Wer schon mal auf diesen nervigen Dingern gestanden und damit „Speed“ gegeben hat, muss zugeben: E-Scooter können nicht nur doof rumliegen oder -stehen, sondern durchaus Spaß machen. Doch in Verbindung mit dem öffentlichen Straßenverkehr ist Spaß immer arg nüchtern zu betrachten – vor allem, wenn man motorisiert unterwegs ist. Daher sei allen, denen zumindest ihre Fahrerlaubnis wichtig ist, geraten: „Don’t smoke and drive“ – und zwar auch nicht auf erlaubnisfreien Fahrzeugen, wie im Folgenden das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in seinem Urteil beweist.
Wird im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht, hat ein Gericht keine Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ob ein derartiges strafgerichtliches Urteil für die Fahrerlaubnisbehörde zur Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung entfaltet und sie dennoch ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen darf, musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) im folgenden Fall bewerten.
Ein Arzt verschreibt Medikamente, die seiner Fachauffassung nach für die adäquate Behandlung seiner Patienten geeignet sind. Das Verkehrsrecht regelt wiederum, unter welchem Einfluss welcher Substanzen das Führen eines Kraftfahrzeugs unzulässig ist. Zwischen beidem steht nicht etwa ein gültiges Verschreibungsrezept, sondern Aufklärung und Eigenverantwortung – so wie im folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG).
Es gibt immer wieder Maulhelden, die damit prahlen, trotz mutmaßlich hohem Alkoholfüllstand „nichts zu merken“ und sich vor allem auch nichts anmerken zu lassen. Dass einer solchen Behauptung zumeist auch ein entsprechendes (Fehl-)Verhalten folgt, wissen auch die Gerichte. So musste das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Folgenden die Entscheidung einer Fahrerlaubnisbehörde bewerten, die ihrerseits auch ihre Pappenheimer kennt. Denn – man ahnt es – um die „Pappe“ ging es auch hier.
Nach einer Trunkenheitsfahrt wurde ein Autofahrer, dessen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ ergab, zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde dem Mann, der trotz des Alkoholeinflusses keine Ausfallerscheinungen aufzeigte, die Fahrerlaubnis entzogen. Als er nach Ablauf der Frist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zur Klärung der Frage, dass er kein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Dies lehnte der Betroffene ab – mit der Folge, dass sein Antrag abgelehnt wurde.
Das BVerwG gab der Fahrerlaubnisbehörde Recht. Diese durfte auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, da er ihr kein positives MPU-Ergebnis vorgelegt hatte. Sie hatte von ihm zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Besonders der Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, rechtfertige die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr.
Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU verlangen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Ergibt sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet der zugegebene, tägliche Genuss von 14 bis 16 Flaschen Bier einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern.
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er in Polizeigewahrsam gekommen war und hierbei festgestellt wurde, dass er nach dem Genuss von 14 bis 16 Flaschen Bier einen Alkoholgehalt von 1,22 ‰ aufwies. Dem Betroffenen war bereits früher wegen Alkoholmissbrauchs die Fahrerlaubnis entzogen worden; er hatte den Führerschein nur unter der Voraussetzung der Alkoholabstinenz wiederbekommen.
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat nun im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war, auch wenn dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte, dass er unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist der erforderliche Zusammenhang der in Rede stehenden Alkoholauffälligkeit mit der Teilnahme am Straßenverkehr fallbezogen darin zu sehen, dass die erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich von der Prognose abhing, dass der Antragsteller auch zukünftig abstinent leben wird. Diese positive Prognose ist durch seine erneute Alkoholauffälligkeit indes wesentlich erschüttert, wenn nicht gar widerlegt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde war im Rahmen der Gefahrenabwehr daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dem begründeten Verdacht fortbestehenden Alkoholmissbrauchs bzw. eines etwaigen Rückfalls des Betroffenen nach überwundenem Alkoholmissbrauch nachzugehen.
Hinweis: Liegen Verdachtsmomente vor, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis immer noch (oder wieder) alkoholabhängig ist oder Alkoholmissbrauch betrieben wird, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Voraussetzung ist dabei, dass die Alkoholabhängigkeit oder der -missbrauch früher einmal belastbar festgestellt wurde.
Quelle: VG Saarlouis, Beschl. v. 25.09.2015 – 5 L 1062/15 Thema: Verkehrsrecht