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Schlagwort: Gesundheitsschutz

ChatGPT als Arbeitsmittel: Nutzung von KI-Software berührt nicht Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bei Software im Betrieb, die das Verhalten der Mitarbeiter überwachen kann, bestimmt der Betriebsrat mit. Wie sich dies bei sogenannten Anwendungen durch Künstliche Intelligenz (KI) verhält, war eine Frage, die das Arbeitsgericht Hamburg (ArbG) zu beantworten hatte – ganz sicher nur einer der ersten von zahlreichen Fällen, über die man zu diesem Thema wird lesen können.

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EuGH konkretisiert Richtlinie: Arbeitgeber müssen Kosten für Bildschirmarbeitsplatzbrille übernehmen

Dass der folgende Fall seinen Ursprung in Rumänien hat, aber dennoch hier Erwähnung findet, beweist, wie wichtig Arbeitnehmerbelange in der Europäischen Union sind. Denn nationale Vorschriften sind nur dann rechtens, wenn sie mit dem EU-Recht im Einklang stehen. Und um zu bewerten, ob ein Arbeitnehmer mit der Ablehnung einer Kostenübernahme durch seine Arbeitgeberin leben muss, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ran.

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Stationswechsel nach Maskenkritik: Zulässige Versetzung einer Krankenschwester nach Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

Das Äußern innerbetrieblicher Missstände sollte in der Regel nicht zu Sanktionen führen. Was in diesem Zuge genau unter einer Strafversetzung zu verstehen ist, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Herne (ArbG) prüfen. Denn eine Krankenschwester klagte hier gegen ihre Versetzung, die sie auf ihre Kritik zu unterschiedlichen Tragezeiten von FFP2-Masken zurückführte.

Die Krankenschwester war auf der Intensivstation eingesetzt und hatte Probleme mit dem Tragen der FFP2-Masken. Der Betriebsarzt war der Auffassung, dass eine Tragezeit von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Pause von 15 Minuten in Ordnung sei. Die Krankenschwester verwies jedoch auf den Gesundheitsschutz und meinte, dass die Tragezeiten auf der Station von den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abwichen, die eine Tragezeit von 75 Minuten und eine Pausenzeit von 30 Minuten ausweisen. Schließlich wurde die Krankenschwester durch die Arbeitgeberin auf eine andere Station des Krankenhauses versetzt. Dagegen wollte die Frau vorgehen. Sie meinte, die Versetzung sei rechtswidrig, und sie wolle weiterhin auf der Intensivstation tätig sein. Für die Arbeitgeberin dagegen war die Versetzung von ihrem Direktions- und Weisungsrecht gedeckt. Sie habe lediglich den Betriebsfrieden und die Interessen der Krankenschwester im Blick gehabt. Auf der neuen Station sei ein dauerhaftes Tragen von FFP2-Masken nicht notwendig.

Das ArbG teilte die Ansicht der Arbeitgeberin und wies die Klage der Krankenschwester ab. Die Arbeitgeberin durfte der Krankenschwester in der Tat einen anderen Arbeitsplatz zuweisen, worin das Gericht keine Strafversetzung erkennen konnte. Denn schließlich habe die Arbeitgeberin damit die beiderseitigen Interessen ordnungsgemäß berücksichtigt.

Hinweis: Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber überhaupt einen Arbeitnehmer versetzen. Ob die Versetzung im Einzelfall rechtmäßig ist, kann ein Rechtsanwalt klären.

Quelle: ArbG Herne, Urt. v. 06.05.2021 – 4 Ca 2437/20

Thema: Arbeitsrecht

Maskenpflicht an Schulen: Schutz von Leben und Gesundheit ist wichtiger als die minimale Einschränkung durch einen MNS

Der Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist nur eine der Maßnahmen, die im Rahmen der Pandemieeindämmung zu großen Diskussionen einiger weniger führt. Doch egal, wie laut manche schreien, Fakt ist: Es ist ihr gutes Recht, Maßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit prüfen zu lassen. Daher war es hier auch Aufgabe des Verwaltungsgerichts Greifswald, die Pflicht zu überprüfen, an Schulen Gesichtsmasken zu tragen.

