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Schlagwort: Gemeinschaftliches Testament

Wechselbezügliche Verfügungen: Die Anfechtung eines Ehegattentestaments durch Dritte ist Bedingungen unterworfen

Wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten binden die Ehepartner über den Tod hinaus und können nur durch Anfechtung beseitigt werden. Dabei stellt sich natürlich auch die Frage, ob auch Dritte – etwa die Kinder eines Ehepaars – solche wechselbezüglichen Verfügungen anfechten können.

Sowohl Klägerin als auch Beklagte sind leibliche Töchter des Ehepaars. Dieses Ehepaar hatte ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem es sich gegenseitig als Erben und eine der Töchter als Schlusserbin des Letztversterbenden einsetzte. Die andere Tochter wurde in diesem Testament enterbt. Der Mann verfasste dann später ein Einzeltestament, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzte. Nach seinem Tod legte die Ehefrau dem Nachlassgericht nur dieses nachträgliche Einzeltestament vor. Als dann schließlich auch die Mutter verstarb, fand die Tochter mehr als ein Jahr darauf im Tresor der Eltern das gemeinschaftliche Testament, woraufhin ihre enterbte Schwester dem Nachlassgericht gegenüber die Anfechtung des Testaments wegen eines Motivirrtums ihrer Eltern erklärte: Diese seien damals wütend auf sie gewesen, weil sie entgegen deren Wunsch Sozialpädagogik statt Medizin studiert und ihre Eltern außerdem erfolgreich auf Unterhaltsleistung verklagt hatte. Bereits etwa ein Jahr später hätten sich ihre Eltern jedoch wieder mit ihr versöhnt.

Das Gericht stellte klar, dass auch Dritte derartige wechselbezügliche Verfügungen prinzipiell anfechten können. Dabei ist jedoch entscheidend, ob die wechselbezügliche Verfügung des Erstversterbenden oder des Letztversterbenden angefochten wird. Die Richter entschieden daher in diesem Fall, dass die enterbte Tochter die Verfügung der Mutter zur Schlusserbeneinsetzung nicht anfechten konnte. Denn dieses Recht besteht nur, wenn das Recht des Erblassers, die Verfügung aus demselben Grund anzufechten, zur Zeit des Erbfalls noch nicht erloschen ist. Hier war die Jahresfrist für eine solche Selbstanfechtung durch die Mutter jedoch bereits abgelaufen, da die Mutter selbst den behaupteten Motivirrtum als Anfechtungsgrund bei der Versöhnung mit der Tochter hätte erkennen können.

Bei der Anfechtung der Verfügung des Vaters sah es jedoch anders aus: Beim Erstversterbenden tritt die Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen nicht ein, da er zu Lebzeiten die Verfügungen widerrufen kann. Das Widerrufsrecht endet mit dem Tod – das Anfechtungsrecht eines Dritten jedoch nicht. Dies hätte nämlich zur Folge, dass eine Anfechtung durch Dritte immer und unabhängig davon ausgeschlossen wäre, ob der Erblasser Kenntnis von Tatsachen hatte, die ein Anfechtungsrecht begründen. Damit wäre es nicht mehr möglich, dem wahren Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen. Für einen solch umfassenden Ausschluss der Drittanfechtung bei derartigen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament lässt sich dem Gesetz jedoch nach Auffassung des Gerichts nichts entnehmen.

Das Gericht verwies die Sache also an das Berufungsgericht zurück, damit dieses ermittelt, ob der Vater sich in einem solchen Motivirrtum befunden hatte. Ist dies der Fall, könnte die enterbte Tochter wirksam anfechten – und ihre Schwester wäre nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden.
Hinweis: Gemeinschaftliche Verfügungen können widerrufen werden, solange beide Ehegatten leben – und zwar von beiden ohne Angabe von Gründen. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der Überlebende sich gegen diese Verfügungen nur mehr durch Anfechtung wehren. Dazu benötigt er jedoch einen Anfechtungsgrund und muss die entsprechende Frist beachten. Gleiches gilt für einen Dritten, der die Verfügungen des Überlebenden anfechten will. Das Anfechtungsrecht kann also bereits beim Erbfall erloschen sein, wenn der Erblasser den Anfechtungsgrund kannte und nichts unternommen hat. Will ein Dritter jedoch die Verfügungen des Vorverstorbenen angreifen, gilt diese Frist nicht. Sie kann also nie bereits mit dem Tod des Vorverstorbenen abgelaufen sein. In diesem Fall muss der Dritte nur nachweisen, dass sich der Erstversterbende in einem Irrtum befand.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.05.2016 – IV ZR 205/15

Thema: Erbrecht

Motoryacht als Hochzeitsgeschenk: Anstandsgeschenk misst sich nicht am Totalwert, sondern an der Relation zum Gesamterbe

Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen, obwohl er durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist, kommt es dabei auch darauf an, ob es sich dabei um zulässige, sogenannte „Anstandsgeschenke“ handelt.

