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Schlagwort: Geschäftsführer

Viel Geld, kein Schutz: Geschäftsführender Seniorpartner ist kein Arbeitnehmer und genießt keinen Kündigungsschutz

Es soll auch Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst im Monat von 90.000 EUR geben. Bei dem Geschäftsführer in diesem Fall belief sich das Gehalt zwar auf diese stolze Summe; beim Beschäftigungsverhältnis verhielt sich seine Situation aber anders als von ihm gedacht.

Im Jahr 2004 wurde ein Arbeitnehmer bei einer internationalen Management- und Beratungsgesellschaft eingestellt. Ein Jahr später schlossen die Parteien eine weitere Vertragsabsprache: Der Mann wurde zum Geschäftsführer und Seniorpartner ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen. Der Geschäftsführer hatte keine festen Arbeitszeiten und auch keinen festen Arbeitsort. Die beruflichen Reisen konnte er ohne Genehmigung durchführen und sein monatliches Gehalt belief sich auf über 90.000 EUR brutto. Das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Vereinbarung aufgehoben. Dann erhielt er viele Jahre später die Kündigung, gegen die er Kündigungsschutzklage erhob.

Die Klage vor dem Arbeitsgericht war unbegründet. Der Geschäftsführer war kein Arbeitnehmer, da eine typische Weisungsabhängigkeit fehlte. Damit hatte er auch keinen Kündigungsschutz, und der Arbeitgeber benötigte für die Kündigung des Geschäftsführervertrags keinen Grund.

Hinweis: Der Seniorpartner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer und hat damit keinen Kündigungsschutz.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 18.01.2018 – 7 Sa 292/17

Thema: Arbeitsrecht

Grobe Beleidigung: Chefs muss die Weiterbeschäftigung auch nach langer Zugehörigkeit nicht zugemutet werden

Den Geschäftsführer zu beleidigen, ist für Arbeitnehmer keine wirklich gute Idee.

In einem kleineren Familienbetrieb war ein Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Der Installateur ging in das Büro des Geschäftsführers, um ihm eine Frage zu stellen. Er traf dort jedoch nur dessen Vater an, der zuvor das Unternehmen geleitet hatte. Das darauf folgende Gespräch endete in einer verbalen Auseinandersetzung, woraufhin der Arbeitnehmer am nächsten Tag nochmals zu einem der Geschäftsführer ging. Auch bei diesem Gespräch kam es zu einem Wortgefecht. Der Arbeitnehmer sagte, der Vater des Geschäftsführers habe sich am Tag zuvor „wie ein Arsch“ verhalten, und der Sohn sei auf dem besten Wege, ihm den Rang abzulaufen. Auf die Aussage des Geschäftsführers, bei einer Kündigung als „soziale Arschlöcher“ dazustehen, erwiderte der Installateur, dass dies der Betrieb bereits schon sei. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung, gegen die er klagte.

Das Arbeitsgericht bestätigte jedoch die außerordentliche fristlose Kündigung. Eine grobe Beleidigung – wie hier die Bezeichnung als „soziales Arschloch“ – stellt durchaus einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Diese kann auch nicht mit der Provokation des Vaters entschuldigt werden. Selbst eine lange Betriebszugehörigkeit führe nicht dazu, dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zuzumuten.

Hinweis: Bei aller Emotionalität sollten alle Beteiligten versuchen, auf der Sachebene zu bleiben. Andernfalls kann es gerade für den Arbeitnehmer schnell zu einer Kündigungssituation kommen.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.01.2017 – 3 Sa 244/16
Thema: Arbeitsrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht hat in letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts werden alle Straftaten sanktioniert, die durch Verantwortliche von Wirtschaftsunternehmen oder zum Nachteil von Unternehmen begangen werden.

Die Strafverfolgung richtet sich gegen Vorstände, Geschäftsführer oder leitende Angestellte eines Unternehmens.

Die meisten dieser Beschuldigten sind bislang unbescholten und haben keine Voreinträge im Bundeszentralregister.

Im Wirtschaftsstrafrecht erhalten die Beschuldigten häufig erst dann davon Kenntnis, dass gegen sie ermittelt wird, wenn es zu einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder sogar zu einer Festnahme kommt.

Die Folgen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen treffen Unternehmen in doppelter Hinsicht:

Auf der einen Seite durch die Wirkung in der Öffentlichkeit, auf der anderen Seite sehen sich viele betroffene Firmen nach der Sicherstellung von Beweismitteln nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb weiter aufrechtzuerhalten.

