Skip to main content

Schlagwort: Gerichtskosten

Kostenfestsetzungsverfahren: Wer zahlt was bei einem erfolglosen Erbscheinsantrag?

Am Ende eines Erbscheinsverfahrens entscheidet das Nachlassgericht auch über die im Verfahren entstandenen Kosten. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich im Folgenden mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Miterbin einen – im Ergebnis erfolglosen – Erbscheinsantrag gestellt hatte, zu dem das Nachlassgericht schließlich entschied, dass die Antragstellerin die Kosten des Antrags zu tragen habe. Gerechtfertigt? Lesen Sie selbst.

Weiterlesen

Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren: Oberlandesgerichte uneins, wer die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat

Ein Gerichtsverfahren ist stets auch mit Kosten verbunden. Im Folgenden musste das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden, ob mit der kostenpflichtigen Ablehnung eines Erbscheins auch außergerichtliche Kosten berührt werden oder sich diese Kostenentscheidung lediglich auf die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens bezieht.

Ein Nachlassgericht hatte im Jahr 2017 einen Erbscheinsantrag „kostenpflichtig“ zurückgewiesen. Mehrere an dem Verfahren Beteiligte haben daraufhin bei Gericht beantragt, dass die ihnen entstandenen außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten von den Antragstellern zu erstatten seien.

Diesen Antrag hat das OLG Düsseldorf letztlich zurückgewiesen. Trifft ein Nachlassgericht die Entscheidung, dass der von den Beteiligten gestellte Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird, bezieht sich diese Kostenentscheidung in den Augen des Düsseldorfer Senats lediglich auf die Gerichtskosten. Die Entscheidung ist keine Grundlage für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der übrigen am Verfahren Beteiligten.

Es wird in der Rechtsprechung der OLGs zwar nicht einheitlich beantwortet, ob in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – zu denen auch das Erbscheinsverfahren gehört – mit der Kostenentscheidung auch eine Entscheidung darüber getroffen wird, wer die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen hat. Das OLG geht in Düsseldorf ebenso wie die Kollegen in Köln jedoch davon aus, dass mit einer solchen Entscheidung lediglich über die Gerichtskosten entschieden wird, wobei das OLG in Hamm dies anders sieht.

Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen Ansichten der verschiedenen OLGs und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat der Senat des hier urteilenden Gerichts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2021 – I-3 Wx 205/20

Thema: Erbrecht

Einstweilige Verfügung aussichtslos: Wer Urlaub nach gekündigtem Arbeitsverhältnis durchsetzen will, kann auf Rechtskosten sitzen bleiben

Wer seine Arbeitnehmerrechte gerichtlich durchsetzen möchte bzw. muss, sollte tunlichst darauf achten, sich nicht selbst unnötig ein Beinchen zu stellen. Der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) zeigt recht anschaulich, wie man sich unnötigen finanziellen Schaden zufügen kann.

Eine Callcenteragentin beantragte Urlaub für die Zeit vom 27.07.2019 bis zum 09.08.2019. Die Arbeitgeberin gewährte jedoch lediglich den Urlaub für die erste Woche bis zum 02.08.2019 und kündigte zudem das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2019. Nicht nur gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin – sie wollte zusätzlich mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Arbeitgeberin verurteilt wird, ihr auch für den Zeitraum vom 05.08.2019 bis 09.08.2019 Urlaub zu gewähren. Im Gerichtsverfahren verglichen sich die Parteien, so dass hier nur noch offenblieb, wer die Gerichtskosten des Rechtsstreits, insbesondere in der Berufungsinstanz, zu tragen hatte.

Und in dieser Frage entschied das LAG zu Lasten der Callcenteragentin. Diese hatte die Gerichtskosten zu tragen, da sie den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte. Einstweilige Verfügungen seien schließlich nur zulässig, wenn durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Für einen solchen Fall hätte der Arbeitnehmerin jedoch ein Urlaubsanspruch im August 2019 zustehen müssen. Mit der Kündigung zum Ende Juli war aber nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch der entsprechende Urlaubsanspruch nichtig. Wer sich in der rechtlichen Logik so verheddert, dass ein gerichtlicher Erfolg aussichtslos wird, muss leider auch für die entstandenen Kosten geradestehen.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer also eine Klage gegen eine Kündigung erhoben, kann er in der Regel nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Urlaubsanspruch durchsetzen – auch nicht, wenn er eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.09.2019 – 5 SaGa 6/19

Thema: Arbeitsrecht