Dass es noch sehr viel zu tun gibt, was das gegenseitige Verständnis von Auto- und Radfahrern angeht, zeigt auch das folgende Urteil. Denn hierbei ging es um die Frage, warum ein Auto abgeschleppt wurde, obwohl es am Ende eines Radwegs geparkt war und nicht etwa mittendrin. Das Verwaltungsgericht Leipzig (VG) konnte mit einer klaren Antwort weiterhelfen.
Dass Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule nicht zwingend Folgeschäden von Unfällen sein müssen, sondern ebenso bei unfallunabhängigen Erkrankungen der Halswirbelsäule auftreten können, ist das Kernthema im folgenden Fall des Landgerichts Münster (LG).
Die Geschädigte wurde als Beifahrerin in einen Auffahrunfall verwickelt. Noch am Unfalltag ließ sie sich in einem Krankenhaus untersuchen. Hier diagnostizierte ihr der behandelnde Arzt Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie Druckschmerzen im Bereich der Halswirbelkörper und der Schultermuskulatur. Folglich verlangte die Frau von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld, das jedoch von der Versicherung mit der Behauptung abgelehnt wurde, der Unfall sei nicht geeignet gewesen, die beschriebenen Verletzungen hervorzurufen.
Das LG hat die darauf gerichtete Klage der Frau abgewiesen. Denn erstens sind die geschilderten Beschwerden unspezifisch und zweitens können diese sowohl bei unfallabhängigen als auch bei unfallunabhängigen Erkrankungen der Halswirbelsäule auftauchen. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte außerdem die Anprallgeschwindigkeit beim Unfall mit lediglich sechs bis neun Stundenkilometern bemessen. Und der vom Gericht beauftragte medizinische Gutachter konnte nicht feststellen, dass diese Aufprallgeschwindigkeit geeignet sei, die von der Geschädigten beschriebenen Verletzungen hervorzurufen. Dies stützte er sowohl auf eine eigene als auch auf eine computergestützte Ultraschalluntersuchung der Halswirbelsäule. Er konnte hierbei keine ausgeprägten Funktionsbeeinträchtigungen feststellen.
Hinweis: Immer wieder wird von Versicherungen eingewandt, das beim Verkehrsunfall erlittene und vom Arzt diagnostizierte Halswirbelschleudertrauma sei nicht unfallbedingt. Gerichte holen deshalb oftmals – so wie hier – ein sogenanntes interdisziplinäres Gutachten ein; ein technisches und ein medizinisches Gutachten, in dem zum einen die Aufprallgeschwindigkeit und zum anderen im Anschluss hieran die behaupteten Unfallverletzungen überprüft werden. Andere Gerichte verzichten hierauf, hören sich den erstbehandelnden Arzt an und entscheiden danach, ob sie von einer Verletzung ausgehen oder eben nicht.
Quelle: LG Münster, Urt. v. 20.07.2018 – 8 O 289/16
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