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Schlagwort: Erforderlichkeit

Smartphones für den Personalrat: Wer in Pandemiezeiten technisches Equipment einklagt, muss dessen Notwendigkeit darlegen können

Die gute alte Heimarbeit ist seit Ausbruch der Coronapandemie als Homeoffice in aller Munde. Viele Arbeitgeber sehen sich seitdem mit neuen Herausforderungen zur entsprechenden Technik und deren Bedienung konfrontiert – besonders die Bildungseinrichtungen. Ob ein Personal- oder Betriebsrat zur Durchführung von Telefonkonferenzen deshalb auch vom Arbeitgeber finanzierte Smartphones fordern darf, musste hier das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) klären.

Der Gesamtpersonalrat einer Schule forderte in diesem Fall gleich 17 Mobiltelefone zur Durchführung von Telefonkonferenzen für seine Monatsgespräche, die nicht mehr in Präsenzform abgehalten werden durften. Auch die laufenden Kosten für die Telefone sollte der Dienstherr so lange übernehmen, bis eine anderweitige elektronische Abstimmung möglich sei. Schließlich klagte der Personalrat sein vermeintliches Recht ein.

Vor dem VG scheiterte der Personalrat mit seinem Anliegen aus dem einfachen Grund, dass er die Erforderlichkeit schlicht und ergreifend nicht darlegen konnte. So hatte er zum Beispiel nicht dargestellt, dass die einzelnen Teilnehmer nicht in einem jeweils abgeschlossenen Raum mit einem Diensttelefon oder eben von eigenen Telefonanschlüssen, bei denen durch heutzutage übliche Flatrates keine Kosten zulasten der Arbeitnehmer entstünden, aus hätten teilnehmen können. Das wäre allerdings erforderlich gewesen.

Hinweis: Betriebsräten und Personalräten ist die sachliche Ausstattung, die sie benötigen, zur Verfügung zu stellen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Was im Einzelnen erforderlich ist, mussten schon häufig Gerichte entscheiden. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt prüfen, ob bereits entsprechende Urteile ergangen sind.

Quelle: VG Wiesbaden, Urt. v. 22.01.2021 – 23 L 1447/20.WI.PV

Thema: Arbeitsrecht

Mindestlohn für Bereitschaftszeiten: Monatliche Durchschnittsberechnung ist ausreichend

Während der Bereitschaftszeiten muss sich ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhalten und je nach Erforderlichkeit seine Arbeit aufnehmen. Müssen diese Zeiten mit dem Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde vergütet werden?

Ein Rettungsassistent war in seiner Viertagewoche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden beschäftigt. Zusätzlich leistete er Bereitschaftszeiten ab. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich mitsamt der Zulagen auf 2.680,31 EUR. Dann kam er auf die Idee, dass ihm für die Bereitschaftszeiten mehr als das gezahlte Geld zustehen würde, und er klagte seine Gehaltsdifferenz ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage jedoch ab. Zwar ist die Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Rettungsassistenten war aber erfüllt. Denn für die 228 monatlichen Arbeitsstunden hätte er unter Zugrundelegung des Mindestlohns von 8,50 EUR insgesamt 1.938 EUR verdienen müssen. Er lag mit seinem tatsächlichen Verdienst jedoch weit darüber.

Hinweis: Die Entscheidung bedeutet einen weiteren Schritt hin zu mehr Klarheit beim Mindestlohn. Grundsätzlich sind die Bereitschaftszeiten auch mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das BAG geht aber davon aus, dass eine monatliche Durchschnittsberechnung ausreichend ist.

Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2016 – 5 AZR 716/15
Thema: Arbeitsrecht