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Schlagwort: Gewaltschutzgesetz

Gewaltschutz: WhatsApp-Statusmeldung ist noch keine Kontaktaufnahme

Über das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) lassen sich Annäherungsverbote und Kontaktverbote erwirken. Aber was genau als Kontaktaufnahme gilt, ist besonders in unseren kommunikativ durchtechnisierten Zeiten oft nicht einfach zu bewerten. Genau dann müssen eben auch die Gerichte entscheiden, so wie das Oberlandesgericht Hamburg (OLG).

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Ex droht mit Nacktfotos: OLG Hamm entscheidet über Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung der sexuellen Selbstbestimmung

Dass man gewisse Risiken eingeht, wenn man jemandem seine Nacktbilder schickt, liegt auf der Hand – aber immerhin hat man rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Veröffentlichung im Internet zu wehren. Obwohl das nach einer Selbstverständlichkeit klingt, sah das Amtsgericht Bielefeld (AG) das zunächst anders. Doch dann war das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am Zug.

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Drohungen bei Facebook: Herabwürdigende Äußerungen stellen keinen Verstoß gegen ein Kontaktaufnahmeverbot dar

Der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, ist wieder einmal ein gutes Beispiel dafür, dass auch eine durchaus verständliche Klage stets auf juristisch festen Füßen stehen sollte. Denn so sehr Drohungen über soziale Medien durchaus strafbar sein können, so klar ist leider auch, dass eine entsprechende Intervention sich nicht auf ein bereits erteiltes Kontaktverbot stützen lässt.

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Gewaltschutz nach Umzug: Ein gerichtliches Abstandsgebot gilt nach Wohnortwechsel nicht einfach weiter

Wird die ehemalige Partnerin/der ehemalige Partner nicht in Ruhe gelassen, sondern dauernd eine Kontaktaufnahme angestrebt – Stichwort „Stalking“ -, kann es angemessen und erforderlich werden, Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Anspruch zu nehmen. Im Kern wird dann das Verbot ausgesprochen, sich der Wohnung der bedrängten Person nicht mehr als in einer gewissen Distanz zu nähern und Kontakt aufzunehmen. Was aber passiert, wenn sich die Umstände beispielsweise durch einen Umzug ändern, musste im Folgenden das Berliner Kammergericht (KG) klären.

Einem Mann wurde gerichtlich unter anderem verboten, sich mehr als 500 Meter der Wohnung der Frau zu nähern. Dann zog die Frau um, und es kam, wie es kommen musste: Der Mann näherte sich der Frau nun bei ihrer neuen Wohnung. Die Frau verlangte nun die Verhängung eines Ordnungsgeldes, denn sie sah in dem Verhalten des Mannes einen eindeutigen Verstoß gegen den gerichtlichen Beschluss, der gegen ihn in Sachen Abstandsgebot verhängt worden war. Doch galt der Beschluss in sinngemäßer Anwendung auch für die neue Wohnung?

Leider nein, so das KG. Es ist stets auf den genauen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung zu achten – und in diesem Fall stand dort nichts von der neuen Wohnung. Deshalb konnte der Beschluss nicht gedanklich umgeschrieben werden. Ein Antrag der Frau auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wurde deshalb abgewiesen.

Hinweis: Verfahren nach dem GewSchG nehmen in der Pandemie leider zu. Viele Paare und Familien sind den mitunter sehr diffizilen Herausforderungen dieser besonderen Zeit nicht gewachsen. Dennoch kann nicht undifferenziert Hilfe bei den Gerichten angefordert werden – ein präziser Vortrag ist stets vonnöten und Besonderheiten sind zu beachten.

Quelle: KG, Beschl. v. 22.09.2020 – 16 WF 1113/20

Thema: Familienrecht

Ausnahmefall Härtescheidung: Nachweislich traumatische Belastungen können zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens führen

Üblicherweise kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben.

Erst dann kann die sichere Prognose gestellt werden, dass eine Trennung endgültig im Sinne eines Scheiterns der Ehe ist. Diese Zeitspanne hat der Gesetzgeber so vorgegeben. Schon früher kann die Scheidung verlangt werden, sobald ein Ehegatte Gründe liefert, die es für den anderen unzumutbar machen, an der Ehe auch nur bis zum Ablauf des Trennungsjahres festzuhalten. Dann kann der andere Ehegatte die sofortige Scheidung verlangen. Eine solche Härtescheidung ist in der Praxis jedoch die absolute Ausnahme.

Das Kammergericht Berlin (KG) hatte mit einer solchen Konstellation zu tun. Die Frau litt unter Wahnvorstellungen und Zwangsstörungen, drohte mit Suizid, stellte dem Mann nach und sprach Morddrohungen gegen ihn aus. Das alleine, so das KG, reiche jedoch nicht, um eine Härtescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres verlangen zu können. Schließlich bestünde zum einen die Möglichkeit, das Verhalten der Frau zu ignorieren, zum anderen die Möglichkeit, gegen sie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu ergreifen.

Allerdings konnte der Mann glaubhaft machen, dass er unterdessen selber psychisch unter dem Verhalten der Frau leide. Zu Hause könne er nicht mehr sein, er wohne bei verschiedenen Freunden. Die Angst vor der Frau beherrsche sein Leben. Selber habe er unterdessen auch Panikattacken und suizidale Gedanken. Erst die Scheidung werde ihm die Möglichkeit der Taumabewältigung eröffnen. Das KG befand, dass wegen dieser Umstände durchaus eine Härtescheidung begehrt werden könne, und verwies die Sache somit zur weiteren Verhandlung an das vorinstanzliche Amtsgericht zurück.

Hinweis: Härtescheidungen vor Ablauf des Trennungsjahres setzen voraus, dass das bloße eheliche Aneinandergebundensein bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar sein muss. Diese Hürde zu nehmen, ist schwer. Zudem ist auch bei einer Härtescheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Wenn ein Ehegatte bei der Einholung der Auskünfte nicht mitwirkt, geht es deshalb auch mit einer Härtescheidung oft nicht schnell voran.

Quelle: KG, Beschl. v. 29.09.2017 – 13 WF 183/17

Thema: Familienrecht