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Schlagwort: Fertigstellungstermin

Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss: Nutzung externer Geschäftsräume ist Fernabsatz- und Haustürgeschäften gleichzusetzen

Mit dem Widerrufsrecht ist es so eine Sache: Generell gibt es ein solches nicht. Wer also einen Vertrag abschließt, sollte sich im Vorhinein darüber klar sein, dass er bindend ist. Doch da der Begriff „generell“ in der Rechtskunde ein Bruder von „allgemein“ und „jedenfalls“ ist, sollte der regelmäßigen Leserschaft klar sein: Es gibt Ausnahmen. Und dass die Ausnahme von der Regel, die bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften eintreten kann, auch auf fremde Geschäftsräume übertragen werden kann, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Münster (LG).

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