Fragwürdige Zahlungsvorgänge: Miterbe darf Rechenschaft über eine zu Lebzeiten erteilte Kontovollmacht verlangen
Erteilt ein Erblasser einem Erben noch zu Lebzeiten Kontovollmachten, kann es für die Miterben nach dem Todesfall wichtig sein zu überprüfen, ob diese Vollmachten nicht zu ihrem Nachteil missbraucht wurden. Einen solchen Fall hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Folgenden zu bewerten.
Eine Frau wurde von ihren zwei Neffen gemeinschaftlich beerbt. Bereits einige Jahre vor ihrem Tod hatte sie beiden jeweils eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt und einige Zeit später einem der beiden Brüder auch Kontovollmachten über ihre sämtlichen Konten gewährt. Dieser nahm daraufhin zahlreiche Abhebungen vor und wurde deswegen wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Sein Bruder vermutete noch weitere unberechtigte Abbuchungen und verlangte Auskunft und Rechenschaft über die Zahlungsvorgänge.
Das OLG gab ihm Recht und verpflichtete den Mann zur Auskunft und Rechenschaftslegung. Ein Miterbe hat gegen einen anderen Miterben Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung einer Kontovollmacht, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmächtigten Miterben im Innenverhältnis ein Auftragsverhältnis bestand. Die Ansprüche des Erblassers gehen nach dem Tod des bevollmächtigenden Erblassers im Wege der sogenannten Universalsukzession auf die Erben über und können von jedem Miterben auch gegen einen anderen Miterben geltend gemacht werden. In diesem Fall konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin auf das Recht zur Rechnungslegung verzichtet hatte, nur weil sie es jahrelang nicht ausgeübt hatte. Die Nachholung der Rechnungslegung kann auch noch dann verlangt werden, wenn sich im Nachhinein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten aufdrängen. Hätte die Erblasserin von den Betrugsfällen gewusst, hätte sie also von ihrem Recht Gebrauch gemacht.
Hinweis: In diesem Zusammenhang stellte das OLG klar, dass die Erteilung solcher Vollmachten kein Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein rechtlich bindendes Auftragsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag. Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt, wird im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgegangen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 02.04.2019 – 3 U 39/18
Thema: | Erbrecht |