Erben in der Insolvenz: Selbst Pflichtteilsansprüche sind pfändbar
Bei einem Erbfall spielen nicht nur erbrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle, sondern häufig auch steuer-, insolvenz- oder sozialrechtliche. Diese können auch entscheidend sein für die Frage, ob ein Erbe ausgeschlagen oder ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.
Ein Mann befand sich in der Insolvenz. Nach dem Tod seines Vaters verlangte er den Pflichtteil von seiner Mutter und erhielt aufgrund eines Vergleichs 6.750 EUR. Er beantragt daraufhin, einen Großteil dieses Betrags als unpfändbaren Betrag zu behandeln und ihn nicht dazu zu verpflichten, den Betrag in die Insolvenzmasse einzuzahlen, da er noch verschiedene Ausgaben wie eine Krankenhausrechnung und einen Umzug zu bezahlen habe.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass Pflichtteilsansprüche durchaus gepfändet werden können. Dem Pfändungsschutz unterliegen nur selbsterwirtschaftete Einkünfte. Dies soll gewährleisten, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen, da auch das Interesse der Gläubiger an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt werden muss.
Hinweis: Auch ererbtes Vermögen muss grundsätzlich dafür verwendet werden, Schulden zurückzuzahlen. Tritt also ein Erbfall während einer laufenden Insolvenz ein, ziehen es Schuldner häufig vor, auf ihr Erbe zu verzichten, damit der Erbteil den anderen Erben und nicht den Gläubigern zugutekommt. Dem Schuldner steht dann aber unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch zu. Er ist jedoch nicht verpflichtet, diesen auch geltend zu machen. Entscheidet er sich für die Geltendmachung des Anspruchs, gehört der Pflichtteilsanspruch in vollem Umfang zur Insolvenzmasse, wenn der Erbfall vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eintritt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 07.04.2016 – IX ZB 69/15
Thema: Erbrecht