Häufig werden insbesondere die EDV sowie Akten aus den laufenden Geschäften beschlagnahmt.

In diesen Fällen ist die zeitnahe Beauftragung eines kompetenten Verteidigers immer wichtig, da dieser im Rahmen einer Akteneinsicht alle notwendigen Informationen erhält, auf deren Basis die Verteidigungsstrategie aufgebaut werden kann.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit ist die Verteidigung in Betrugsfällen, Fällen der Untreue sowie Korruptions- und Bestechungsverfahren.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Strafrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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Geschäftsführer

Geschäftsführer

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Dienstvertragsrechts sowie den angrenzenden Rechtsgebieten des Handelsrechts, des Handelsregisterrechts und des Sozialversicherungsrechts.

Insbesondere die GmbH-Geschäftsführer gehören einer gefährdeten Art an. Kaum jemand ist bei seiner Tätigkeit so großen Haftungsrisiken ausgesetzt; seien es zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder potenzielle strafrechtliche Konsequenzen.

Der GmbH-Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Er haftet der Gesellschaft gegenüber für die Verletzung seiner Pflichten (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist vielfältig. Zu den wichtigsten Pflichten des GmbH-Geschäftsführers gehört die Einhaltung der Regeln zur Kapitalerhaltung (§§ 30, 33 GmbH-Gesetz), , die unverzügliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung, zum Beispiel wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz), die Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Unternehmensführung, die Treuepflicht, das heißt Bevorzugung der Gesellschaftsinteressen vor den eigenen Interessen, das Wettbewerbsverbot und die Pflicht, satzungs- und gesetzeskonformen Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbH-Gesetz), zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB) und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft (§ 34 Abgabenordnung) verpflichtet. Bei Insolvenzreife ist er zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung).

Haftungstatbestände ergeben sich sowohl bei der sogenannten Innenhaftung (zum Beispiel: verbotene Stammkapitalausschüttung, Vornahme verbotener Zahlungen an Gläubiger der Gesellschaft, Gewährung von Darlehen aus Stammkapital) als auch im Rahmen der sogenannten Außenhaftung (zum Beispiel: Insolvenzverschleppungshaftung, Haftung für Insolvenz- oder Krisenverursachung, Existenzvernichtungshaftung, Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und rückständige Steuern, Haftung für die unterlassene Insolvenzsicherung von Altersteilzeit-Wertguthaben).

Die rechtliche Stellung des GmbH-Geschäftsführers berührt eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Der GmbH-Geschäftsführer ist im Außenverhältnis Organ und Vertreter der Gesellschaft; im Innenverhältnis findet Dienstvertragsrecht Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers auch Arbeitsrecht Anwendung finden.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem GmbH-Geschäftsführer werden in der Regel von dem Landgericht – Kammer für Handelssachen – entschieden; sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden (§ 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz).

Übt der Geschäftsführer auch als Gesellschafter Einfluss auf die Gesellschaft aus, ist sein Dienstverhältnis möglicherweise nicht sozialversicherungspflichtig. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist, je nach Lage des Einzelfalles, auch bei Minderheitsbeteiligungen möglich.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer in allen wesentlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Dienstvertragsrecht sowie der angrenzenden Rechtsgebiete des Handelsrechts, des Handelsregisterrechts und des Sozialversicherungsrechts. Wir beraten Sie sowohl bei dem Abschluss maßgeschneiderter Dienstverträge als auch bei allen Rechtsfragen während der Dauer des Geschäftsführerdienstvertrages, in der Abwicklungsphase und nach seiner Beendigung. Wir beraten auch zu den in Betracht kommenden Haftungsrisiken und Möglichkeiten, diese zu vermeiden. Besondere Expertise verfügen wir auch zu Fragen des vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbes. Ebenfalls beraten und vertreten wir Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer auch in allen Fragen der Gesellschafterversammlung, sei es deren korrekte Einberufung, Ausgestaltung der Tagesordnung, Moderation und Protokollierung bis hin zu den hiermit im Zusammenhang stehender formellen und inhaltlichen Rechtsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten und Landgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten und Oberlandesgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

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Darüber hinaus begleiten wir Sie arbeitsrechtlich auch bei Unternehmensnachfolgen und Betriebsübergängen. Die Bearbeitung von Mandaten mit arbeitsrechtlichem Bezug erfolgt durch spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Einzelheiten zum Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie zur Arbeitsgerichtsbarkeit finden Sie hier.

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