Skip to main content

Schlagwort: Geschwindigkeitsüberschreitung

Amtsgerichtsurteil erhält Sachrüge: Geschwindigkeitsmessung durch nachfahrendes Polizeimotorrad in Schräglage braucht Fixpunke

Im folgenden Fall, der dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) vorgelegt wurde, musste es sich mit dem Urteil eines Amtsgerichts (AG) befassen. Dieses hatte einen Biker wegen zu schnellen Fahrens sowie riskanten Überholens verurteilt. Probleme hierbei machten sowohl die etwas ungewöhnlichere Messmethode als auch das hierfür erstellte Gutachten, das die Messdaten durch das erfolgte Hinterherfahren eigentlich stützen sollte – genau: „eigentlich“.

Weiterlesen

Anhörung nach sieben Wochen: Wer sich nicht auf Erinnerungslücken beruft, muss mit Anordnung einer Fahrtenbuchauflage leben

Ob sich bei der Leserschaft dieses Beitrags künftig vermehrt Gedächtnislücken bemerkbar machen werden, bleibt allein schon deshalb nicht zu hoffen, da sie sich bestimmt mehrheitlich an die Straßenverkehrsordnung hält. Doch der springende Punkt macht den Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH) nach einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung so interessant: Die Benachrichtigung ging dem Fahrzeughalter nicht innerhalb der eigentlich üblichen Zweiwochenfrist zu. Und diesen Fakt hätte er im Anhörungsbogen besser für sich nutzen können, als er es getan hat.

Weiterlesen

Absehen eines Fahrverbots: Darlegung und Begründung einer vorliegenden außergewöhnlichen Härte sind unabdingbar

Die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat kann für einige Arbeitnehmer schwere berufliche Folgen haben. In solchen Fällen kann daher vom Fahrverbot abgesehen werden, sofern Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Dass hierfür aber mehr vonnöten ist als eine kritiklose Hinnahme des klägerseitigen Einwands eines drohenden Arbeitsplatzverlusts, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Weiterlesen

Schutzbehauptung entlarvt: Angestrengte Körperhaltung auf dem Messfoto kann für vorsätzliche Begehung sprechen

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren – und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Weiterlesen

Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3: Nachprüfbarkeit von Messungen eines ungenauen Geräts wirtschaftlich unverhältnismäßig

Manchmal ist im augenscheinlichen Kampf von David gegen Goliath nicht etwa die Technik, sondern das Wissen darum entscheidend. Der folgende Fall des Amtsgerichts Landstuhl (AG) bewies, dass ein mutmaßlicher Verkehrssünder mehr über das zum Einsatz gekommene Messgerät  zu wissen schien als die Bußgeldstelle.

Der Autofahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst. Es erging ein Bußgeldbescheid, gegen den der Autofahrer Einspruch eingelegte. Er trug vor, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Messung habe. Denn das verwendete Messgerät sei bei nachgestellten Messungen schließlich bereits durch Messungenauigkeiten aufgefallen.

Das AG entschied, dass die Messung nicht im wirtschaftlich sinnvollen Rahmen nachprüfbar sei, und stellte fest, dass Geschwindigkeitsmessungen des Geräts Leivtec XV3 nicht zuverlässig seien. Denn es liege bei Messungen mit diesem Gerät kein standardisiertes Messverfahren vor. Daher müsse die einzelne Messung überprüft werden. In diesem Fall habe der Messgerätehersteller sogar selbst darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen. Die Mehrzahl der durchgeführten Messungen dürfte zwar wahrscheinlich korrekt sein, unter bestimmten Bedingungen seien aber Messfehler denkbar. Unter diesen Umständen müsste ein Sachverständiger den Messwert ermitteln. Nach Ansicht des Gerichts seien die Kosten bei der Geldbuße als unverhältnismäßig zu betrachten. Zudem sei über den Messvorgang an sich wenig bekannt. Möglich sei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung. Ob das Messergebnis richtig sei, könne damit aber nicht bestätigt werden. Das Verfahren wurde daher auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Hinweis: Nach dem Beschluss des AG liegt bei Messungen mit diesem Gerät kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht vor. Das bedeutet: Messungen mit diesem Gerät beweisen nicht sicher, ob jemand zu schnell gefahren sei. Der Messgerätehersteller hat selbst darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen.

Quelle: AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21

Thema: Verkehrsrecht

Verteidigung unmöglich: Geschwindigkeitsmessungen sind ohne Vorlageoption überprüfbarer Rohmessdaten unverwertbar

Wenn man sich einem Vorwurf konfrontiert sieht, muss man auch die Möglichkeit haben, die Anschuldigungen auf ihre Substanz hin zu überprüfen. Besonders bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist das manchmal ein durchaus heikles Unterfangen – wie man dem folgenden Fall des Saarländischen Verfassungsgerichtsofs (VerfGerH) entnehmen kann.