Ein vermögender Mann hatte in einem Erbvertrag seinen Sohn aus erster Ehe als Alleinerben eingesetzt. Zur Hochzeit mit seiner zweiten Ehefrau schenkte er dieser eine Motoryacht mit Beiboot im Wert von ca. 500.000 EUR. Nach dem Tod des Mannes stritten Sohn und Witwe nun darum, ob der Mann berechtigt war, etwas so Wertvolles aus dem als Nachlass vorgesehenen Vermögen zu verschenken.

Das Gericht entschied, dass es sich um eine zulässige Anstandsschenkung handelte. Grundsätzlich zeichnen sich Anstandsgeschenke zwar durch einen eher geringen Wert aus. Nach Ansicht des Gerichts muss dieser Wert jedoch nicht objektiv bestimmt werden, sondern im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schenkers und seinem verbleibenden Vermögen. Da sich der Wert des Hochzeitsgeschenks in diesem Fall auf weniger als 5 % des Vermögens des Ehemannes belief, war das Geschenk hier auch angemessen. Der Ehemann handelte somit nicht in der Absicht, die Erberwartung seines Sohns zu beeinträchtigen, und die Ehefrau durfte die Yacht behalten.

Hinweis: Auch in diesem Fall lag ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers für die Schenkung vor. Solch ein Eigeninteresse können nicht nur Gegenleistungen wie zum Beispiel die langjährige Pflege sein, sondern auch Pflicht- oder Anstandsschenkungen. Anstandsgeschenke sind zum Beispiel übliche Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten, aber auch Spenden und Trinkgelder. Was üblich ist, richtet sich jedoch nach dem Einzelfall sowie den jeweiligen örtlichen und sozialen Verkehrssitten und kann gegebenenfalls auch sehr teure Geschenke umfassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2017 – I-7 U 40/16

Thema: Erbrecht

Vor-, Nacherbschaft oder beides? Die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers müssen klar definiert sein

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht genau festgelegt wurden.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach zunächst der überlebende Ehegatte und nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder erben sollten. Eines der Kinder war jedoch behindert, so dass dieser Sohn nur als befreiter Vorerbe und seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt wurden. Für ihn wurde zudem eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Als die Kinder das ererbte Haus veräußern wollten, stellte sich die Frage, welche Befugnisse der Testamentsvollstrecker des behinderten Sohns hatte.

Das Gericht wies darauf hin, dass allein eine Testamentsvollstreckung für den Vorerben nicht zu einer umfassenden Verfügungsbefugnis des Testamentvollstreckers führt. Die genauen Befugnisse sind im Einzelfall vielmehr durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Testamentsvollstrecker den Nacherben nicht bei der Durchführung der Auseinandersetzung vertreten darf, da dessen entsprechende Ernennung zum Nacherbenvollstrecker nicht erfolgt war.

Hinweis: Wird in einer letztwilligen Verfügung neben Vor- und Nacherbschaft auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sollten die genauen Befugnisse des Testamentsvollstreckers klar festgelegt werden. Deren Umfang hängt davon ab, ob die Vollstreckung nur für die Vorerbschaft, für die Vor- und Nacherbschaft, nur für die Nacherbschaft, für die Vorerbschaft und Nacherbenvollstreckung oder aber nur für die Nacherbenvollstreckung angeordnet ist. Um in diesem komplexen Kontext Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 15.04.2016 – 34 Wx 158/15

Thema: Erbrecht

Testament- und Erbvertrag

Testament- und Erbvertrag

Jede natürliche Person hat die Möglichkeit, durch Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrags Verfügungen von Todes wegen zu treffen, die abweichend vonder gesetzlichen Erbfolge ihren ganz persönlichen Wünschen und Vorstellungen entsprechen.

Der wesentliche Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet.

Testament ausgewogen gestalten

Zunächst erarbeiten wir zusammen mit Ihnen eine sinnvolle Zuteilung des Vermögens durch Erbeinsetzung und/oder Vermächtnisse. Schon in diesem ersten Schritt sind persönliche, familiäre, wirtschaftliche und steuerliche Gesichtspunkte sorgfältig abzuwägen.

Unser Ziel ist es, die unterschiedlichen Aspekte ausgewogen zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen. Das erfordert eine ganzheitliche Perspektive. So scheinen beispielsweise unterschiedliche Gestaltungen eines Testaments oftmals auf den ersten Blick dasselbe wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich dann jedoch große Unterschiede. Unserem ganzheitlichen Beratungskonzept entsprechend arbeiten wir deshalb bei Bedarf mit erfahrenen externen Fachleuten – zum Beispiel Steuerberatern – zusammen.

