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Schlagwort: gemeinschaftlicher Erbschein

BGH muss entscheiden: Uneinheitliche Grundlagen für Erlass des quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins

Bei mehreren Erben ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, der von jedem Erben gestellt werden darf, wobei darin die Erben und ihre Erbteile grundsätzlich anzugeben sind. Nach dem Gesetz ist die Angabe von Erbteilen nur dann nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Anteile in den Erbschein verzichten. In der Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob hierfür der Antrag eines einzelnen Miterben auf Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins ausreichend ist, ob alle in Betracht kommenden Miterben den Antrag stellen oder zumindest dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen.

Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hatte ein Miterbe einen quotenlosen Erbschein mit der Begründung beantragt, dass die Erbquoten erst nach Aufklärung der Wertverhältnisse des Nachlasses sicher festgestellt werden könnten. Eine weitere Miterbin hat dem quotenlosen Erbschein widersprochen und selbst einen Antrag gestellt, der sie als Alleinerbin ausweist. Auch weitere Miterben haben dem quotenlosen Erbschein widersprochen.

Das Bremer OLG hat sich nunmehr einer Rechtsprechung der Münchener Kollegen aus dem Jahr 2019 angeschlossen (OLG München, Beschl. v. 10.07.2019 – 31 Wx 242/19), wonach der Antrag nur eines Miterben auf einen quotenlosen Erbschein voraussetzt, dass die übrigen Miterben dem Verzicht auf die Quoten zumindest zustimmen müssen. Da diese Rechtsprechung wiederum einer Entscheidung aus Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019 – I-25 Wx 55/19) entgegensteht, wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Hinweis: Es ist nun hoffentlich am BGH, eine einheitliche Rechtsprechung zu beschließen, an der sich die Gerichte bei solchen Erbschaftsstreitigkeiten künftig orientieren können.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.10.2020 – 5 W 15/20

 Thema: Erbrecht

Erbquotenverzicht in Erbschein: Widerruf des Verzichts auf Aufnahme von Erbquoten ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich

Bei mehreren Erben nach Tod eines Erblassers wird auf Antrag ein sogenannter gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, in dem grundsätzlich die Erben in Person sowie ihre Erbanteile angegeben werden. Eine Angabe der Erbteile ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Erben bei der Antragstellung auf diese Angabe verzichten. Was passiert, wenn ein Erbe hierzu seine Meinung ändert, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Der Verzicht hat sich hier für die beteiligten Erben als Problem erwiesen, da nach Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht ein Streit zwischen den Erben über deren Erbquoten entstand. Eine der beteiligten drei Erben vertrat die Ansicht, dass sie nunmehr doch hälftig Erbin nach dem Verstorbenen geworden sei und die übrigen Erben jeweils nur mit einem Viertel an dem Erbe berechtigt seien. Aus diesem Grund beantragte sie unter anderem, den Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen.

Doch hier musste das OLG korrigierend eingreifen: Zwar könne ein Erbschein durchaus eingezogen werden, wenn er objektiv unrichtig sei – zum Beispiel wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind. Die fehlende Angabe von Erbquoten, auf die die Beteiligten ausdrücklich verzichtet haben, führe aber nicht zu einer Unrichtigkeit des Erbscheins selbst. Ein Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich.

Hinweis: Das richtige Timing ist in Rechtsfällen von entscheidender Bedeutung. Wer also eine Entscheidung im Erbrecht zu treffen hat, sollte sich hierzu rechtzeitig von entsprechenden Fachleuten beraten lassen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 10.04.2020 – 31 Wx 354/17

Thema: Erbrecht