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Schlagwort: Gegenverkehr

Kontaktloser Unfall: Haftungsverteilung nach missglücktem Überholversuch eines Rennradfahrerpulks

Ein kontaktloser Unfall ist in seiner Haftungsverteilung von Natur aus nicht so einfach zu bewerten. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG), den Abbruch eines Überholvorgangs in Beziehung zum Sturz eines Fahrradfahrers zu setzen, der zuvor noch wütend mit dem Arm gefuchtelt hatte. Wer trägt hier die Hauptlast – der Radler, der bei einer relativ hohen Geschwindigkeit nicht beide Hände am Lenkrad hatte, oder der Kfz-Führer, der erst gar nicht zum Überholvorgang hätte ansetzen sollen? Sie ahnen es sicherlich, aber lesen Sie selbst.

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Trotz hohen Verkehrsaufkommens: Überfahren der Haltelinie und Einfahren in die Kreuzung müssen in einem Zug erfolgen

Welche Verkehrsteilnehmer kennen es nicht: Das Verkehrsaufkommen macht es einem manchmal schwer, sich in ihm ordnungsgemäß durchzuwurschteln. Doch Obacht gilt hier natürlich besonders für alle, die sich motorisiert bewegen möchten. Das zeigt auch das Urteil des Berliner Kammergerichts (KG), das fragliche Situationen auf verkehrsreichen Straßen naturgemäß kennt. Sich diesem dann als sogenannter Kreuzungsräumer zu verkaufen, ist daher besonders schwer, wie der folgende Fall beweist.

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Mit Rechtsabbieger kollidiert: Auch bei Grünlicht dürfen Linksabbieger ihre Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigen

Der alte Spruch „Bei Rot bleibe steh’n, bei Grün kannst du geh’n“ ist für den Straßenverkehr nur bedingt gültig. Denn dass Verkehrsteilnehmer selbst bei Grünlicht nicht unbedingt freie Fahrt haben, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG), das eine Linksabbiegerin traf.

Der Geschädigte dieses Falls befuhr innerorts eine mehrspurige Fahrbahn und beabsichtigte, auf der linken der beiden Rechtsabbiegerspuren nach rechts abzubiegen. Eine Linksabbiegerin kam ihm aus der Gegenrichtung entgegen und so kam es im Bereich, in dem die Rechtsabbiegerspuren in die Seitenstraße übergehen, auf dem linken Fahrstreifen zur seitlichen Streifkollision der beiden. Der Rechtsabbieger behauptete, die Entgegenkommende sei bei für sie geltender Gelbphase abgebogen und habe seinen Vorrang missachtet. Demgegenüber behauptet die Frau, bei für sie bestehendem Grünlicht abgebogen zu sein – mit der Folge, dass der Geschädigte bei für ihn bestehendem Rotlicht abgebogen sein müsse.

Das OLG widersprach der Erstinstanz, die eine je hälftige Schadensverteilung vorgenommen hatte: Es entschied, dass die Linksabbiegerin allein für die Folgen des Unfalls haftet. Von besonderer Bedeutung für die Entscheidung war, dass im Kreuzungsbereich kein grüner Linksabbiegerpfeil vorhanden war, sondern lediglich „Grünlicht“. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Linksabbieger somit zur besonderen Sorgfalt verpflichtet, da er – anders bei als bei einem grünen Linksabbiegerpfeil – verpflichtet ist, den Gegenverkehr genau zu beobachten. Das OLG geht daher vielmehr davon aus, dass dem Rechtsabbieger der Vorrang geblieben ist. Da auf dessen Seite kein Mitverschulden festzustellen und somit auch nicht zu berücksichtigen war, traf die Linksabbiegerin das alleinige Verschulden an dem Unfall.

Hinweis: Die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen grünem Linksabbiegerpfeil und Grünlicht ist nachvollziehbar und ergibt sich aus den Regelungen des § 9 Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Linksabbieger gilt die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach er beim Abbiegen den Gegenverkehr in jedem Fall zu beachten hat.

Quelle OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2019 – I-9 U 37/18

Thema: Verkehrsrecht