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Schlagwort: Gegenleistung

Übertragung der Nacherbenanwartschaft: Grundbuchberichtigung auf Basis des Erbscheins, wenn Grundstück noch zum Nachlass gehört

Wird eine Immobilie vererbt, bedarf es in der Folge einer Berichtigung des Grundbuchs, da die Eintragung durch den Tod des Eigentümers unrichtig geworden ist. Der Nachweis der Unrichtigkeit wird durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt. In der Regel reicht hierfür die Vorlage eines Erbscheins aus. Anders kann es allerdings wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) sein, wenn sich aus anderen Umständen Zweifel ergeben, dass das betroffene Grundstück oder ein Teil davon noch zum Nachlass gehört.

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BGH sieht „rechtliche Unmöglichkeit“: Beiträge für Fitnessstudios müssen für Zeit der coronabedingten Schließungen erstattet werden

Während der Pandemie war es auch Kunden von Fitnessstudios nicht möglich, überschüssige Energie loszuwerden – die Tempel der körperlichen Ertüchtigung blieben wie so vieles geschlossen. Zu der Frage, was mit den eingezogenen Mitgliedsbeiträgen dieser Zeit passiert und ob man sich auch hier womöglich mit Gutscheinen abspeisen lassen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich eine Antwort gegeben.

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Der Fall Hummels: Nicht jede Instagram-Werbung ohne entsprechende Kennzeichnung ist ein Wettbewerbsverstoß

Selten waren sie öffentlich in aller Munde wie derzeit: die Influencer. Unter Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind sie jedoch bereits seit langem die neuen Stars, denen es nachzueifern gilt. Ein Grund mehr, warum sich das Landgericht München I (LG) just mit der Frage beschäftigen musste, wann genau Werbung durch Influencer im Internet als solche zu kennzeichnen ist.

Gegen die Influencerin Cathy Hummels klagte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen nicht kenntlich gemachter Werbung auf ihrem Instagramaccount. Produktempfehlungen, mit denen sich viele Influencer finanzieren, müssten nach Ansicht des Verbrauchervereins auch als solche klar erkennbar sein.

Die Richter des LG sahen im vorbegrachten Fall jedoch keinen Wettbewerbsverstoß. Cathy Hummels hatte auf Instagram zwar Werbung gemacht – diese war jedoch durchaus erlaubt. Dass Frau Hummels keine Werbekennzeichnung vorgenommen hatte, weil sie für ihre Empfehlungen auch keine Gegenleistung erhielt, war in diesem Fall zulässig. Die Richter lehnten einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb ab, weil bei einem Instagramaccount mit mehreren hunderttausend Followern – der zudem durch einen „blauen Haken“ als verifiziert gilt – den Angesprochenen klar sei, dass es sich nicht um freundschaftliche Empfehlungen handele, sondern hier das Unternehmen Cathy Hummels tätig sei. Und schließlich war auch ausschlaggebend, dass Kinder und Jugendliche nicht zur Hauptzielgruppe der geposteten Werbeinhalte gehörten.

Hinweis: Nicht kenntlich gemachte Werbung auf Instagram muss also nicht zwangsläufig ein Wettbewerbsverstoß sein. Doch Vorsicht: Der Grat ist sehr schmal.

Quelle: LG München I, Urt. v. 29.04.2019 – 4 HK O 14312/18

Thema: Sonstiges

Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts: Für eine Übervorteilung bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag müssen gewichtige Gründe sprechen

Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts ist ein beliebtes Mittel, um Vermögenswerte zusammenzuhalten und nicht unter den Abkömmlingen zu zersplittern. Teilweise wird so ein Verzicht jedoch bewusst zum Nachteil der Abkömmlinge geschlossen, um dabei ihre emotionale und finanzielle Abhängigkeit gezielt auszunutzen.

Eine Frau vereinbarte im Alter von 20 Jahren mit ihren Eltern notariell einen Pflichtteilsverzicht. Im Gegenzug erhielt sie im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung am selben Tag ein Hausgrundstück und eine vollständige Wohnungseinrichtung inklusive Wäscheausstattung. Sie war kurz vorher für volljährig erklärt worden, was nach damals geltendem Recht erforderlich war, um heiraten zu können. Die Mutter verstarb einige Jahre später, der Vater erst im Jahr 2016. Nach seinem Tod machte die Frau nun geltend, dass der Pflichtteilsverzicht sittenwidrig war, weil sie damals von ihren Eltern zu diesen Schritten gedrängt wurde und aufgrund ihrer Jugend und Unerfahrenheit die Bedeutung des Verzichts nicht verstanden habe.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Pflichtteilsverzichtsvertrag sittenwidrig sein kann, wenn das fehlende Verständnis, das mangelnde Wissen oder die Unerfahrenheit des Verzichtenden bewusst ausgenutzt werden oder sich eine objektive Unausgewogenheit aus der mit ihm zusammenhängenden Gegenleistung ergibt. In diesem Fall sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte dafür. Dass die Frau auch insbesondere erstmals nach dem Tod des Vaters – und damit 46 Jahre nach dem Pflichtteilsverzicht – und nicht etwa schon nach dem Tod der Mutter Jahre zuvor die Unwirksamkeit ihres Pflichtteilsverzichts geltend gemacht hatte, sah das Gericht als ein gewichtiges Indiz dafür an, dass sie nicht in sittenwidriger Weise zu dem Verzicht verleitet worden war.

