverstorben war.

So aber kam das OLG hingegen zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr habe treffen können, da auf den vorliegenden Fall deutsches Erbrecht Anwendung findet. Die Auslegung im Einzelfall ergab, dass die Eheleute stillschweigend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen sind. Hierbei spielte zum einen eine Rolle, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Für die stillschweigende Wahl deutschen Rechts sprach nach Ansicht des OLG zum anderen auch, dass die Erblasser in dem Testament Begriffe verwendeten, die auf deutsches Erbrecht hinwiesen. Darüber hinaus war die gemeinsame Nachlassplanung nur bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts zu verwirklichen.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen empfiehlt sich im grenzüberschreitenden Bereich immer eine ausdrückliche Regelung dazu, welches Recht auf die Verfügung Anwendung finden soll.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.08.2020 – 31 Wx 241/18

Thema: Erbrecht

Entlassung des Nacherbentestamentsvollstreckers: Ist der Vermögenswert hinreichend bekannt, ist die Erstellung des Nachlassverzeichnisses Förmelei

Häufig entstehen Streitigkeiten zwischen Erben und eingesetzten Testamentsvollstreckern über deren Rechte und Pflichten zur Umsetzung des letzten Willen des Verstorbenen. Dies trifft auch den Testamentsvollstrecker, der zur Umsetzung einer Vor- und Nacherbschaft eingesetzt wird, den sogenannten Nacherbentestamentsvollstrecker. Vorerben stehen im Grunde nur Nutzungsrechte am Erbe zu, weshalb es den Nacherben gerade darauf ankommt, dass das Erbe in seinem wesentlichen Bestand erhalten bleibt. Mit einem solchen Fall hatte im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) zu tun.

Die Ehegatten hatten sich wechselseitig zu Erben eingesetzt, wobei der überlebende Ehegatte zum Vorerben, die insgesamt sechs Kinder der Eheleute aus erster und zweiter Ehe zu Nacherben eingesetzt wurden. Ferner setzte das Paar den Sohn des Gatten aus erster Ehe als Nacherbentestamentsvollstrecker ein. Mit einem Nachtrag zum Erbvertrag bestimmten sie zudem, dass eine gemeinsame Tochter nach dem Tod der Eltern eine im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie erwerben könne. Als Ausgleich für den Immobilienerwerb habe diese im Fall der Übernahme den Verkehrswert abzüglich von Verbindlichkeiten an die übrigen Nacherben auszubezahlen. Nachdem der Mann verstorben und die Witwe zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten auf weitere finanzielle Mittel angewiesen war, bat der Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht um eine Überprüfung zu einer Veräußerung der Immobilie. Doch die Nacherben waren mit einer solchen Veräußerung nicht nur nicht einverstanden – sie beantragten zudem, den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt zu entlassen.

Im Beschwerdeverfahren stritten sich die Beteiligten nun darüber, ob der Nacherbentestamentsvollstrecker dazu verpflichtet war, mit Amtsübernahme von sich aus ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auch war die Frage, welche Gegenstände hiervon umfasst seien und ob dem Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, wenn er ein solches Verzeichnis nicht von sich aus mit Übernahme des Amts erstellt habe und in einem später erstellten Verzeichnis Erinnerungsstücke und Verbindlichkeiten nicht aufgeführt seien.

Da ein Nacherbentestamentsvollstrecker nicht die gleichen Rechte und Befugnisse wie der allgemeine Testamentsvollstrecker hat, stehen ihm zum Beispiel keine allgemeinen Verwaltungs- oder Verfügungsrechte zu. Er nimmt lediglich die Rechte wahr, die den Nacherben gegenüber den Vorerben auch zustehen. Da den Nacherben gegenüber den Vorerben ein Anspruch auf Erteilung eines Nachlassverzeichnisses zusteht, wird überwiegend vertreten, dass die Aufgabe des Nacherbentestamentsvollstreckers darin besteht, diesen Anspruch gegenüber den Vorerben geltend zu machen. Darin sind grundsätzlich alle im Nachlass befindlichen Gegenstände aufzuführen, unter denen allgemein nur Vermögenswerte und keine Verbindlichkeiten verstanden werden.

Macht ein Nacherbentestamentsvollstrecker die Auskunft nicht von sich aus geltend, liegt nach Ansicht des OLG darin noch keine Pflichtverletzung, die zu einer Entlassung aus seinem Amt führt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn den Nacherben der alleinige Vermögenswert in Gestalt der Immobilie bereits bekannt war. In einem solchen Fall wäre die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses eine reine Förmelei.

