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Schlagwort: Gewerkschaftsvertreter

Berufungsverfahren: Wer einen Anwalt als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten zu spät hinzuzieht, muss ihn bezahlen

Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre Anwaltskosten selbst. In der Berufungsinstanz muss hingegen derjenige, der verliert, auch die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Wie sich diese Verteilung in einem Arbeitsrechtsprozess verhält, bei dem der Kläger erst im Berufungsverfahren einen Anwalt als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter hinzuzieht und gewinnt, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entscheiden.

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Streikverbot auf Firmengelände: Fehlen andere Möglichkeiten, darf auf dem Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude mobilisiert werden

Streikmobilisierungen sind auf dem Firmengelände verboten. Die Möglichkeit für die streikführende Gewerkschaft, zur Arbeitsniederlegung aufzurufen, endet vor der Tür des Arbeitgebers. Wie es sich dabei mit dem firmeneigenen Parkplatz verhält, musste im folgenden Fall das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.

Vor dem Betriebsgelände eines Logistikunternehmen lag ein großer Parkplatz für die Mitarbeiter. Als das Unternehmen bestreikt wurde, hatte die Gewerkschaft auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang zum Gebäude Stehtische aufgebaut, an denen streikende Arbeitnehmer sowie Gewerkschaftsvertreter Flyer verteilten und  Arbeitnehmer zur Streikteilnahme bewegen wollten. Behinderungen am Zugang zum Gebäude gab es dabei nicht. Die Arbeitgeberin wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor das Arbeitsgericht – vergeblich.

Laut BAG kam es nur zu einer kurzzeitigen Beeinträchtigung des Besitzes der Arbeitgeberin. Das musste sie hinnehmen, da aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern sprechen konnte. Andere Mobilisierungsmöglichkeiten lagen nämlich nicht vor.

Hinweis: Eine Gewerkschaft darf nach dieser Entscheidung Arbeitnehmer grundsätzlich nur vor dem Firmengelände ansprechen, um sie zum Streik zu mobilisieren. Eine solche Aktion kann aber mangels anderer Möglichkeiten auch auf dem Firmenparkplatz zulässig sein.

Quelle: BAG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 AZR 189/17

Thema: Arbeitsrecht