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Schlagwort: Fotos

Abwehranspruch durch Hausrecht: Pächter darf wie ein Eigentümer über Fotoerstellung und -verwendung zu seinem Objekt entscheiden

Dass ein Eigentümer grundsätzlich entscheiden darf, wer in seiner Immobilie Fotos machen darf, ist gemeinhin geläufig. Wie sich ein solches Hausrecht für Pächter verhält, war Dreh- und Angelpunkt des folgendes Falls, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte.

Ein ehemaliges städtisches Elektrizitätswerk war verpachtet. Als jemand Fotos von dem Gebäude machte, erlaubte das die Pächterin. Als diese dann aber später erfuhr, dass die Aufnahmen gewerblich statt lediglich privat genutzt wurden, zog sie vor Gericht und verlangte die Unterlassung. Und die Richter waren durchaus auf ihrer Seite.

Das OLG entschied, dass die gewerbliche Nutzung der Bilder unterlassen werden muss. Zwar stand der Pächterin kein Unterlassungsanspruch aus der Eigentümerstellung zu, jedoch hatte sie durchaus einen Anspruch aus ihrem Hausrecht. Das Hausrecht räumt seinem Inhaber insbesondere die Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt gestattet. Dazu gehört auch, dass der Zutritt von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht und darüber entschieden werden kann, wer Fotos von den Innenräumen anfertigen darf. Die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückeigentümers bzw. des Pächters, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen zuvor gestattet hat.

Hinweis: Nach diesem Urteil ist klar, dass nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Pächter ähnliche Rechte wie der Eigentümer eines Gebäudes hat. Er darf darüber entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein Dritter Fotos von dem Gebäude anfertigen und später gewerblich verwerten darf.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.02.2019 – 16 U 205/17

Thema: Mietrecht

Intimes im Netz: Das nicht autorisierte Hochladen von Bildern kann zu empfindlichen Strafen führen

Wer Fotos heimlich und ohne Wissen des Fotografierten veröffentlicht, muss mit empfindlichen Forderungen rechnen.

Ein junges Paar war miteinander liiert und der Mann machte Fotos beim gemeinschaftlichen Oralverkehr. Als die Beziehung endete, stellte er die Fotos im Internet ein. Die Ex-Freundin erlitt dadurch eine sich über mehrere Jahre erstreckende psychische Erkrankung, da insbesondere Freunde und Bekannte des Paars die Bilder gesehen hatten. Sie klagte deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld ein.

Das Gericht sprach ihr 7.000 EUR zu. Es hatte berücksichtigt, dass der Ex-Freund noch sehr jung und im Zeitpunkt des Hochladens des Bilds stark alkoholisiert gewesen war. Außerdem wohnte die Frau mittlerweile in einer anderen Stadt, so dass das Gericht davon ausging, dass sie mit dem Foto nicht mehr konfrontiert werden wird. Der gravierendste Punkt: Das Foto war damals im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner gemacht worden.

Hinweis: Wird ein Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht, kann die Zahlung von Schmerzensgeld und die Zahlung einer Geldentschädigung gerechtfertigt sein. Das gilt erst recht, wenn es sich um ein intimes Foto handelt. 
  
 
 Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 20.02.2017 – 3 U 138/15

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