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Schlagwort: Geschädigte

100 Tage Nutzungsausfallentschädigung: Fehlen Mittel für Reparatur oder Ersatzbeschaffung, besteht ein fortbestehender Nutzungswille

Zwischen einem Unfall und der daraufhin zu erfolgenden Versicherungsleistung kann bekanntlich einige Zeit liegen. Was aber passiert, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits länger mit der Ersatzbeschaffung bzw. der Reparatur seines Fahrzeugs wartet, weil ihm zur Vorauslage die finanziellen Mittel fehlen, musste das Oberlandesgericht München (OLG) kürzlich bewerten.

Nach einem unverschuldeten Unfall machte der Geschädigte dieses Falls auch Nutzungsausfall geltend. Dass er aber rund drei Monate mit der entsprechenden Ersatzbeschaffung wartete, war für die Versicherung nicht akzeptabel. Welcher Zeitraum ihm dafür hätte zugestanden werden müssen, konnte außergerichtlich nicht geklärt werden, so dass diese Frage vor dem OLG landete.

Nach Auffassung der Richter steht Geschädigten die Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 100 Tagen zu. Zudem kann von einem fortbestehenden Nutzungswillen ausgegangen werden, wenn der Geschädigte konkret nachweisen kann, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung fehlen. Angesichts der vom Geschädigten vorgetragenen eigenen Finanzsituation war diesem unter Berücksichtigung von Überlegungszeiten ein angemessener Zeitraum für die Durchführung einer Ersatzbeschaffungsmaßnahme zuzubilligen – solange der Geschädigte über keine gesicherte Finanzierung für eine Ersatzbeschaffung verfügte, konnte er eine solche nicht vornehmen. Ferner ist ein passendes Fahrzeug auf dem Markt zu suchen. Somit kann für den Nachweis eines Nutzungswillens auch nicht verlangt werden, dass eine Ersatzbeschaffung unverzüglich vorzunehmen ist.

Hinweis: Dem Geschädigten gebührt grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er sein Kraftfahrzeug während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Kann er eine Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs finanziell nicht vor Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigungssumme bewerkstelligen, muss er die gegnerische Haftpflichtversicherung hierüber bereits bei Geltendmachung seiner Ansprüche hinweisen.

Quelle: OLG München, Urt. v. 27.05.2020 – 10 U 6795/19

Thema: Verkehrsrecht

Fracke-Methode: Frankfurt am Main novelliert seine Berechnungsgrundlage zu Mietwagenkosten nach Unfallschäden

Nach Verkehrsunfällen sind viele Geschädigte zeitweise auf einen Mietwagen angewiesen. Seine Berechnungsgrundlage, welche Kosten genau als Schadensersatz gegen die Unfallverursacher bzw. deren Versicherungen geltend gemacht werden können, hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG) nun im Rahmen mehrerer Berufungsverfahren angepasst.

Es gilt als allgemein anerkannt, dass nach Verkehrsunfällen bei der Bereitstellung eines temporären Ersatzwagens nur solche Mietkosten ersatzfähig sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten darf. Unter mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen ist dabei grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersatzfähig. Für die Bewertung des als normal geltenden Mietpreises griffen Gerichte bislang vorzugsweise auf Erhebungen der sogenannten Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzungsgrundlage zurück.

Das LG befand nun jedoch, dass beide Listen Schwächen aufwiesen. Nach seiner Ansicht sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif nicht etwa aus einer Liste, sondern aus dem arithmetischen Mittel beider zu errechnen. Die allgemeinen Berufungskammern des LG haben ihre Rechtsprechung daher nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass künftig die sogenannte „Fracke-Methode“ anzuwenden ist. Hierbei wird das arithmetische Mittel  – also der Durchschnittswert – aus den Preisen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage ermittelt.

Hinweis: Deutschlandweit ist die Rechtsprechung bei der Berechnung des zu ersetzenden Mietwagentarifs leider uneinheitlich: Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines entsprechenden Durchschnittwerts beider Listen geschätzt – wie hier vom LG Frankfurt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadensersatzansprüchen. Das gilt es im Bedarfsfall dringend zu berücksichtigen, um auf Mietwagenkosten nicht sitzen zu bleiben.

Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.12.2018 – 2-01 S 212/17, 2-01 S 85/18, 2-01 S 97/18

Thema: Verkehrsrecht

Falsch geparkt und kaputt: Die Haftungsfolgen sind auch bei Schäden im Parkverbot klar geregelt

Man sollte annehmen, dass ein Kollisionsschaden an einem im Halteverbot abgestellten Fahrzeug unter dem Motto „selbst schuld“ zu verbuchen sei. Dass man hier schnell einem Irrtum aufsitzt, zeigt der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) zu entscheiden hatte.

