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Schlagwort: Gleichstellung

Schwerbehindertenrecht

Schwerbehindertenrecht

Begriff und Grad der Behinderung (GdB)

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Behinderung wird nach dem Grad der Behinderung (GdB) bemessen, der von 10 bis 100 betragen kann. Schwerbehinderung liegt vor, wenn der GdB mindestens 50 beträgt.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 50, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Der hierfür nötige Gleichstellungsantrag ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Rechtsfolgen des GdB

Abhängig von der Höhe des GdB ergeben sich verschiedene Vorteile – unter anderem:

  • ab GdB 30: Steuerfreibeträge
  • GdB 30/40: Gleichstellung mit Schwerbehinderten, Kündigungsschutz bei Gleichstellung
  • ab GdB 50: Schwerbehinderteneigenschaft, Kündigungsschutz, u.a. Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige, Steuervorteile für Pendler, Freibeträge beim Wohngeld.

Nachteilsausgleiche („Merkzeichen“)

Neben dem Grad der Behinderung können auch bestimmte Nachteilsausgleiche gewährt werden, die als „Merkzeichen“ im Behindertenausweis eingetragen werden. Es gibt die folgenden Merkzeichen mit den folgenden Leistungen:

  • „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Anerkennung der Kfz-Kosten für behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung, kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen wie Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
  • „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) : unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in bestimmten innerdeutschen Flügen und im internationalen Eisenbahnverkehr
  • „Bl“ (blind): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Kfz-Steuerbefreiung, Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Telekom-Sozialtarif, Einkommensteuer-Pauschbetrag, Parkerleichterungen und Parkplatzreservierungen, Blindengeld, Befreiung von der Hundesteuer
  • „G“ (erheblich gehbehindert): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung, Steuerabzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten, Mehrbedarfserhöhung um 17 % bei der Sozialhilfe
  • „GL“ (gehörlos): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung, Telekom-Sozialtarif, Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Taubblinde und Ermäßigung für Gehörlose, Gehörlosengeld
  • „H“ (hilflos): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Kfz-Steuerbefreiung oder Kfz-Steuerermäßigung, Einkommensteuer-Pauschbetrag, Befreiung von der Hundesteuer
  • „RF“ (Befreiung vom Rundfunkbeitrag)

Bestimmung des GdB

Für die Beurteilung des Grades der Behinderung ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) maßgeblich.

Der GdB setzt eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. In den Anhängen zur VersMedV sind zu den meisten denkbaren Beeinträchtigungen typische Einzelgrade festgeschrieben.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zunächst Einzel-GdB anzugeben. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB dürfen die Funktionsbeeinträchtigungen jedoch nicht einfach addiert werden. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Letztendlich obliegt die Bestimmung im Streitfall einem sozialmedizinischen Sachverständigen.

Wenn Ihr Erstantrag oder ein Änderungsantrag nach einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands abgelehnt wird, unterstützen wir Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren. Angesichts der diversen Vorteile durch einen höheren GdB und gegebenenfalls zuzubilligende Nachteilsausgleiche, sollten Sie eine fehlerhafte Entscheidung des Versorgungsamts nicht auf sich beruhen lassen. Ihre ärztlichen Unterlagen sollten Sie hierfür in unserer Kanzlei prüfen lassen. Oftmals erlässt das zuständige Versorgungsamt erst nach einer fundierten Begründung einen Abhilfebescheid. Sofern keine Abhilfe außergerichtlich möglich ist, vertreten wir Ihre Interessen auch im Klageverfahren beim Sozialgericht.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

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