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Schlagwort: FG Köln

Versorgungsausgleich: Zahlungen aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind keine Werbungskosten

Dass Scheidungen teuer werden können, ist hinlänglich bekannt. Zwar kann über geschickte Vertragsgestaltungen versucht werden, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen, also steuerliche Vorteile auszunutzen. Dass solche Möglichkeiten jedoch beschränkt sind, beweist der folgende Fall des Finanzgerichts Köln (FG).

Als sich hier zwei Ehegatten trennten, hatte die Frau dem Mann Zugewinnausgleich zu leisten. Im Gegenzug hatte der Mann die Frau an seinen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu beteiligen. So hätte die Frau dem Mann 193.000 EUR Zugewinnausgleich und der Mann ihr einen kapitalisierten Betrag von 78.000 EUR von seinen Versorgungsanwartschaften zu zahlen. Die Ehegatten dachten sich, das ist ja einfach, und rechneten alles durch: Die Frau zahlte folglich die Differenz von 115.000 EUR, während der Mann seine Versorgungsanwartschaften ungeschmälert behielt. Bei seiner Steuererklärung machte der Mann – von Beruf Steuerberater – geltend, im Ergebnis hätte er ja schon 78.000 EUR von seiner Versorgung abgegeben, andernfalls sei die Zahlung der Frau schließlich höher ausgefallen. Der Verzicht auf den höheren Ausgleich sei Aufwand zum Erhalt der vollen Rentenanwartschaft und deshalb als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen.

Netter Versuch – aber das FG ist der Argumentation nicht gefolgt. Zum einen müsste es sich dazu bei den Rentenanwartschaften rein begrifflich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handeln, was nicht der Fall ist. Zum anderen würden Altersvorsorgeaufwendungen im Steuerrecht kraft Entscheidung des Gesetzgebers nicht als Werbungskosten behandelt, sondern rein als Sonderausgaben. Und als solche können sie aufgrund gesetzlicher Regelung seit 2015 nur unter besonderen Voraussetzungen einen steuerlichen Vorteil nach sich ziehen, die hier nicht vorlagen, da insbesondere der andere Ehegatte (also die Frau) einer entsprechenden Besteuerung des Betrags bei sich weder zugestimmt hatte noch zustimmen musste.

Hinweis: Abgesehen von der vorstehend dargestellten Sondersituation sind manche Steuervorteile anlässlich Trennung und Scheidung in fast jedem Fall zu sehen und zu nutzen. Die fachkundige Beratung lohnt sich und sollte in Anspruch genommen werden.

Quelle: FG Köln, Urt. v. 14.02.2019 – 15 F 2800/17

Thema: Familienrecht

Qualifizierte Signatur erforderlich: Eine Klageeinreichung per einfacher E-Mail erfüllt nicht das erforderliche Schriftformerfordernis

Falls Sie eine Klage bei einem Gericht einreichen möchten, sollten Sie das besser nicht mit einer einfachen E-Mail erledigen.

Ein Mann hatte beim Finanzgericht Köln eine Klage gegen einen Steuerbescheid eingelegt. Die Klage hatte er per E-Mail als PDF-Anhang versendet – ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Damit hat er allerdings Pech, da die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Ihr fehlte nämlich die notwendige Form.

Nach der Finanzgerichtsordnung ist eine Klage beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Damit gibt es ein besonderes Schriftformerfordernis, das über die bloße Textform hinausgeht. Es muss für eine wirksame Klage die Unterschrift bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegen. Für elektronische Dokumente ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben.

Hinweis: Eine Klage kann also nicht mit einfacher E-Mail erhoben werden. Manchmal macht es durchaus Sinn, eine Klage selbst einzureichen. Meistens ist es jedoch besser, einen Fachmann einzuschalten, um unnötige Kosten, Gebühren und vor allem Ärger zu vermeiden.

Quelle: FG Köln, Urt. v. 25.01.2018 – 10 K 2732/17

Thema: Sonstiges