 

Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Bei Dunkelheit stieß ein Autofahrer ungebremst gegen die hintere linke Ecke dieses widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs.

Nach Auffassung des OLG hat der Geschädigte durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz – und zwar in Höhe von 75 %. Natürlich trifft den Mann jedoch eine Mithaftung, da der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, wenn dieser sein Fahrzeug nicht im Park- und Halteverbot abgestellt hätte. Aber auch in solchen Fällen überwiegt in der Regel der sogenannte Verursachungsanteil des fahrenden Verkehrsteilnehmers. Denn dieser kann bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß ohne weiteres verhindern. Hier war allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hatte und das Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt war.

Hinweis: Regelmäßig wird die Mithaftung desjenigen, der sein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt hat, mit 25 % bewertet. Gleiches kann bei unerlaubtem Parken in zweiter Reihe gelten.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2018 – 16 U 212/17

Thema: Verkehrsrecht

Fiktive Abrechnung: Auch über dem Wiederbeschaffungswert liegende Nettoreparaturkosten können erstattet werden

Übersteigen die Nettoreparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, ohne über dem Wiederbeschaffungswert zu liegen, kann der Geschädigte auf dieser Basis abrechnen, sofern er das Fahrzeug durch eine (Teil-)Reparatur  in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und es mindestens sechs Monate weiter benutzt.

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige ermittelte die Nettoreparaturkosten mit 5.600 EUR, den Wiederbeschaffungswert mit 7.000 EUR und den Restwert mit 2.000 EUR. Danach beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 5.000 EUR. Die gegnerische Versicherung erstattete jedoch nur den Wiederbeschaffungsaufwand – nicht aber die vom Geschädigten verlangten Nettoreparaturkosten.

Das Kammergericht hat die Versicherung zur Zahlung der Nettoreparaturkosten verurteilt. Der Geschädigte war im vorliegenden Fall berechtigt, die Nettoreparaturkosten fiktiv nach Gutachten ersetzt zu verlangen, weil er in Eigenregie das Fahrzeug zumindest teilweise repariert hat. Weiterhin konnte er nachweisen, dass er das Fahrzeug auch sechs Monate nach dem Unfall selbst weiter nutzte.

Hinweis: Im vorliegenden Fall war der Geschädigte berechtigt, die Nettoreparaturkosten ersetzt zu verlangen. Eines Nachweises über die Kosten der Reparatur bedurfte es nicht. Zu den für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten hätte er sich nur dann äußern müssen, wenn das zur Grundlage seiner fiktiven Abrechnung gemachte Sachverständigengutachten unbrauchbar gewesen wäre. Zu beachten ist aber, dass eine fiktive Abrechnung dann nicht möglich ist, wenn die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Quelle: KG, Urt. v. 14.12.2017 – 22 U 177/15

Thema: Verkehrsrecht

Aspekt der Waffengleichheit: Kosten für ein Gegengutachten zum Prüfbericht der Versicherung sind durch diese zu erstatten

Die Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem von der gegnerischen Versicherung vorgelegten Prüfbericht sind erstattungsfähig.

Nach einem Unfall ließ der Geschädigte ein Gutachten erstellen, das er der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Verfügung stellte. Im Rahmen eines von der Versicherung beauftragten Prüfberichts waren Beilackierungskosten, UPE- und Kleinteileaufschläge sowie Verbringungskosten gekürzt worden. Um sich gegen diese Kürzungen zu verteidigen, beauftragte der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einem Zusatzgutachten, das sich inhaltlich mit dem Prüfbericht auseinandersetzte. Die hierfür entstandenen Kosten wurden von der gegnerischen Versicherung nicht übernommen.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Versicherung zur Übernahme der Kosten von 170 EUR. Nach Auffassung des Gerichts stand dem Geschädigten die Erstattung der Kosten als notwendiger Schadensersatz zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten eines Sachverständigen zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Da sich die Haftpflichtversicherung hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Kürzungen auf ein Sachverständigengutachten bezieht, durfte der Geschädigte hierauf aus Gründen der Waffengleichheit mit einem Ergänzungsgutachten antworten. Insofern kommt es auf den Beurteilungshorizont des Geschädigten an, der naturgemäß aus eigener Sachkunde zu den vorgenommenen Kürzungen keine Angaben machen kann.

Hinweis: Unter dem Aspekt der Waffengleichheit gehen Gerichte zunehmend davon aus, dass der Geschädigte bei gutachterlichen Stellungnahmen oder Prüfberichten der Haftpflichtversicherer berechtigt ist, einen Sachverständigen zu kontaktieren, um sich mit den Argumenten des Versicherers auseinanderzusetzen.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 27.04.2016 – 413 C 5352/15
Thema: Verkehrsrecht