Skip to main content

Schlagwort: Geschädigten

Kein „taggenaues“ Schmerzensgeld: Notwendige Gesamtbetrachtung des Einzelfalls lässt laut BGH kein vereinfachtes Rechenschema zu

„Leid“ ist schwer zu beziffern. Daher suchen Gerichte bei Schmerzensgeldklagen regelmäßig nach Rechenmodellen, die eine Festlegung von Ansprüchen objektiv vereinfachen. Im folgenden Fall versuchte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in der schematischen Konzentration auf die Anzahl der Krankenhaustage, um einen solchen objektiven Anspruch berechnen zu können. Dieses Mittel der Wahl konnte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht bestehen.

Weiterlesen

Gearbeitet statt gefahren: Betriebsgefahr nach StVG entfällt, wenn ein Traktor vornehmlich als Arbeitsmaschine im Einsatz ist

Weil ein Traktor einfach fast alles zu können scheint, gehört er zu den Fahrzeugen, hinter dessen Steuer sich nach wie vor viele Erwachsene träumen. Rein sachlich gesehen, kann der Traktor aber zuerst einmal vor allem zwei Dinge: eine Arbeitsmaschine oder aber ein Kraftfahrzeug sein. Warum diese kleinlich scheinende Unterscheidung wichtig sein kann, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

 

Der hier in Anspruch genommene Landwirt bat den in der Nachbarschaft wohnenden Geschädigten, mehrere Tannen auf seinem Grundstück zu fällen. Dabei legte der Landwirt eine Kette um einen Baum und befestigte ihn damit an einer Stange seines Traktors, um den gefällten Baum im Anschluss daran abzutransportieren. Der Landwirt wies den Geschädigten an, den Baum möglichst weit unten am Boden abzusägen. Er tat dies sodann, doch schließlich landete der Baum unmittelbar neben dem Führerhaus des Traktors, so dass der Landwirt nicht aussteigen konnte. Versuche des Landwirts, den Baum mit dem Traktor wegzuziehen oder wegzudrücken, blieben erfolglos. Er bat den Geschädigten, die Tannespitze abzusägen, um den Stamm aus der Verkeilung zu lösen. Als der Geschädigte zu sägen begann, brach der trockene Stamm, dessen Spannung durch die vorangegangenen Rangierversuche des Landwirts erhöht war, und stieß den Mann zu Boden, wodurch er sich erheblich verletzte.

Das OLG hat Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche jedoch zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) scheiterte hier schlicht und ergreifend daran, dass beim konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baums die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden hat. Somit war der Schadensablauf auch nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt. Zu berücksichtigen war zudem, dass die Straße während des Unfallgeschehens für den allgemeinen Verkehr abgesperrt war und ein – ursprünglich vorgesehener – Abtransport des Baums mit dem Traktor aufgrund der Stammlänge nicht möglich gewesen wäre.

Hinweis: Zentrale Frage in diesem Rechtsstreit war, ob die Verletzung „beim Betrieb“ des Traktors entstanden war. Hier ergab die Gesamtbetrachtung, dass bei dem konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baums die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt wurde.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2021 – 9 W 14/21

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)

Tankstellenhaftung: Kein Schadensersatz bei durch Scheibenabzieher selbst zerkratzter Motorhaube

Tankstellenbetreiber müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Serviceangebote keinerlei Schäden verursachen. Was in der Theorie so logisch klingt, birgt in der Praxis einige Tücken, wie im folgenden Fall des Landgerichts Coburg (LG), bei dem ein Autofahrer eine zerkratzte Motorhaube zu beklagen hatte.

Ein Mann wollte sein Auto in der Waschanlage einer Tankstelle reinigen lassen. Zuvor wollte er seinen Wagen noch von Vogelkot befreien und behalf sich dabei eines Scheibenabziehers, den der Tankstellenbetreiber für die Reinigung von Scheiben zur Verfügung stellte. Es kam, wie es kommen musste: Der Scheibenabzieher zog nicht nur den Vogelkot, sondern auch Lack von der Motorhaube. Ein 1.000 EUR teurer Umstand, den der Mann nicht zu akzeptieren bereit war, ebenso wenig wie das Urteil der Erstinstanz, keinen Anspruch auf Schadensersatz zu haben.

Doch wie bereits die Vorinstanz wies auch das LG die Klage ab. Danach trifft den Geschädigten ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis keinen Schadensersatz verlangen kann. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Geschädigte ihn benutzte. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte zudem, dass der Geschädigte den Wischer in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben muss. Wenn er den Schwamm – wie vorgesehen – flach über die Motorhaube geführt hätte, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen. Auch die Behauptung des Geschädigten, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst, überzeugte das LG nicht. Wenn schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand war und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst hatte, scheidet eine Pflichtverletzung des beklagten Tankstellenbetreibers erst recht aus.

Hinweis: Eine Haftung des Tankstellenbetreibers konnte sich nur aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Im Rahmen dieser war der Betreiber aber nur verpflichtet, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung jedoch nicht.

Quelle: LG Coburg, Urt. v. 15.03.2019 – 33 S 70/18

Thema: Verkehrsrecht

Eigensicherung in Straßenbahnen: Beim Sturz im fahrenden ÖPNV spricht der Anscheinsbeweis meist gegen den Fahrgast

Dem Fahrgast obliegt es, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in die Straßenbahn einen sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen.

Die 1932 geborene Frau stieg in eine Straßenbahn. Noch bevor sie einen festen Halt auf einem der Sitze gefunden hatte, fuhr die Straßenbahn an. Da sich die Passagierin zu diesem Zeitpunkt nicht festgehalten hatte, verlor sie dadurch das Gleichgewicht, schlug mit der linken Schulter gegen eine Wand, fiel zu Boden und verletzte sich an der Schulter.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm steht der Geschädigten allerdings kein Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldanspruch zu. Die alte Dame traf hier nämlich ein erhebliches Mitverschulden, da sie sich keinen sicheren Halt verschafft hatte – genau diesen hätte sie sich aber verschaffen können und müssen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgasts zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn einen sicheren Halt und einen sicheren Stand bzw. einen Sitzplatz zu verschaffen. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses bzw. einer Straßenbahn zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf die mangelnde Vorsicht des Fahrgasts zurückzuführen ist. Genau gegen diese Verpflichtung zur Eigensicherung hat die Frau hier verstoßen. Denn sie hatte sich nach dem Einsteigen keinen sicheren Halt an den vorhandenen Haltestangen verschafft, sondern war in der Straßenbahn mit ihrem Ehemann weitergegangen, um zu einem freien Sitzplatz zu kommen.

Hinweis: Nach den Beförderungsbedingungen ist der Fahrgast verpflichtet, sich festen Halt zu verschaffen. Der Fahrer einer Straßenbahn bzw. eines Linienbusses muss sich nur ausnahmsweise vergewissern, ob der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat. Eine entsprechende Verpflichtung besteht bei erkennbarer Hilfsbedürftigkeit des Fahrgasts. Der Fahrgast ist daher grundsätzlich verpflichtet, zur Vermeidung eigener Gefährdung für seine eigene Sicherheit zu sorgen: Er muss sich unverzüglich nach dem Einsteigen Halt verschaffen bzw. einen Sitzplatz einnehmen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 17.02.2017 – I-11 U 21/16

  Verkehrsrecht