Hinweis: Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann – wie andere Verträge auch – noch zu Lebzeiten aller Beteiligten wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden. Nach dem Tod des Erblassers kann dann nur noch vorgetragen werden, dass der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Zum Schutz vor übereilten Entscheidungen sollte ein solcher Verzichtsvertrag daher zwingend notariell beurkundet werden.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 23.03.2018 – 6 O 6494/17

Thema: Erbrecht

Erbschaft gegen Pflege: Zur Anfechtung wegen enttäuschter Erwartungen bedarf es eindeutiger Beweise

Erbverträge sind eine gute Möglichkeit, erbrechtliche Angelegenheiten noch zu Lebzeiten aller Beteiligten zu regeln. Werden dabei die Bedingungen jedoch nicht eindeutig ausgehandelt, kann es trotzdem zu Streitigkeiten kommen.

Eine Frau schloss mit ihren Kindern einen Erbvertrag ab, in dem vereinbart wurde, dass die Tochter gegen Zahlung eines höheren Geldbetrags auf alle Ansprüche verzichtet und der Sohn zum Alleinerben eingesetzt wird. Die Frau lebte zunächst im Haus des Sohns, zog dann jedoch in ein Pflegeheim. Sie focht daraufhin den Erbvertrag mit der Begründung an, dass der Sohn ihr zugesagt hatte, sie bis zu ihrem Tod persönlich zu pflegen.

Das Gericht stellte klar, dass eine Anfechtung auf enttäuschte Erwartungen gestützt werden kann. Diese musste die Frau jedoch beweisen. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme jedoch zu dem Schluss, dass es keine Hinweise darauf gab, dass der Sohn zugesagt hatte, die Mutter persönlich zu pflegen. Es wies darauf hin, dass es der Frau freigestanden hätte, eine entsprechende Klausel in den Erbvertrag aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen war. Der Erbvertrag war damit weiterhin wirksam.

Hinweis: Werden spezielle Gegenleistungen wie etwa die Pflege oder ein Wohnrecht gewünscht, sollten diese im Erbvertrag ausdrücklich aufgenommen werden. Unterbleibt dann diese Leistung, hat der Betroffene ein Rücktritts- oder gegebenenfalls Kündigungsrecht. Auch dies sollte im Erbvertrag ausdrücklich geregelt werden.

Quelle: LG Dortmund, Urt. v. 22.09.2017 – 12 O 115/16

Thema: Erbrecht

Finanzen in der Pflege: Bei Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung hat der Erbe hat kein Rückforderungsrecht

Werden Angehörige gepflegt, ist es in diesem Zusammenhang häufig auch erforderlich, die Finanzen des Pflegebedürftigen zu verwalten. Dies kann im Nachhinein jedoch zu Streitigkeiten führen, wenn die Erben anzweifeln, dass die Gelder ordnungsgemäß verwendet wurden.

Eine Frau hatte ihre Mutter einige Jahre gepflegt, bevor diese dann ins Pflegeheim kam und schließlich verstarb. Die Mutter hatte der Tochter eine General- und Vorsorgevollmacht ausgestellt und unterschrieb einige Schecks, mit denen die Tochter Geld vom Konto der Mutter abhob. Nach dem Tod der Mutter verlangte der Bruder der Tochter, der Alleinerbe wurde, diese Gelder heraus.

 

Das Gericht untersuchte die einzelnen Geldbeträge und stellte fest, dass ein Großteil des Geldes mithilfe von Schecks abgehoben wurde, die die Mutter selbst unterschrieben hatte. Als Verwendungszweck war dabei „Pflegegeld“ oder „Aufwandsentschädigung“ angegeben. Das Gericht sah dies zusammen mit einem handschriftlichen Vertrag als ausreichenden Beweis dafür an, dass diese Zahlungen – wie von der Tochter angegeben -, als Gegenleistung für Pflege- und Betreuungstätigkeiten geleistet wurden. Mithilfe weiterer Schecks wurden Beträge abgehoben, die der Mutter als Taschengeld ausgehändigt wurden, was das Gericht aufgrund einer Zeugenaussage ebenfalls als erwiesen ansah. Die restlichen Gelder wurden von der Tochter dazu verwendet, Besorgungen wie Kleidungsstücke für die Mutter zu erledigen, als diese sich im Pflegeheim befand. Auch hier sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine unredliche Verwendung der Gelder. Somit hatte der Bruder keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes.

Hinweis: Werden Gelder für Pflegebedürftige verwaltet, empfiehlt es sich, die Vorgänge genau zu dokumentieren. So kann im Streitfall nachgewiesen werden kann, dass die Finanzen nicht unterschlagen oder unrechtmäßig verwendet wurden. Erhält der Pflegende zudem einen finanziellen Ausgleich als Gegenleistung, sollte dies vertraglich festgehalten werden.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2017 – 9 U 167/15

  Erbrecht