Anhörung nach sieben Wochen: Wer sich nicht auf Erinnerungslücken beruft, muss mit Anordnung einer Fahrtenbuchauflage leben
Ob sich bei der Leserschaft dieses Beitrags künftig vermehrt Gedächtnislücken bemerkbar machen werden, bleibt allein schon deshalb nicht zu hoffen, da sie sich bestimmt mehrheitlich an die Straßenverkehrsordnung hält. Doch der springende Punkt macht den Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH) nach einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung so interessant: Die Benachrichtigung ging dem Fahrzeughalter nicht innerhalb der eigentlich üblichen Zweiwochenfrist zu. Und diesen Fakt hätte er im Anhörungsbogen besser für sich nutzen können, als er es getan hat.