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Schlagwort: Geschwindigkeitsmessung

Nach Fahrtenbuchanordnung: Über die Geltendmachung des Zugangsanspruchs zu Messdaten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich entschieden, dass sich Adressaten einer Fahrtenbuchanordnung, die sich gegen die Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung mit standardisiertem Messverfahren wehren, nur dann auf einen begrenzten Zugang zu Rohmessdaten berufen können, wenn sie zuvor alles Zumutbare unternommen haben, einen vollständigen Datenzugang rechtlich durchzusetzen.

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Das „Halten“ ohne Hände: Ein während der Fahrt zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Handy führt auch zum Bußgeld

Zugegeben – in Sachen sprachlicher Spitzfindigkeit ist Jura oftmals ein wahres Minenfeld. Jedoch ist neben einer oftmals wörtlichen Auslegung von Gesetzen auch stets die Lebenswirklichkeit mit einzubeziehen. So versuchte eine Frau im folgenden Fall, ihre Telefonnutzung während der Fahrt mit der sprachlichen Auslegung des Worts „Halten“ zu rechtfertigen. Doch das Oberlandesgericht Köln (OLG) klärte die Autofahrerin deutlich auf, was das betreffende Gesetz damit bezweckt.

Auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto war zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie räumte ein, dass sie dieses auch durchaus zum Telefonieren genutzt habe, das Telefon jedoch bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung hielt. Sie war dabei der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung handele, da dieses schließlich ein Halten in der Hand voraussetze.

Das OLG sah dies jedoch anders und entschied, dass das sprachliche „Halten“ eines Gegenstands nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Zudem liegt in dem derartigen Einklemmen des Mobiltelefons ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, weil das Risiko besteht, dass das Mobiltelefon sich aus dieser „Halterungsform“ lösen kann. Das kann den Fahrer wiederum zu unwillkürlichen Reaktionen verleiten, um zu verhindern, dass es etwa im Fußraum des Fahrzeugs landet. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Eben jener Umstand unterscheide eine derartige Nutzung des Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei der sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung keine Gedanken machen müsse.

Hinweis: Die Benutzung der Hände ist demnach nicht erforderlich, um das Handy verkehrswidrig zu nutzen, weil das Risiko besteht, dass das sich Mobiltelefon löst und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20

Thema: Verkehrsrecht

Verwehrte Rechtsbeschwerde: Oberlandesgericht Koblenz muss im Blitzerstreit erneut über die Zulassung entscheiden

Inwieweit nach Radarkontrollen (speziell bei „Enforcement-Trailern“) Einsicht in die Messdaten verlangt werden darf, musste der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) entscheiden.

Einem Fahrzeugführer wurde in einem Bußgeldverfahren vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einen Anhänger – eines sogenannten Enforcement-Trailers – eingebauten Messgeräts des Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic. Die Verteidigerin des Betroffenen verlangte die Überlassung verschiedener Messdaten sowie der Auf- und Einbauvorschriften für die Verwendung eines solchen Geräts und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung.

Sämtliche Anträge wurden jedoch durch Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts abgelehnt und der Betroffene zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg, so dass Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde – mit teilweisem Erfolg.

Der Betroffene hatte laut VGH zu Recht in seinem Zulassungsantrag auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (OLG) hingewiesen. Danach bestehe auch ein Recht auf Einsichtnahme in die (mit der hier geforderten Aufbauanleitung vergleichbare) Gebrauchsanweisung eines Messgeräts, wenn diese sich nicht bei der Gerichtsakte befinde. Vor diesem Hintergrund sei kein objektiver Gesichtspunkt erkennbar, der die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegründet rechtfertigt. Bestehe zur selben Rechtsfrage schon eine abweichende Rechtsprechung anderer OLGs, sei die Rechtsbeschwerde vielmehr zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzu­lassen. Diese müsse dann dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen werden, um eine sogenannte Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen, der anhand dessen unterschiedliche Rechtsprechungen abschließend bewerten kann.

