Es gibt nicht nur das Corona-Virus, sondern selbstverständlich auch viele andere ansteckende Krankheiten. In aller Munde sind derzeit die „Affenpocken“. Zu einer Quarantäneanordnung, die gegen eine Kontaktperson eines damit Infizierten erging, sollte nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) über einen Eilantrag befinden.
Der folgende Fall in Sachen „Coronapandemie“ beruht nicht etwa auf Trotz und Wut, sondern mutmaßlich auf reiner Unwissenheit. Vielen Arbeitnehmern, die bei einer angeordneten Quarantäne den formalen Unterschied zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit nicht kennen, könnte es ähnlich ergehen, wenn sie über das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) nicht Bescheid wissen.
Sich im Zuge der Pandemie nach Kontakt mit einem Verdachtsfall in Quarantäne begeben zu müssen, ist ärgerlich genug. Wenn sich dann herausstellt, sich nicht infiziert zu haben, ist das natürlich großes Glück – unglücklich ist diese Kombination der Umstände jedoch innerhalb eines Erholungsurlaubs. So geschah dies dem klagenden Arbeitnehmer, für den das Arbeitsgericht Neumünster (ArbG) keine guten Nachrichten bereithielt.
Nicht nur Arbeitgeber haben die Möglichkeit, unliebsame Angestellte aus ihren Unternehmen unter Beachtung arbeitsrechtlicher Vorschriften zu entfernen. In Einzelfällen kann auch der Staat Grundrechte beschränken und sogar ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Welches verantwortungslose Handeln mit großem Schadensrisiko dazu führen kann, zeigt der folgende Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG).
Bei einem Ausbruch von Covid-19 in einer Seniorenresidenz kam es im Dezember 2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern und zehn Infektionen bei Mitarbeitern. Sieben Bewohner verstarben. Das Gesundheitsamt stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Die Behörde hatte außerdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche erlassen – in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte Bewohner – und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem Bereich angeordnet. Die Leiterin der Seniorenpflegeeinrichtung habe dennoch mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden Bereichen gewechselt. Die Behörde untersagte der Einrichtung daraufhin im Januar 2021 die weitere Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin – mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung.
Das OVG stellte sich auf die Seite der Behörde: Das Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin war rechtmäßig, weil diese ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen habe. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamts gesetzt.
Hinweis: Behörden können also ganz eindeutig Beschäftigungsverbote verhängen. Ob das dann ein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.03.2021 -12 B 198/21
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