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Schlagwort: Gewerberaum

Messekäufe und Widerrufsrecht: Über den Status als Geschäftsraum entscheiden Standoptik, Messetätigkeiten und Infomaterialien

Wer in einem Gewerberaum etwas käuflich ersteht, ist nach dem Gesetz an diesen Kauf auch gebunden. Ob das, was beim Betreten entsprechender Läden nachvollziehbar erscheint, auch auf Messen gilt, musste nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) bewerten.

Ein Unternehmen setzte seine Produkte ausschließlich auf Messen ab. Auf einer dieser Messen kaufte ein Kunde für 1.600 EUR in Deutschland einen Dampfstaubsauger. Der Käufer wurde dabei jedoch nicht darüber belehrt, dass ihm nach deutschem Recht ein Widerrufsrecht zustünde. Das wollte ein Verbraucherverband nicht hinnehmen und klagte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren ausgesetzt und sich an den EuGH gewandt, da der BGH wissen wollte, ob es sich bei dem Messestand um einen typischen Gewerberaum handelt. Denn dann hätte der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert werden müssen, da es diesem klar sein musste, hier einen verbindlichen Kauf zu tätigen. Kann ein Verbraucher im Vorhinein - also vor dem tatsächlichen Verkaufsgespräch - allerdings nicht erahnen, dass ihm etwas auf der Messe verkauft werden soll, dürfte eine Belehrung über das Widerrufsrecht erforderlich gewesen sein.

Der EuGH urteilte generell: Der Messestand eines Unternehmers, an dem er seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, fällt unter den Begriff "Geschäftsräume". Das gilt zumindest dann, wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher damit rechnen kann, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Deutliche Anzeichen hierfür sind die Messe an sich, die dortigen Tätigkeiten des Unternehmens und insbesondere das Erscheinungsbild des Messestands sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen.

Nun ist es an den hiesigen Gerichten, genau diese Einzelheiten in dem betreffenden Fall entsprechend zu klären und  ihn dann zu einem Abschluss zu bringen.

Hinweis: Der Messestand eines Unternehmers kann also unter Umständen unter den Begriff "Geschäftsräume" fallen, wenn der durchschnittlich verständige Verbraucher diesen auch als einen solchen identifizieren kann. Ist dem so, muss ein Verbraucher aber auch vor einem Kauf nicht über sein Widerrufsrecht belehrt werden.

Quelle: EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C 485/17

zum Thema: Sonstiges

Mietrecht: Eigenbedarfskündigung bei Mischmietverhältnis

Gerade die Kündigung wegen Eigenbedarfs bietet, wie sich immer wieder zeigt, erhebliches Streitpotential. Spezielle Fragen tun sich auf, wenn der Mietvertrag nicht nur Wohnräume, sondern gleichzeitig auch Geschäftsräume umfasst.

Ein Mischmietverhältnis liegt vor, wenn Mieträume sowohl zu Wohnzwecken als auch geschäftlich genutzt werden. Hierbei ist die Unterscheidung wichtig, ob es sich um einen Mietvertrag über Wohnraumm oder Gewerberaum handelt. Denn nur im Wohnraummietrecht gilt der soziale Kündigungsschutz für den Mieter. Entscheidend ist, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt liegt.

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen auf dem vermieteten Grundstück auf Eigenbedarf berief (BGH, Urteil vom 01. Juli 2015 – VIII ZR 14/15 –).

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Die Mieter hatten ein ehemals landwirtschaftliches Anwesen (geräumiges Bauernhaus mit Nebenräumen) gemietet. Sie nutzten das Wohnhaus und die weiteren Nutzflächen vertragsgemäß teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich für ein Ladengeschäft zur Raumausstattung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, den er mit dem Wunsch begründete, seiner 28-jährigen Tochter und der 7-jährigen Enkelin, die beide noch in seinem Haushalt lebten, eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Das rechtliche Problem bestand darin, dass der Vermieter für seine Tochter und die Enkelin nur die Wohnräume benötigte, nicht aber die mitvermieteten Geschäftsräume.

Nach dem Gesetz benötigt der Vermieter für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erfüllt, wenn der Wunsch des Vermieters, die Wohnung einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen, auf "vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen" beruht.

Im entschiedenen Fall erfüllte der Wunsch des Vermieters, die Räume seiner bisher noch im Haus der Eltern untergebrachten Tochter und deren Kind zwecks Begründung eines eigenen Hausstandes zur Verfügung zu stellen, diese Voraussetzung.

Dabei sei es nach Auffassung des BGH auch unerheblich, dass die Tochter lediglich die Wohnräume nutzen wollte und keinen Bedarf an einer Nutzung der übrigen, von den Mietern für ihr Ladengeschäft benutzten Räume hatte. Bei dem hier vorliegenden Mischmietverhältnis, das hier insgesamt als Wohnraummietverhältnis einzustufen war, brauche sich, so der BGH, der Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen.

Vom Mieterschutz sei die teils gewerbliche Nutzung nicht mit umfasst. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass der Vermieter zwar berechtigterweise Eigenbedarf an den zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten geltend machen könnte, damit aber gleichwohl regelmäßig scheitern müsste, weil er oder seine Verwandten für sich keine Möglichkeiten zu einer (sinnvollen) gewerblichen Nachnutzung sehen und damit keinen entsprechenden gewerblichen Nutzungsbedarf geltend machen könnten. Es bestehe nach dem BGH kein Anlass, das für Wohnraum zu Gunsten des Mieters eingerichtete hohe Schutzniveau auf die nicht vergleichbar schutzwürdigen Teile des Mietverhältnisses in gewerblicher Nutzung zu erstrecken und damit für Mischmietverhältnisse eine Eigenbedarfskündigung im praktischen Ergebnis weitgehend auszuschließen.

Nicht vom BGH zu entscheiden waren Einzelheiten zu der Frage, wann in solchen Fällen eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt einen Rechtsmissbrauch unter anderem dann an, wenn der Vermieter einen "weit überhöhten" Bedarf geltend macht. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 180 Quadratmetern und großem Garten dem 18-jährigen Sohn des Vermieters, der noch zur Schule geht, überlassen werden soll.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hätte das Problem übrigens bereits mit einer sinnvollen Vertragsgestaltung umgangen werden können. Im Vertrag hätte nämlich das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters wegen Eigenbedarfs ganz oder für eine bestimmte Laufzeit ausgeschlossen werden können. Denn von der gesetzlichen Regelung darf selbstverständlich zugunsten des Mieters abgewichen werden (§ 573 Abs. 4 BGB). Für einen Fall des Mischmietverhältnisses sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass kein handelsübliches Standard-Mietvertragsformular verwendet wird, sondern der Vertrag den speziellen Bedürfnissen angepasst wird.

Thema: Mietrecht

Autor: Rechtsanwalt Matthias Juhre, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Wuppertal