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Schlagwort: Erlass einer einstweiligen Verfügung

Keine Eilbedürftigkeit: Prozess muss klären, ob arbeitgeberseitige PCR-Testpflicht gegen Selbstbestimmungsrechte verstößt

Bei der engen Taktung neuer Coronaanordnungen kann einem durchaus schwindelig werden. Doch bei allem Recht auf Widerspruch ist dieser schnelle Wechsel von Vorschriften nicht automatisch Anlass genug, von einer Eilbedürftigkeit auszugehen, wenn Arbeitnehmer mit den Vorgaben der Arbeitgeber zur Pandemieeindämmung nicht einverstanden sind. Das beweist auch dieser Fall des Arbeitsgerichts Offenbach (ArbG).

In einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stand, dass Arbeitnehmer nur dann Zutritt zum Werksgelände erhalten, wenn sie vorher einen PCR-Test durchführen und dieser negativ verläuft. So sollten keine Coronaviren in den Betrieb gelangen. Das wollte sich ein Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Aus seiner Sicht verstieß die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und war weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilden würde.

Das ArbG wies den Eilantrag des Arbeitnehmers jedoch zurück. Denn dieser hatte aus Sicht der Richter die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht nachgewiesen. Ein besonderes und eiliges Beschäftigungsinteresse war somit nicht erkennbar, so dass sich der Arbeitnehmer nun auf einen langen Gerichtsprozess einstellen muss.

Hinweis: Wenn in etwa einem halben Jahr ein Urteil gefällt wird, weiß der Arbeitnehmer genau, ob er zur Arbeit habe kommen müssen oder eben nicht. Zu bedenken ist hierbei stets: Verliert man einen solchen Prozess, wird es auch kein Geld vom Arbeitgeber geben.

Quelle: ArbG Offenbach, Urt. v. 04.02.2021 – 4 Ga 1/21

Thema: Arbeitsrecht

Rücktrittsverpflichtung vonnöten: Ein Aufhebungsvertrag führt nicht ohne weiteres zum Ende des Betriebsratsamts

Warum ein Betriebsratsmitglied, das einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag sein Arbeitsverhältnis beendet, deshalb nicht sein Betriebsratsamt sofort verliert, beantwortet im folgenden Fall das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG).

Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mitglied des Betriebsrats einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 geschlossen. In diesem Aufhebungsvertrag war eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart worden. Trotzdem nahm der Arbeitnehmer weiterhin an den Betriebsratssitzungen teil. Der Arbeitgeber meinte nun, durch die unwiderrufliche Freistellung habe der Arbeitnehmer auch sein Betriebsratsamt verloren. Als dann der Arbeitnehmer feststellte, dass seine Zugangskarte zu den Betriebsräumen gesperrt worden war, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung – zu Recht.

Nach Auffassung der LAG-Richter gehörte der Mann durchaus noch dem Betriebsrat an. Insbesondere die Freistellung bis Ende des Jahres 2021 führe nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat. Eine entsprechende Rücktrittsverpflichtung hätten die Parteien im Aufhebungsvertrag schließen können – aber genau das hatten sie eben nicht getan.

Hinweis: Liegt also zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein langer Zeitraum, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser kurzfristig vom Betriebsratsamt zurücktritt.

Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 21.12.2020 – 16 TaBVGa 189/20

Thema: Arbeitsrecht

Bundesverfassungsgericht zieht Schlussstrich: Rechtsreferendarin darf als Repräsentantin der Justiz oder des Staates kein Kopftuch tragen

Wer meint, zum nachfolgenden Fall einer klagenden Rechtsreferendarin auf ihr Recht, im Dienst ein Kopftuch tragen zu dürfen, bereits vor einiger Zeit gelesen zu haben, liegt richtig. Nachdem sie dazu bereits 2017 mit ihrem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Kopftuchverbot der hessischen Justiz gescheitert war, kam dasselbe Gericht – nämlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – nun zu einem abschließenden Urteil.

Nach den hessischen Gesetzen haben sich Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gegenüber Bürgerinnen und Bürgern religiös neutral zu verhalten. Daher dürfen Rechtsreferendarinnen auch mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnten. Die Rechtsreferendarin mit deutscher und marokkanischer Staatsangehörigkeit wollte als gläubige Muslimin durchsetzen, nicht nur in der privaten Öffentlichkeit, sondern auch im Beruf ein Kopftuch tragen zu dürfen. Deshalb klagte sie gegen die hessischen Gesetze und Anordnungen bis zum BVerfG – ohne Erfolg.

Denn der Eingriff in ihre Religionsfreiheit war laut BVerfG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz war hierbei nicht verletzt. Und die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter sind besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen. Die hessischen Regelungen zum Verbot des Kopftuchs für Rechtsreferendarinnen sind daher verfassungsgemäß.

Hinweis: Ein Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten im Rechtsreferendariat ein Kopftuch zu tragen, ist nach diesem Urteil verfassungsrechtlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17

Thema: Arbeitsrecht

Diskriminierungsschutz erweitert: Anspruch auf ordnungsgemäßes Auswahlverfahren bei öffentlicher Stiftung des Privatrechts

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gilt: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Dass dieser Grundsatz auch auf eine öffentliche Stiftung des Privatrechts anzuwenden ist, zeigt die folgende Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG).

Ein Mann, der sich auf die Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie beworben hatte, erhielt eine Absage und behauptete, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Besetzung durch einen anderen Bewerber vorerst zu stoppen.

Das ArbG sah das genauso: Die Bundesstiftung darf die Direktorenstelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen. Im vorliegenden Fall waren die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG anwendbar. Danach hat jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren. Dieser Grundsatz war hier anwendbar, obwohl es sich hier um eine privatrechtliche Stiftung handelt. Da der Bewerber hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stellenbesetzung vorgetragen hatte, bleibt die Stelle zunächst unbesetzt. Nun bleibt also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Hinweis: Jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern hat nach der Rechtsprechung und dem Grundgesetz einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren. Das gilt nun auch, wenn es sich um eine privatrechtliche Stiftung handelt, wie hier bei der Bundesstiftung Bauakademie.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 07.01.2020 – 45 Ga 15221/19

Thema: Arbeitsrecht