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Schlagwort: Geschwindigkeitsbeschränkung

Bleifuß als erhöhter Fahrlässigkeitsgrad: Wer gleich mehrere Temposchilder missachtet, muss mit erhöhtem Bußgeld rechnen

Einmal ist keinmal? Nein – auch nicht im Verkehrsrecht! Wer der Meinung ist, dass es sich schon lohnen muss, wenn man bereits eine ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, sollte sich den folgenden Fall zu Gemüte ziehen. Denn hier kennt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) genausowenig Spaß wie die Vorinstanz.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene mit einem Pkw eine Bundesautobahn statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h befahren. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Messstelle dreimal beschildert, im Abstand von jeweils rund einem Kilometer. Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 EUR geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht (AG) die Geldbuße sogar auf 85 EUR erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG hat die Rechtsauffassung des AG bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gingen von „gewöhnlichen“ Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Und genau dies war bei der mehrfachen Missachtung der Beschilderungen der Fall.

Hinweis: Die Regelgeldbußen gehen von einem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad aus. Bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung ist dieser Maßstab überschritten. Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er – wenn nicht gar vorsätzlich – mit gesteigerter Fahrlässigkeit. Deshalb kann gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden. Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 08.03.2021 – 4 OWi 6 SsRs 26/21

Thema: Verkehrsrecht

„Ende der Autobahn“: Das Verkehrszeichen ordnet keine automatisch geltende Geschwindigkeitsbegrenzung an

Das Verkehrszeichen 330.2 „Ende der Autobahn“ zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung wird hiermit nicht angeordnet.

Ein Pkw-Fahrer befuhr eine Autobahn und passierte das Schild „Ende der Autobahn“. Anschließend erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung, bei der eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt wurde. Die Bußgeldbehörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid über 120 EUR wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das zuständige Amtsgericht bestätigte allerdings die festgesetzte Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat das Urteil des Amtsgerichts dann jedoch aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Denn: Die alleinige Tatsache, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe, sei noch nicht gleichbedeutend mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Mit diesem Verkehrsschild wird lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es wird allerdings keine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Passieren des Schilds angeordnet. Das Amtsgericht hätte daher klären müssen, ob sich hinter dem Verkehrsschild ein Ortseingangsschild befand oder ob der entsprechende Charakter einer solchen geschlossenen Ortschaft eindeutig gewesen ist. Dies hätte dann nämlich automatisch dazu geführt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt gewesen wäre.

Hinweis: In einer weiteren Verhandlung muss das Amtsgericht nun klären, ob tatsächlich ein Ortseingangsschild im Bereich des Messbereichs aufgestellt war oder für den Fahrzeugführer anderweitig erkennbar gewesen hätte sein müssen, dass er sich mit Passieren des Schilds in einer geschlossenen Ortschaft befindet. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass beim Fehlen einer Ortstafel eine geschlossene Ortschaft erst dann beginnt, wenn dies aufgrund einer geschlossenen Bauweise eindeutig erkennbar ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 RBs 34/15
Thema: Verkehrsrecht