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Schlagwort: Gefährdungslage

Arbeitsunfähiger Verwaltungsmitarbeiter : Dienstherr muss Arbeitnehmer, der durch Attest von der Maskenpflicht befreit ist, nicht beschäftigen

Trotz hinlänglich bekannten Missbrauchs sogenannter Maskenbefreiungsatteste darf nicht vergessen werden, dass es durchaus Menschen gibt, denen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) – insbesondere einer FFP2-Maske – nicht zumutbar ist. Was ein solches Attest arbeitsrechtlich für Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG).

Sämtliche Mitarbeiter und Besucher eines Rathauses mussten ab Mai 2020 eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Einer der Verwaltungsmitarbeiter legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Als er daraufhin nicht mehr beschäftigt wurde, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seine Beschäftigung durchzusetzen. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen.

Den Arbeitgeber traf laut LAG die Verpflichtung zum Schutz der Beschäftigten. Die Verpflichtung zum Tragen von Masken war auch durch das Direktionsrecht gedeckt. Das Tragen einer FFP2-Maske dient dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses. Wenn der Verwaltungsmitarbeiter meint, eine Maske aus besonderen Gründen nicht tragen zu können, ist er arbeitsunfähig und somit auch nicht zu beschäftigen. Auch eine Beschäftigung im Homeoffice war hier nicht möglich, da zumindest Teile der Aufgaben im Rathaus erledigt werden mussten. Eine teilweise Tätigkeit im Homeoffice beseitigt zudem nicht die Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Der Arbeitgeber darf bei Vorliegen einer bestimmten Gefährdungslage eine Maskenpflicht nicht nur anordnen – zeitweise war er im Jahr 2021 dazu sogar gezwungen.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21

Thema: Arbeitsrecht

Aufopferungsanspruch korrigiert: BGH spricht zu Unrecht verhaftetem und verletztem Mann Schmerzensgeld zu

Polizeibeamte müssen häufig schnell Entscheidungen fällen. Da kann es auch einmal zu Fehlentscheidungen kommen, die zu Verletzungen Dritter führen.

Aus einem Auto heraus wurde ein Schuss auf ein Restaurant abgegeben. Im Zuge der Fahndungsmaßnahmen wurde dann auf einem Tankstellengelände das mutmaßliche Tatfahrzeug entdeckt. Der Fahrer des Fahrzeugs befand sich zusammen mit einem Mitarbeiter im Verkaufsraum der Tankstelle. Weil auch die grobe Personenbeschreibung der Täter auf den Mann und seinen Begleiter passte, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass es sich bei ihnen um die Tatverdächtigen handeln würde. Da die Einsatzkräfte meinten, der vermeintliche Täter führe eine Schusswaffe mit sich, ging es bei der Festnahme wohl etwas grober zu. Der Verdächtige erlitt eine Schulterverletzung. Im Nachhinein stellte sich allerdings heraus, dass er mit der Schussabgabe nichts zu tun gehabt hatte. Nun verlangte der Geschädigte Schmerzensgeld und Ersatz des aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens.

Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte der Verletzte kein Schmerzensgeld erhalten. Denn die Polizeibeamten hatten zwar den Falschen verhaftet, sich aber dennoch angesichts der Gefährdungslage rechtmäßig verhalten. Diese alte Rechtsprechung zum sogenannten Aufopferungsanspruch hat der Bundesgerichtshof nun korrigiert und festgestellt, dass der Entschädigungsanspruch auch den Ausgleich immaterieller Schäden umfassen kann – also auch ein Schmerzensgeld.

Hinweis: Der zu Unrecht verhaftete und verletzte Mann hat also auch ein Schmerzensgeld erhalten. Wichtig ist in solchen Fällen stets, dass Beweise gesichert werden. Außerdem haben mittlerweile eine Vielzahl von Bundesländern Bestimmungen eingeführt, nach denen Ersatz auch des immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge präventiv-polizeilicher Maßnahmen zu zahlen ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.09.2017 – III ZR 71/17

Thema: Sonstiges