Wegen einer Siebentageinzidenz von unter 50 pro 100.000 Einwohner fand im Landkreis Vorpommern-Rügen wieder Präsenzunterricht in den Schulen statt – allerdings mit der Auflage, einen MNS zu tragen. Dagegen wandten sich die Eltern einer Grundschülerin auf Rügen – dies jedoch vergeblich.

Die Befreiung von der Maskenpflicht ist nur mit einem Nachweis der Beeinträchtigungen möglich, den die Schülerin nicht hatte. Die Richter waren sogar der Auffassung, dass die Maskenpflicht nicht in ihre Grundrechte eingreift. Vielmehr diene sie dem Gesundheitsschutz der Schülerschaft und der Lehrkräfte. Zu einer wesentlichen Beeinträchtigung komme es dabei nicht. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist wichtiger.

Hinweis: Das Tragen des MNS ist vielleicht die Einschränkung, die am wenigsten in unsere Grundrechte eingreift. Aber auch solche Maßnahmen müssen natürlich stets angemessen und verhältnismäßig sein.

Quelle: VG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2021 – 4 B 335/21 HGW

Thema: Sonstiges

Hygienekonzepte in Coronazeiten: Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht über Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden

In vielen Betrieben sind Hygienekonzepte zum Schutz vor Corona überlebenswichtig – in einem Krankenhaus nicht nur wirtschaftlich, sondern vor allem wörtlich gesehen. Doch inwieweit bei der Verabschiedung eines solchen Konzepts der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt ist, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entscheiden.

Ein Krankenhaus hatte wegen der Coronapandemie ein System zur Dokumentation von Zutritt und Aufenthalt betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Den Betriebsrat hatte es dabei nicht beteiligt. Deshalb beantragte dieser beim zuständigen Arbeitsgericht (AG) die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung des Besucherkonzepts. Als das AG eine solche Einigungsstelle tatsächlich einsetzte, wollte sich das Krankenhaus damit nicht zufriedengeben – es schaltete das LAG ein.

Die Einigungsstelle war in den Augen des LAG jedoch durchaus zu Recht eingesetzt worden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Genau eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dar.

Hinweis: Entscheidet sich ein Arbeitgeber für die Zulassung von Besuchern, trifft ihn auch die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts besteht ein Gestaltungsspielraum – und genau dieser eröffnet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 22.01.2021 – 9 TaBV 58/20

Thema: Arbeitsrecht

Eilanträge gegen Coronamaßnahmen: 24 Spielhallenbetreiber scheitern vor dem Verwaltungsgericht Köln

Für einige Menschen sind naturgemäß nicht alle Maßnahmen nachvollziehbar, die sich gegen die Verbreitung des Coronavirus richten. So versuchen besonders Gewerbetreibende, sich per Eilantrag gegen in ihren Augen verzichtbare Verbote vorzugehen, um ihre Umsatzeinbrüche zu minimieren. Einige Betreiber von Spielhallen haben sich daher auch gegen das Schließungsverbot wegen des Coronavirus gewendet. Nach einer entsprechenden Bestandsaufnahme war es am Verwaltungsgericht Köln (VG), hierüber zu befinden.

Insgesamt 24 Betreiber von Spielhallen hielten die Schließungen wegen der Coronakrise für unverhältnismäßig und reichten Eilanträge gegen die Schließungen ein. Ihrer geschlossenen Meinung zufolge würde der Infektionsschutz in den Spielhallen gewährleistet sein, diese seien schließlich nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Alleine wegen ohnehin bereits bestehender gesetzlicher Vorgaben müsste ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet werden, die zudem über einen Sichtschutz verfügten, der gleichzeitig einen Schutz gegen Tröpfcheninfektionen bewirke.

Das VG entschied jedoch, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus rechtmäßig war. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines jener geeigneten Mittel, die Infektionskurve zumindest abflachen zu lassen. Damit werde eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems – namentlich der Krankenhäuser – verhindert und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln gewonnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls geschlossen worden seien, wie Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden. Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen nicht ausreichend.

Hinweis: Der öffentliche Gesundheitsschutz hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen. Außerdem können erhebliche Staatshilfen während der Coronakrise in Anspruch genommen werden, die nach Ansicht der Richter die teilweise existenzbedrohenden Auswirkungen abmildern könnten.

Quelle: VG Köln, Beschl. v. 20.03.2020 – 7 L 510/20

Thema: Sonstiges