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Schlagwort: Führen von Kraftfahrzeugen

Verdacht von Kraftfahrzeugrennen: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach einer Raserei innerorts zulässig

In gleich zwei Verfahren hatte kürzlich das Landgericht Köln (LG) mit Autorasern zu tun, die gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt hatten. Das Besondere: Beide Beklagte wurden laut § 315d Strafgesetzbuch (StGB) verbotener Kraftfahrzeugrennen beschuldigt. Lesen Sie selbst.

Im ersten Fall war der Beschuldigte verdächtig, im innerstädtischen Bereich ein Kraftfahrzeug mit erheblich abgefahrenen Reifen geführt und dieses in der Nähe einer Schule bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf ca. 72 km/h beschleunigt zu haben. Der Beschuldigte im zweiten Fall wurde beschuldigt, mit seinem Fahrzeug innerorts mit mindestens 110 km/h gefahren zu sein und dabei mehrfach die Spur gewechselt zu haben, um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelleres Vorankommen zu nutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich betrug 50 bzw. 70 km/h.

Anders als das Amtsgericht (AG) sah es die Kammer des LG als wahrscheinlich an, dass sich beide Beschuldigten nach der neueren Strafvorschrift „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen. Die Kammer ist in beiden Fällen davon ausgegangen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen. Somit waren beide Beschlüsse rechtskräftig. Die jeweilige Fahrerlaubnis war vorläufig zu entziehen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass den Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird.

Hinweis: Begeht jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB. Ob die Fahrerlaubnis den Beschuldigten endgültig entzogen wird, wird in einer Hauptverhandlung vor dem AG zu klären sein.

Quelle: LG Köln, Beschl. v. 26.02.2020 – 101 Qs 7/20; Beschl. v. 04.03.2020 – 101 Qs 8/20

Thema: Verkehrsrecht

Rollender Ersttäter: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Wenngleich die neuen E-Scooter im Straßenverkehr bereits bestehenden Vorschriften für andere Fahrzeuge unterworfen sind, war es nur ein Frage der Zeit, bis die Gerichte hierzu neue Urteile fällen. Die folgende Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (AG) beschränkt sich jedoch nicht nur auf die motorisierte Tretrollervariante, sondern könnte sich auch auf andere Verkehrsteilnehmer exemplarisch auswirken.

In einer Nacht auf Sonntag wurde der Betroffene, der mit einem E-Scooter eine Fußgängerzone befuhr, kurz nach Mitternacht von der Polizei angehalten und einer Alkoholkontrolle unterzogen. Die anschließend entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 1,40 ‰. Deutliche Ausfallerscheinungen zeigte der Betroffene zwar nicht. Dennoch wurde gegen den Betroffenen natürlich Anklage wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erhoben.

Das AG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstrafe und einem viermonatigen Fahrverbot. Die Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Gericht dagegen nicht. Hierbei berücksichtigte es, dass der Betroffene Reue zeigte und keine Voreintragungen hatte, der Fußgängerbereich zum Vorfallszeitpunkt zudem verkehrsarm war und nur eine geringe Gefährdung für andere Fußgänger bzw. Verkehrsteilnehmer bestand. Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen konnte daher das Gericht bei der nächtlichen Trunkenheitsfahrt ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter nicht entnehmen.

Hinweis: Grundsätzlich kann wie einem Pkw-Fahrer oder Motorradfahrer auch einem E-Scooter-Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰ der Führerschein entzogen werden. Das Gesetz geht grundsätzlich in diesen Fällen von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen des jeweiligen Betroffenen aus. Eine Ausnahme hiervon bildet nunmehr diese Entscheidung des AG, in der eine solche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte diesem Urteil anschließen.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19

Thema: Verkehrsrecht