Ganz zu Anfang der Testamentgestaltung beraten wir Sie auch über die Vorteile der Errichtung eines eigenhändigen Testaments sowie über Gründe, die für ein öffentliches, notariell beurkundetes Testament sprechen.

Privatschriftliches Testament

Vorteile des privatschriftlichen Testaments ergeben sich beispielsweise daraus, dass es einfach und ohne Bindung an Zeit und Ort errichtet und später auch vergleichsweise einfachwiderrufen werden kann.

Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern kann als eigenhändiges Testament errichtet werden. Dabei ist es ausreichend, dass einer der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner das Testament in der  vorgeschriebenen Form errichtet und der jeweils andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Gemeinschaftliches Testament

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass diejenigen des einen Ehegatten oder Lebenspartners nicht ohne diejenigen des anderen getroffen wurden. Im Zweifel handelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, wenn sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig einsetzen oder bedenken.

Der Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass die Partner gegenseitig darauf vertrauen können, dass die wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten vom anderen Partner nicht ohne sein Wissen geändert werden und, wenn sich keine Änderungen ergeben, nach dem Tod keine Änderung mehr möglich ist.

Das gemeinschaftliche Testament bietet damit für beide Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den erforderlichen Vertrauensschutz für die testamentarischen Regelungen, die jeweils im Vertrauen auf diejenigen des Anderen erfolgten.

Testierfähigkeit

Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Minderjähriger testierunfähig und kann ein Testament auch nicht von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter abfassen lassen, da ein Testament nur persönlich errichtet werden kann.

Unabhängig vom Alter sind Personen testierunfähig, die wegen krankhafter Störung von Geistestätigkeiten, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Gelegentlich werden Testamente angefochten mit der Behauptung, der Testierende sei bei der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen. Diese Testierunfähigkeit muss grundsätzlich derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Dies stellt in der Regel einen wirksamen Schutz gegen die unberechtigte Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit dar. Es kann allerdings im Einzelfall sinnvoll sein, vor Abfassung eines Testaments die Testierfähigkeit durch den Hausarzt bestätigen zu lassen, um einer etwaigen späteren Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit entgegenzuwirken.

Möglichkeiten der Erbfolgegestaltung

Für die individuelle Erbfolgegestaltung stehen Ihnen neben der Erbeinsetzung weitere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • das Vermächtnis
  • die Vor- und Nacherbschaft
  • die Testamentvollstreckung
  • die Teilungsanordnung.

Erbeinsetzung

Auf den Erben gehen mit dem Tod des Erblassers sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen im Ganzen über, d. h. die Erben werden

  • Eigentümer der Gegenstände des Verstorbenen
  • Inhaber seiner Forderungen
  • Schuldner seiner Verbindlichkeiten.

Die Rechtsänderung tritt mit dem Tod automatisch ein.

Vermächtnis

Auch ohne Erbeinsetzung kann jemand in einem Testament durch ein Vermächtnis begünstigt werden.

Im Gegensatz zum Erben wird der durch das Vermächtnis Begünstigte mit dem Erbfall nicht sofort Eigentümer des Gegenstandes oder Inhaber der Forderung. Er hat vielmehr nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Vor- und Nacherbschaft

Bei der Vor- und Nacherbschaft wird mit der Erbeinsetzung geregelt, dass der Nachlass zuerst auf einen Vorerben und später auf einen Nacherben übergeht. Die Vorerbschaft kann dabei für eine bestimmte Dauer oder auch auf Lebenszeit des Vorerben angeordnet werden.

Diese Regelung gibt dem Testierenden die Möglichkeit, den Übergang seines Vermögens lange über seinen Tod hinaus festzulegen und nacheinander verschiedene Personen zu begünstigen.

Die Befugnisse des Vorerben sind gesetzlich geregelt, der Testierende kann diese aber auch abweichend von der gesetzlichen Regelung vorgeben.

Testamentsvollstreckung

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet sich unter verschiedenen Gesichtspunkten an, so zur sachgerechten Verwaltung und Auseinandersetzung oder auch zum Schutz minderjähriger oder geschäftlich unerfahrener Erben.

Bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erbe nicht mehr über den Nachlass verfügen, stattdessen ist der Testamentsvollstrecker verfügungsberechtigt. Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und in diesem Rahmen auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers hängen von den Anordnungen im Testament ab. Diese sind für den Testamentsvollstrecker maßgeblich.

Individuelle Lösungen

Für besondere Lebenslagen bieten wir Ihnen individuelle Lösungen – etwa das Geschiedenen-Testament oder das Behinderten-Testament. Letzteres hat zum Ziel, ein behindertes Kind in den Genuss des Nachlasses kommen zu lassen und sein Erbteil zugleich vor dem Zugriff der Sozialbehörden zu schützen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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