Hinweis: Die Einsetzung eines Nacherbentestamentsvollstreckers kann sinnvoll sein, wenn Grundvermögen vorhanden ist, Nacherben aber im Ausland leben und dementsprechend nicht ohne weiteres die erforderlichen Erklärungen in notariellen Urkunden für das Grundbuchamt abgeben können.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 28.01.2020 – 31 Wx 439/17

Thema: Erbrecht

Zuwendungen zu Lebzeiten: Pflichtteilsergänzungsanspruch entfällt, wenn die Anrechnung an den Pflichtteil gewünscht war

Das Gesetz sieht vor, dass ein Pflichtteilsberechtigter nie weniger als seinen gesetzlichen Anteil bekommen darf. Unabhängig davon also, ob der Erblasser ihm etwas im Testament hinterlassen hat oder nicht, steht ihm dieser Anteil zu. Dessen Berechnung führt jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten, insbesondere wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Eine Frau hatte mit ihrem Sohn einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie ihn zum Alleinerben einsetzte. Später ergänzten die beiden den Erbvertrag und die Frau vermerkte darin, dass sie ihrer Tochter Kontovollmacht erteilt habe und dass durch Abhebungen vor ihrem Tod deren Pflichtteilanspruch vollständig abgegolten sei. Die Tochter hob im Laufe der Zeit ca. 60.000 EUR ab und verstarb einige Jahre später. Nach dem Tod der Erblasserin stritten nun ihr Sohn und die Kinder ihrer verstorbenen Tochter darüber, ob noch Pflichtteilsansprüche der Tochter bestünden.

Das OLG entschied, dass den Kindern der verstorbenen Tochter kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Es stellte klar, dass nur jene Zuwendungen ergänzungspflichtig sind, die auch an Dritte gingen und nicht ausschließlich an die Pflichtteilsberechtigte selbst. Aus von Zeugen belegten mündlichen Aussagen und der Ergänzung des Erbvertrags ergab sich nach Ansicht des Gerichts, dass die Zuwendungen hier mit der klaren Absicht erfolgt waren, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden. Die Enkelkinder gingen daher leer aus.

Hinweis: Es muss zwischen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch unterschieden werden. Den Pflichtteil bekommen nur gesetzliche Erben, wohingegen auch testamentarische Erben einen Ergänzungsanspruch haben, wenn die Anordnung im Testament unter dem Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) liegt. Bei beiden spielen lebzeitige Zuwendungen eine Rolle. Auf den Pflichtteil muss man sich ohne zeitliche Beschränkung das anrechnen lassen, was man bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekommen hat. Der Erblasser muss dabei jedoch deutlich machen, dass diese Zuwendung auch auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Pflichtteilsberechtigte muss also spätestens bei der Zuwendung von der Anrechnung wissen, damit er die Möglichkeit hat zu entscheiden, ob er die Zuwendung annimmt oder nicht. Auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten ebenfalls zeitlich unbegrenzt angerechnet, jedoch ist hierbei keine Anrechnungsanordnung erforderlich. Dies kommt aber nur zur Anwendung, wenn Zuwendungen auch an Dritte erfolgt sind.

Quelle: OLG München, Urt. v. 06.02.2019 – 20 U 2354/18

Thema: Erbrecht

Trotz Pflichtteilsstrafklausel: Klausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung verliert Wirkung nach dem Erbfall

Ehepaare setzen sich häufig gegenseitig als Alleinerben, ihre gemeinsamen Kinder erst zu Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners ein. Um zu verhindern, dass ein Kind beim Tod des erstversterbenden Elternteils schon seinen Pflichtteil beansprucht, werden üblicherweise Pflichtteilsstrafklauseln eingefügt. Diese bestimmen, dass ein Kind nach dem längerlebenden Ehegatten enterbt wird, sobald es nach dem zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil beansprucht.

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmte, dass ihre beiden Kinder ein Geldvermächtnis in Höhe des Werts des gesetzlichen Erbteils bekommen sollten. Dieses sollte aber erst nach dem Tod des Letztversterbenden ausgezahlt werden. Weiterhin wurde bestimmt, dass, sofern eines der Kinder nach dem Tod des Zuerstversterbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil verlangt, dieses Kind und dessen Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen sind. Nachdem zunächst der Vater und dann die Mutter verstarben, forderte eines der Kinder zusätzlich auch den Pflichtteil nach dem Vermögen des Vaters. Das andere Kind wehrte sich dagegen und trug vor, dass die Forderung des Pflichtteils aufgrund des Erbvertrags zur Enterbung führt.

Das Gericht entschied, dass hier eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung vorlag. Diese Klausel kann jedoch nur Wirkung bis zum Tod des Letztversterbenden entfalten und somit zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen. Ziel einer solchen Klausel ist es, das Vermögen nach dem Tod des Vaters für die Mutter zusammenzuhalten. Da das Kind den Pflichtteil erst nach dem Tod der Mutter gefordert hatte, verstieß es also nicht gegen die Klausel und wurde neben dem Bruder Erbe zum hälftigen Teil.

