Im Folgenden wird die wichtige Frage behandelt, wann der letzte Wille zu beachten und wann er berechtigterweise anzuzweifeln ist, wenn der Testierwille des Erblassers wegen Intelligenzminderung und hochgradiger Schwerhörigkeit infragesteht. Das erstinstanzliche Amtsgericht Neubrandenburg (AG) machte bei seiner Beurteilung einen entscheidenden Fehler, den das Oberlandesgericht Rostock (OLG) schließlich korrigierte.
In den meisten Fällen wird die Frage, wer die Ehewohnung behält oder auszieht, bei der Trennung getroffen und nicht erst bei der Scheidung. Das ist jedoch nicht immer so. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) musste einen Rechtstreit entscheiden, bei dem die kinderlosen Eheleute die gesamte Trennungszeit und noch länger „gemeinsam-getrennt“ in der Ehewohnung verbrachten.
Die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger ist nicht nur, aber in großem Maße eine Zeitfrage. Wer für seinen Einsatzwillen hierfür eine Wohnung im Haus der Pflegebedürftigen übertragen bekommt, steht nicht selten vor Mietern, die auf ihr Recht bestehen, dort wohnen zu bleiben. Ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs in einem solchen Fall rechtens ist, musste hier das Amtsgericht München (AG) beurteilen.
Den Wunsch nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach einer längeren Krankheitsphase darf ein Arbeitgeber grundsätzlich ablehnen. Etwas anderes gilt meist, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist. Dass es aber auch dann Ausnahmen gibt, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war bei einer Stadt als technischer Angestellter beschäftigt. Nach einer fast zweijährigen Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung sollte dessen stufenweise Wiedereingliederung erfolgen. Die Betriebsärztin hatte jedoch Bedenken. Sie hatte die Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine Beschäftigung entsprechend dem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Rund zwei Monate nach Ablehnung des Wiedereingliederungsplans wurde ein neuer ärztlicher Plan vom Arbeitnehmer eingereicht und die Wiedereingliederung durchgeführt. Nun forderte der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin Ersatz der Vergütung, die ihm dadurch entgangen war, dass die Stadt ihn nicht entsprechend des ersten Wiedereingliederungsplans schon früher beschäftigt hatte.
Laut BAG war die Ablehnung der ersten Wiedereingliederung durchaus rechtmäßig gewesen. Die Stadt war nämlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Zwar kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Im vorliegenden Fall lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer der Arbeitgeber seine Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan verweigern durfte. Denn es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde.
Hinweis: Arbeitgeber sind also verpflichtet, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer mitzuwirken. Sie dürfen allerdings nach dieser Entscheidung die stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Menschen bei begründeten Zweifeln an der Gesundheitseignung ablehnen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer, erhält er den sogenannten gelben Schein von seinem Arzt. Dabei ist eine Durchschrift für die Krankenkassen bestimmt, eine weitere für den Arbeitgeber. An beide Adressaten sollte unbedingt die jeweilige Durchschrift des gelben Scheins geschickt werden – denn was passiert, wenn dieses Prozedere nicht eingehalten wird, zeigt der folgende Fall.
Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin begann am 01.06. Am 10.06. erkrankte sie und wurde arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging aber erst am 01.07. bei der Krankenkasse ein. Diese lehnte daraufhin wegen der verspäteten Vorlage die Zahlung von Krankengeld ab. Dagegen klagte die Frau – jedoch vergeblich, da der Krankengeldanspruch für den Zeitraum vom 10.06. bis zum 30.06 ruhte.
Die Krankenkasse musste nicht zahlen, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet versendet worden war. Die gesetzliche Meldepflicht ist wichtig für die Krankenkasse. Sie soll bezwecken, dass die Krankenkasse informiert wird und im Zweifel auch den Gesundheitszustand des Versicherten überprüfen kann.
Hinweis: Mit diesem Urteil wird nochmals vor Augen geführt, was passieren kann, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig an die Krankenkasse gesendet wird. Das kann nämlich zum Verlust des Krankengeldanspruchs führen.
Quelle: SG Detmold, Urt. v. 12.02.2018 – S 3 KR 824/16
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