Dem OLG ist durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit gegeben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden. Der VGH betonte allerdings auch, dass die an der jüngeren Rechtsprechung der saarländischen Kollegen zu Gewährleistungen eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs orientierte Argumentation keineswegs zwingend sei. Gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfahren unterscheide, seien neben den Rechten des Betroffenen auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen.

Hinweis: Besteht zu derselben Rechtsfrage bereits eine abweichende Rechtsprechung anderer OLGs, ist die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Quelle: VGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.01.2020 – VGH B 19/19

Thema: Verkehrsrecht

„Ende der Autobahn“: Das Verkehrszeichen ordnet keine automatisch geltende Geschwindigkeitsbegrenzung an

Das Verkehrszeichen 330.2 „Ende der Autobahn“ zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung wird hiermit nicht angeordnet.

Ein Pkw-Fahrer befuhr eine Autobahn und passierte das Schild „Ende der Autobahn“. Anschließend erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung, bei der eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt wurde. Die Bußgeldbehörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid über 120 EUR wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das zuständige Amtsgericht bestätigte allerdings die festgesetzte Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat das Urteil des Amtsgerichts dann jedoch aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Denn: Die alleinige Tatsache, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe, sei noch nicht gleichbedeutend mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Mit diesem Verkehrsschild wird lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es wird allerdings keine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Passieren des Schilds angeordnet. Das Amtsgericht hätte daher klären müssen, ob sich hinter dem Verkehrsschild ein Ortseingangsschild befand oder ob der entsprechende Charakter einer solchen geschlossenen Ortschaft eindeutig gewesen ist. Dies hätte dann nämlich automatisch dazu geführt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt gewesen wäre.

Hinweis: In einer weiteren Verhandlung muss das Amtsgericht nun klären, ob tatsächlich ein Ortseingangsschild im Bereich des Messbereichs aufgestellt war oder für den Fahrzeugführer anderweitig erkennbar gewesen hätte sein müssen, dass er sich mit Passieren des Schilds in einer geschlossenen Ortschaft befindet. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass beim Fehlen einer Ortstafel eine geschlossene Ortschaft erst dann beginnt, wenn dies aufgrund einer geschlossenen Bauweise eindeutig erkennbar ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 RBs 34/15
Thema: Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Zweifel aufgrund möglicher Messauslösung durch optischen Effekt

Wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten zu einer Geschwindigkeitsmessung zum Ergebnis kommt, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst haben kann, ist es vertretbar, den Beklagten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen.

Dem Fahrer eines Pkw wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er berief sich darauf, dass möglicherweise ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe, was der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht ausschließen konnte. Das Amtsgericht (AG) sprach den Betroffenen deshalb vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Entscheidung des AG bestätigt. Auch wenn es sich bei der Messung mit dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät (ESO 3.0) um ein standardisiertes Messverfahren handelt, führt dies nicht dazu, dass es einem Gericht untersagt ist, die von einem Sachverständigen geäußerten Zweifel zu teilen. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, dass sechs Messungen der Messreihe nicht nachvollzogen werden konnten. Damit ist die Vermutung korrekter und nachvollziehbarer Messungen hinsichtlich der gesamten Messreihe dieses Tages zumindest erschüttert. Wenn der Sachverständige weiterhin ausführt, im Fall des Fahrzeugs des Betroffenen sei nicht auszuschließen, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe, ohne dass der Fahrer schuldhaft daran beteiligt war, ist es vertretbar, diesen freizusprechen.

Hinweis: Bei standardisierten Messverfahren können Gerichte grundsätzlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen davon ausgehen, dass die Messungen korrekt erfolgt sind, wenn durch den Betroffenen keine konkreten Einwendungen erhoben wurden. Wie der vorliegende Fall zeigt, muss das Gericht allerdings bei konkreten Anhaltspunkten die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 Ws 96/14