Hinweis: Eine Pflichtteilsstrafklausel führt nur dazu, dass ein Kind nur für beide Elternteile den Pflichtteil verlangen kann – jedoch nicht, dass es ganz leer ausgeht. Nur durch eine notarielle Vereinbarung mit dem Kind kann dieses ganz auf seinen Pflichtteil verzichten. Wichtig ist dabei auch, ob die Klausel wie hier als aufschiebend bedingte Enterbung oder als auflösend bedingte Erbeinsetzung formuliert ist. Aufschiebende Bedingungen verlieren mit Eintritt des Erbfalls – also dem Tod des Letztversterbenden – ihre Gültigkeit, während auflösende Bedingungen auch darüber hinaus gelten können.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2017 – 8 W 336/15

Thema: Erbrecht

Motoryacht als Hochzeitsgeschenk: Anstandsgeschenk misst sich nicht am Totalwert, sondern an der Relation zum Gesamterbe

Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen, obwohl er durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist, kommt es dabei auch darauf an, ob es sich dabei um zulässige, sogenannte „Anstandsgeschenke“ handelt.

Ein vermögender Mann hatte in einem Erbvertrag seinen Sohn aus erster Ehe als Alleinerben eingesetzt. Zur Hochzeit mit seiner zweiten Ehefrau schenkte er dieser eine Motoryacht mit Beiboot im Wert von ca. 500.000 EUR. Nach dem Tod des Mannes stritten Sohn und Witwe nun darum, ob der Mann berechtigt war, etwas so Wertvolles aus dem als Nachlass vorgesehenen Vermögen zu verschenken.

Das Gericht entschied, dass es sich um eine zulässige Anstandsschenkung handelte. Grundsätzlich zeichnen sich Anstandsgeschenke zwar durch einen eher geringen Wert aus. Nach Ansicht des Gerichts muss dieser Wert jedoch nicht objektiv bestimmt werden, sondern im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schenkers und seinem verbleibenden Vermögen. Da sich der Wert des Hochzeitsgeschenks in diesem Fall auf weniger als 5 % des Vermögens des Ehemannes belief, war das Geschenk hier auch angemessen. Der Ehemann handelte somit nicht in der Absicht, die Erberwartung seines Sohns zu beeinträchtigen, und die Ehefrau durfte die Yacht behalten.

Hinweis: Auch in diesem Fall lag ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers für die Schenkung vor. Solch ein Eigeninteresse können nicht nur Gegenleistungen wie zum Beispiel die langjährige Pflege sein, sondern auch Pflicht- oder Anstandsschenkungen. Anstandsgeschenke sind zum Beispiel übliche Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten, aber auch Spenden und Trinkgelder. Was üblich ist, richtet sich jedoch nach dem Einzelfall sowie den jeweiligen örtlichen und sozialen Verkehrssitten und kann gegebenenfalls auch sehr teure Geschenke umfassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2017 – I-7 U 40/16

Thema: Erbrecht

Der (vor-)letzte Wille: Änderung von Testamenten

Ändern sich die Lebensumstände oder das Verhältnis zu einzelnen Familienmitgliedern, kann es erforderlich werden, ein bereits errichtetes Testament zu ändern. Inwieweit und auf welche Art und Weise dies möglich ist, hängt davon ab, um welche Art von Testament es sich handelt.

Einzeltestamente können jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden. Nur wenn ein notarieller Erbvertrag mit einem Berechtigten besteht, ist der Erblasser daran gebunden und kann dies nicht durch eine (Neu-)Regelung im Testament ändern. Die Änderung eines Testaments kann durch Vernichtung oder Veränderung des ursprünglichen Testaments, durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder durch die Errichtung eines neuen Testaments erfolgen. Die Form spielt dabei keine Rolle. So kann zum Beispiel auch ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten unter Ehegatten kann eine Änderung hingegen schwierig sein. Einseitige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte – wie bei einem Einzeltestament auch – einseitig widerrufen. Wechselbezügliche Verfügungen können hingegen nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Das kann problematisch werden, wenn ein Ehegatte den anderen um viele Jahre überlebt.

Hinweis: Bei der Änderung von Testamenten sollten Sie immer darauf achten, das neue Testament mit einem Datum zu versehen und das alte zu vernichten. Gibt es mehrere Testamente, gilt das datierte als das neueste und damit gültige Testament. Außerdem ist es empfehlenswert, in einem späteren Testament klarzustellen, inwieweit es ein früheres Testament aufhebt oder ergänzt. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten Sie zudem überlegen, ob dem überlebenden Ehegatten ein Änderungsvorbehalt eingeräumt wird, so dass er spätere Anpassungen vornehmen kann.

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