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Schlagwort: Gewerbemietverhältnis

Der neue Untermieter: Ein sittenwidriger Vertragsabschluss schützt nicht vor Räumungsvollstreckung

Dass nicht nur Vermieter mit miesen Tricks aufwarten können, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts München (OLG). Doch mit diesem Trick haben die Mieter eindeutig auf das falsche Pferd gesetzt.

Zwischen Mieter und Vermieter bestand ein Gewerbemietverhältnis. Nachdem die Mieterin eine Kündigung des Mietvertrags erhalten hatte und sogar rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden war, schloss sie mit einem weiteren Mieter einen Untermietvertrag. Der sollte nun dazu führen, dass eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist.

Nicht mit dem OLG: Denn das erklärte den Abschluss des Untermietvertrags für sittenwidrig, da das Mietverhältnis bereits durch eine Kündigung beendet worden war. Die über die bloße Vertragswidrigkeit hinausgehende, besondere Verwerflichkeit beruhte darin, dass der Mieter gerichtlich zur Räumung verurteilt worden war, woraufhin der Vermieter die Räumung unmittelbar vollstrecken wollte. In einem solchen Fall drängte es sich für die Richter mehr als auf, dass der Mieter den Untermietvertrag nur zu dem Zweck geschlossen hatte, diese Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren.

Hinweis: Eine bevorstehende Zwangsräumung kann also nicht durch den Abschluss eines weiteren Mietverhältnisses herausgezögert werden. Denn ein solcher ist dann sittenwidrig, wenn das Mietverhältnis bereits durch eine Kündigung beendet worden ist.

Quelle: OLG München, Urt. v. 02.05.2019 – 32 U 1436/18

Thema: Mietrecht

Auskunftsanspruch bei Untervermietung: Name des Untermieters, Nutzungsart und Höhe des Mietzinses müssen offengelegt werden

Nur weil ein Untermietverhältnis erlaubt sein kann, heißt das noch lange nicht, dass der Vermieter diesbezüglich keinerlei Auskunftsansprüche hat.

In diesem Fall ging es um ein Gewerbemietverhältnis. Nach einer Mietvertragsklausel war der Vermieter berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Durch Zufall hatte die Vermieterin im Rahmen eines Rechtsstreits davon erfahren, dass die Mieterin Flächen untervermietet hatte. Nun verlangte sie Auskunft über die Person des Untermieters, den vereinbarten Mietzins und die Art der Untervermietung. Da die Mieterin sich weigerte, zog die Vermieterin vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass selbst dann, wenn eine Mietvertragsklausel die Erteilung einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters vorsehen würde, durchaus Auskunftsansprüche bestehen. Dieses ergibt sich aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Und das gilt auch für Gewerberaummietverhältnisse im Hinblick auf den Namen des Untermieters, die Art der Nutzung und die Höhe des Untermietzinses.

Hinweis: Offenheit und Klarheit helfen vielfach, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Wird ein Untermietverhältnis geschlossen, sollte der Vermieter darüber informiert werden. In aller Regel kann er dieses nicht unterbinden.

Quelle: AG München, Urt. v. 19.12.2016 – 415 C 10749/16

  Mietrecht