Gegen einen Autofahrer war wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h eine Geldbuße von 100 EUR verhängt worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein Gerät der Firma Jenoptik (Typ Traffistar S 350). Im anschließenden Bußgeldverfahren beantragte der Mann, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da er der Meinung sei, dass bei dem Messgerät des Typs Traffistar S 350 die Möglichkeit ausgeschlossen wäre, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen. Denn seiner Kenntnis nach speichere das Gerät nämlich nicht alle Messdaten.

Die im Bußgeldverfahren befassten Gerichte sind diesem Einwand allerdings gar nicht nachgekommen. Sie sind bei ihren Entscheidungen nämlich davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden Messdatenspeicherung der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden kann und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können. Schließlich dürften die Gerichte bei einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messgerät grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen können (sogenanntes standardisiertes Messverfahren). Mit dieser pauschalen Auslegung wollte sich der Betroffene nicht abspeisen lassen – er legte Verfassungsbeschwerde ein.

Der VerfGerH hat zu der Frage, welche Daten des Messvorgangs erforderlich sind, um eine valide nachträgliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen zu ermöglichen, drei Sachverständige angehört. Anschließend ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die derzeit von dem Gerät Traffstar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses erlauben. Eine solche Kontrolle sei aber ohne größeren technischen Aufwand bei einer Speicherung der sogenannten Rohmessdaten durchaus möglich. Zu einer wirksamen Verteidigung gehöre schließlich, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gebe. Und genau dies wurde dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt.

Hinweis: Der VerfGerH bezweifelt nicht, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät Traffistar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt. Es weist aber gleichsam darauf hin, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet, er aber in gleichgelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird.

Quelle: VerfGerH des Saarlandes, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17

Thema: Verkehrsrecht

Elf Mal geblitzt: Ab dem dritten Verstoß ist von Vorsatz auszugehen

Sich elf Mal in nur 68 Minuten blitzen zu lassen, scheint fürwahr rekordverdächtig. Ob das auch für das Strafmaß gilt, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Ein 24-Jähriger wurde innerhalb von 68 Minuten ganze elf Mal geblitzt, wobei er die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem Auto um 34 bis 64 km/h überschritt. Summa summarum hätte dies eine Geldbuße von 3.760 EUR und ein dreimonatiges Fahrverbot ergeben. Doch selbst in einem solchen klar erscheinenden Fall ist das Gericht anzuhalten, zu differenzieren. Und das tat es auch.

Das AG verurteilte den offensichtlich passionierten Raser „nur“ wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit. Dabei ergaben sich Geldbußen von 64 EUR, 224 EUR, 224 EUR, 384 EUR, 224 EUR und 384 EUR, also insgesamt 1.504 EUR. Bei dem dreimonatigen Fahrverbot blieb es allerdings.

Das Gericht ist zugunsten des Betroffenen bei den ersten beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens jedoch ab der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung ist seiner Ansicht nach von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 0.19 Uhr bis 0.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorzuweisen hatte. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Mann am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebiets gehalten hatte. Geschwindigkeitsüberschreitungen hatte er somit zumindest billigend und daher vorsätzlich in Kauf genommen. Spätestens nach 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten, so dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat sich das AG entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 % in Ansatz zu bringen. In Sachen Fahrverbot war der Rabatt des jungen Mannes jedoch auch in den Augen der Richter verbraucht – eine Reduzierung des dreimonatigen Fahrverbots kommt im Hinblick auf die Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie hinsichtlich der Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.

Hinweis: In Bußgeldverfahren kann bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 25 km/h zu klären sein, ob der Verstoß noch fahrlässig begangen wurde oder Vorsatz unterstellt werden kann. Von Bedeutung ist dies, weil bei vorsätzlicher Begehungsweise die Regelbuße verdoppelt wird.

Quelle: AG München, Urt. v. 01.03.2019 – 953 OWi 435 Js 216208/18

Thema: Verkehrsrecht

Dateneinsicht verweigert: Die Nichtvorlage von Messdaten nach Fahrverstößen ist kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör

Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdaten oder weiterer nicht zu der Akte gelangter Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren.

Bei einer Autofahrt wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h gemessen. Gegen den Fahrer wurden eine Geldbuße von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Mann Rechtsbeschwerde ein, da seinem Antrag auf die sogenannte Beiziehung – die Hinzunahme – der Messdaten und deren Überlassung an ihn zur Einsicht nicht nachgekommen wurde.

Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hat das Rechtsmittel verworfen. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Nichtüberlassen von Unterlagen, die sich nicht in der Akte befinden, weder einen Verstoß gegen das sogenannte rechtliche Gehör noch gegen den Fair-Trail-Grundsatz dar. Bei dem Antrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen handelt es sich vielmehr um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Zudem entspricht es seit Jahrzehnten der gefestigten Rechtsprechung, dass die Nichtbeiziehung von Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht berührt. Schließlich habe ein Betroffener ausreichend Möglichkeiten, sich an der Wahrheitsfindung aktiv zu beteiligen, zumal eine Verurteilung auch bei Geschwindigkeitsverstößen den positiven Nachweis der Schuld des Betroffenen voraussetzt. Ein Tatrichter habe daher aufzuklären, ob der Beweis mittels des vom Messgerät erzeugten Messwerts in einer Art geführt ist, die eine Verurteilung rechtfertigt. Eines Nachweises von Anhaltspunkten für Messfehler oder dergleichen durch den Betroffenen bedarf es hier nicht.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs, wonach dem Betroffenen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht eingeräumt werden muss, weil den Betroffenen eine Darlegungs- und Beibringungslast für das Vorhandensein von Messfehlern trifft. Es bleibt abzuwarten, wie andere Oberlandesgerichte in solchen Fällen entscheiden.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18

Thema: Verkehrsrecht

Zu lang geschwiegen: Auch nach einem verjährten Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden

Benennt ein Fahrzeughalter nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit den betreffenden Fahrzeugführer nicht so rechtzeitig der Behörde, dass diese Zuwiderhandlung geahndet werden kann, bleibt das für ihn nicht ohne Folgen.

Gegen die Halterin eines Pkw wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h vom 24.05.2017 eingeleitet. Den Fahrer benannte die Halterin jedoch erst mit Schreiben vom 09.10.2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bußgeldbehörde das Verfahren bereits eingestellt, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Damit war der Fall jedoch nicht erledigt, denn anschließend wurde gegen die Halterin eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr verhängt.

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat entschieden, dass die Fahrtenbuchauflage zu Recht erfolgte. Wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen.

Eine solche Anordnung ist rechtmäßig, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Wird der Fahrzeugführer vom Halter jedoch erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist benannt, ermöglicht dies der Behörde nicht mehr die rechtzeitige Feststellung des Fahrzeugführers. Vielmehr muss der Fahrzeugführer vom Halter so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist benannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg von der Bußgeldbehörde geahndet werden kann und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass immer dann damit gerechnet werden muss, dass eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird, wenn der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig benannt wird. Das OVG weist auch darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Anordnung einer einjährigen Fahrtenbuchauflage auch dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn die Halterin bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.

Quelle: OVG Münster, Beschl. v. 26.03.2018 – 8 B 233/18

zum Thema: Verkehrsrecht

Mangelndes Erziehungsbedürfnis: Einsichtiger Ersttäter darf nicht zum Verkehrsunterricht verpflichtet werden

Ordnet eine Führerscheinstelle die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht an, hat sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn keinerlei Anhaltspunkte vorhanden und von ihr aufgezeigt sind, dass bei dem Betroffenen ein Erziehungsbedürfnis besteht.

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhielt ein Verkehrsteilnehmer einen Bußgeldbescheid, der neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot auswies. Dieser Bescheid wurde von dem Betroffenen akzeptiert. Die Führerscheinstelle sprach allerdings nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids die Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht gegenüber dem Betroffenen aus.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder entschied, dass die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht rechtswidrig war. Bei dem Betroffenen habe es sich um einen Ersttäter gehalten, der den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid ohne Weiteres akzeptiert hatte. Zu berücksichtigen ist zwar, dass auch die Ahndung der Verkehrsverstöße nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes einen erzieherischen Zweck haben soll; die Anordnung der Teilnahme wird von der zuständigen Behörde aber fehlerhaft ausgeübt, sobald keine Anhaltspunkte vorhanden oder von der Behörde aufgezeigt sind, dass ein solches Erziehungsbedürfnis besteht. Vorliegend war der Betroffene erstmalig im Straßenverkehr auffällig geworden. Er zeigte sich auch dadurch einsichtig, indem er den erlassenen Bußgeldbescheid akzeptiert hatte. Eine weitergehende verkehrserzieherische Maßnahme war daher nicht geboten.

Hinweis: Wie die Entscheidung zeigt, ist die Anordnung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht bei Ersttätern in der Regel rechtswidrig. Anders verhält es sich bei Wiederholungstätern, weil die Wiederholungstat zeigt, dass der Denkanstoß durch die behördliche Ahndung seiner Tat für einen Lerneffekt nicht ausreichend war und insofern erzieherische Aufgaben eingesetzt werden müssen.

Quelle: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.07.2016 – VG 2 K 1534/15
Thema: Verkehrsrecht

  • 1
  • 2