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Schlagwort: Erkrankung

Folgenschwere Nachlässigkeit: Kündigung nach mehrmaligen Hinweisen zu fehlender Anzeige der Arbeitsunfähigkeit rechtens

Auch kleine Nachlässigkeiten können einen Kündigungsgrund darstellen. So sind Arbeitnehmer auch bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über den Verlauf zu informieren. Kommt der Erkrankte diesen Pflichten nicht nach, ergeht es ihm schnell wie dem Lageristen im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG).

Ein Arbeitnehmer war bereits seit 2007 bei seinem Arbeitgeber als Lagerist beschäftigt. Seit Juli 2016 war er durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Lagerist versäumte es dabei aber wiederholt, seinem Arbeitgeber die Fortdauer seiner Erkrankung rechtzeitig und korrekt mitzuteilen. Der Arbeitgeber wies seinen Mitarbeiter zunächst schriftlich auf dessen Pflichten hin, mahnte ihn dann mehrfach ab und kündigte ihm schließlich. Dagegen klagte der Langzeiterkrankte.

Die Kündigungsschutzklage hatte in Augen des LAG jedoch keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter hatte der Mitarbeiter seine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit trotz vorangehender Abmahnungen mehrfach vorsätzlich verletzt.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten also die Hinweis- und Nachweispflichten im Fall von Arbeitsunfähigkeit ernst nehmen. Die Pflichten gelten dabei nämlich auch im Fall einer Langzeiterkrankung!

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.11.2020 – 10 Sa 52/18

Thema: Arbeitsrecht

Psychisch kranke Mutter: Auch bei Fremdunterbringung des Kindes gelten Regeln bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts

Das Gesetz regelt nicht, was genau einem Elternteil an Umgang mit seinem Kind zusteht, das nicht bei ihm lebt. Bei getrenntlebenden und/oder geschiedenen Eltern gibt es übliche Regelungen, die sich durch die Gerichtspraxis ergeben haben. Was aber passiert, wenn ein Kind fremd untergebracht ist – etwa in einer Pflegefamilie -, das war Thema des folgendes Falls des Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Eine Kindesmutter war chronisch psychisch erkrankt. Sie litt an einer gemischt schizoaffektiven Störung und hatte keine genügende Einsicht in ihre Erkrankung; ihre Gedanken drehten sich um ihre eigene Situation. Ein Betreuer war bestellt, und die elterliche Sorge über ihre einjährige Tochter war ihr entzogen. Das Kind, dessen Vater unbekannt war, lebte bei einer Pflegefamilie, der Aufenthaltsort des Kindes war der Mutter nicht bekannt, doch einmal im Monat hatte sie begleiteten Umgang mit ihrem Kind. Nun verlangte die Frau mehr Umgang.

Das OLG erklärte es für völlig unangemessen, und dass es sogar verfassungsrechtlich bedenklich sei, der Mutter nur einmal im Monat Umgang mit dem Kind zu gewähren. Es sei individuell zu prüfen, wie es gerade um die Mutter gesundheitlich stehe. Solange sie stabil sei und sich nicht in einem das Kindeswohl gefährdenden Zustand befindet, muss ihr mehr Umgang eingeräumt werden. Zwar kommt in der konkreten Situation nur begleiteter Umgang in Betracht und auch keiner mit Übernachtung, aber selbst bei einer Fremdunterbringung des Kindes muss sich der Umgang im Ansatz dem Umfang nach daran messen, was sonst an Umgang zu gewähren sei – und das ist in aller Regel ein Umgang alle 14 Tage an den Wochenenden und in der Hälfte der Ferien.

Hinweis: Die elterliche Sorge und der Umgang werden von den Gerichten sehr ernst genommen. Werden sie eingeschränkt, lohnt sich oft der Gang zum Anwalt.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 08.10.2018 – 10 UF 91/18

Thema: Familienrecht

Kindesunterhalt: Grundsicherungsanspruch eines Kindes bei dessen mangelnder Erwerbsfähigkeit

Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, bis sie beruflich selbständig sind. Dabei sind Entwicklungsverzögerungen hinzunehmen. Das heißt, wenn wegen solcher Beeinträchtigungen länger Unterhalt benötigt wird, ist er auch länger zu bezahlen. Wie ist es aber, wenn ein Kind nicht nur entwicklungsverzögert, sondern für längere Zeit erwerbsunfähig ist?

Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht auch dann, wenn es arbeits-, schul- und ausbildungsunfähig ist. Das ist eine Situation, die ärztlich zu attestieren ist und selten vorkommt. Sie wird immer mit einer besonderen und sehr starken Erkrankung verbunden sein, z.B. einer schweren Depression. Auch in dieser Situation tragen die Eltern in erster Linie weiterhin die unterhaltsrechtliche Verantwortung für das Kind.

Allerdings ist dann zu prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Denn wer dauerhaft erwerbsunfähig ist, kann Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Diese geht dem Unterhaltsanspruch vor. In dem Maß, in dem dann Sozialhilfe bezogen wird oder bezogen werden kann, besteht kein Unterhaltsanspruch mehr – es sei denn, die Eltern verdienen mehr als 100.000 EUR jährlich.

Dauerhaft erwerbsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate keine Arbeit von mehr als drei Stunden am Tag verrichten kann und bei dem auch nicht damit zu rechnen ist, dass sich dies in den nächsten drei Jahren ändert.

Hinweis: Vorstehende Grundsätze gelten ebenso beim Elternunterhalt. Werden Kinder zur Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern in Anspruch genommen, ist ebenfalls zu prüfen, ob die Eltern gegebenenfalls einen Anspruch auf Grundsicherung haben.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 10.09.2015 – 4 UF 13/15
Thema: Familienrecht