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Schlagwort: Geschäftsbetrieb

Keine Urlaubsabgeltung: Zeitablauf und vorliegender Umstandsmoment können berechtigte Ansprüche verwirken lassen

Dass insbesondere Arbeitnehmer aufpassen müssen, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, zeigt der folgende Fall, den das Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) zu bewerten hatte.

Eine Arbeitgeberin befand sich in der Liquidation, stellte ihren Betrieb ein und sprach Kündigungen aus. Über ein Jahr später forderte einer der Arbeitnehmer noch fehlendes Geld ein, das schließlich auch bezahlt wurde. Fast ein Jahr später verlangte der Arbeitnehmer auch noch eine Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage und klagte schließlich 1.300 EUR brutto ein. Doch hier stieß der Kläger beim ArbG nicht auf Verständnis.

Das Geld musste die Arbeitgeberin nicht zahlen, da der Anspruch bereits verwirkt war. Der Zeitablauf kann für sich alleine genommen zwar nicht die Verwirkung eines Rechts rechtfertigen, denn es müssen vielmehr auch besondere Umstände sowohl im Verhalten des Gläubigers als auch des Schuldners zu dem Zeitmoment hinzutreten. Dabei muss der Gläubiger den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen will. Und genau das war laut dem ArbG hier der Fall. Die Arbeitgeberin hatte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ihren Geschäftsbetrieb seit über zwei Jahren stillgelegt und zwischenzeitlich abgewickelt. Außerdem hatte der Arbeitnehmer ein Jahr vorher bereits Geld gefordert, das er dann auch erhalten hatte. Die Arbeitgeberin musste nicht damit rechnen, dass der Arbeitnehmer zehn weitere Monate später eine Urlaubsabgeltung einfordert. Daher war der Anspruch des Arbeitnehmers verwirkt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann also wie andere Ansprüche auch verwirken, wenn zum nötigen Zeitablauf auch das sogenannte Umstandsmoment hinzutritt. Dieses bildeten in diesem Fall eine neue Arbeitsstelle und die Stilllegung des Betriebs des Arbeitgebers.

Quelle: ArbG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2018 – 7 Ca 214/17

Thema: Arbeitsrecht

Gaststätte im Ausflugsgebiet: Eine die Gebrauchstauglichkeit einschränkende Straßensperrung stellt einen Mietmangel dar

Dieser Fall kommt aus dem Gewerbemietrecht und er gibt Mietern ganz neue Möglichkeiten, die sich plötzlich unerwarteten Gegebenheiten ausgesetzt fühlen, die Einfluss auf ihren Geschäftsbetrieb nehmen.

Ein Gasthaus war langfristig befristet vermietet worden. Weit vor Ablauf der Mietzeit kündigte der Mieter dann jedoch das Mietverhältnis außerordentlich zum Ende September, hilfsweise zum Jahresende. Grund war, dass  längerfristige Straßensperren durch die Behörden angekündigt worden waren. Das Gasthaus wäre nur noch eingeschränkt zu erreichen gewesen. Schließlich wollte der Mieter durch das Gericht feststellen lassen, dass das Mietverhältnis beendet sei. Der Vermieter erhob Widerklage auf Zahlung der Miete für die Zeit von Oktober bis Dezember.

Tatsächlich war der Mietvertrag aufgrund einer ordentlichen Kündigung vorzeitig zum Jahresende beendet worden. Eigentlich war der Vertrag befristet gewesen, abgeschlossene Nachtragsvereinbarungen hatten jedoch die gesetzliche Schriftform nicht mehr gewahrt. Und so konnte der Mieter zumindest fristgemäß das Mietverhältnis vorab beenden.

Bezüglich der Widerklage entschied das Gericht, dass der Vermieter nur zwei Drittel der vereinbarten Miete für die Monate Oktober bis Dezember verlangen durfte. Die angekündigte Sperrung der Landstraße stellte nämlich einen Mangel der Mietsache dar. Ein Mangel kommt nach dem Gericht auch in Betracht, wenn das Mietobjekt selbst ordnungsgemäß ist, aber eine äußere Einwirkung vorliegt, die sich unmittelbar auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache auswirkt. Genau das war hier der Fall. Die Attraktivität der Gaststätte – gerade wegen seiner besonderen Lage und seiner Erreichbarkeit als Ausflugslokal – war für Reisende nicht mehr gegeben. Deshalb war die Miete um ein Drittel gemindert worden.

Hinweis: Die vorübergehende Sperrung einer Straße kann also einen Mietmangel bei einer Gaststätte im Ausflugsgebiet darstellen.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.07.2017 – 2 U 152/16

Thema: Mietrecht