Prügelei einer Fahrgemeinschaft: Durch Kollegen zugefügte Schäden können als Arbeitsunfall durch Wegeunfallversicherung abgedeckt sein
Ob folgenschwere Handgreiflichkeiten unter Kollegen auf einer gemeinsamen Heimfahrt in den privaten Bereich oder gar in den Bereich der Wegeunfallversicherung fallen, zeigt dieser Fall.
Nach der Arbeit auf einer Baustelle fuhren mehrere Arbeitnehmer mit einem Firmentransporter gemeinsam nach Hause. Zwischen den Kollegen gab es dann allerdings Streit um die Frage, ob Fenster zum Lüften des Autos geöffnet werden sollten oder nicht. Nachdem ein Kollege abgesetzt worden war und ein anderer bei dieser Gelegenheit die Beifahrertür öffnete, eskalierte die Situation: Ein Kollege schlug einem anderen mit der Faust ins Gesicht, und dieser fiel zu Boden. Mit dem Sicherheitsschuh trat der Angreifer dann noch auf den Kopf des Gestürzten ein, wodurch der Arbeitnehmer eine Schädelprellung erlitt. Die Berufsgenossenschaft wollte dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkennen – und so musste der verletzte Arbeitnehmer klagen. Und er bekam recht.
Auch der Heimweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Der Versicherungsschutz wurde hier auch nicht unterbrochen, denn das Zurücklegen des Wegs war die maßgebliche Ursache für die Schläge und Tritte durch den Täter. Auch wollte der Schläger den verletzten Arbeitnehmer daran hindern, die Fahrzeugtür zu schließen, um dadurch die Weiterfahrt zu stoppen. Damit lag die Ursache des Streits nicht im privaten Bereich, sondern in der versicherten Tätigkeit.
Hinweis: Eine Prügelei unter Kollegen kann also ein Arbeitsunfall sein. Stets sollte berücksichtigt werden, dass Handgreiflichkeiten unter Kollegen den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 – L 1 U 1277/17
Thema: Arbeitsrecht