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Schlagwort: Freistellungsphase

Neue Handhabung: Bundessozialgericht ändert seine Meinung zur Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Freistellung

Dass auch Gerichte ihre einst getroffene Rechtsprechung überdenken und entsprechend ändern, ist in dem folgenden Fall eine erfreuliche Nachricht für Arbeitnehmer. Denn die neue Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) wirkt sich auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer erfolgten Freistellung durchaus positiv aus.

Eine Arbeitnehmerin hatte sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Sie wurde für ein Jahr gegen Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog sie dann Krankengeld und beantragte schließlich die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte das Arbeitslosengeld, ließ jedoch das eine Jahr der Freistellung bei der Bemessung der Entgelthöhe außer Betracht. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin – und bekam Recht.

Das BSG meinte ebenfalls, dass die Frau einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte und ihr ein Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zustand. Maßgebend für die Arbeitslosengeldbemessung ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit das BSG in älteren Entscheidungen Freistellungsphasen als keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne angesehen hatte, hält es an dieser Entscheidung nun nicht mehr fest.

Hinweis: Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist demnach bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt mit einzubeziehen. Ein gutes Urteil für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Quelle: BSG, Urt. v. 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R

Thema: Sonstiges

Freistellung: Freizeitausgleich ist auch bei Krankheit anrechenbar

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses werden Arbeitnehmer häufig freigestellt – unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden. Ob das überhaupt so einfach möglich ist, klärt dieser Fall.

Im entschiedenen Fall war einem Industriemechaniker gekündigt worden. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitgeber im Fall der Kündigung berechtigt ist, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung freizustellen. Genau so wurde auch verfahren, die Freistellung erfolgte zudem unter Anrechnung der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto und der noch bestehenden Urlaubstage. Während der Freistellung erkrankte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber kürzte dennoch sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um 66,75 Stunden. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und meinte, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, das Guthaben abzubauen. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Die Freistellung war mit dem Ziel erfolgt, dass der Mitarbeiter seine Überstunden abbaut. Sie war wirksam und das Ziel legitim. Die Erkrankung während der Freistellungsphase hat damit keine Auswirkungen auf die Anrechnung der Guthabenstunden.

Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase krank, hat er also keinen Anspruch, angerechnete Stunden wieder gutgeschrieben zu bekommen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 – 5 Sa 342/15
Thema: Arbeitsrecht