Geschlechtsbezeichnung „inter/divers“: Bundesverfassungsgericht fordert Gesetzgeber zur Aktualisierung des Personenstandgesetzes auf
Nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sollten Arbeitgeber schnellstmöglich tätig werden.
Eine Person verfügte über einen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom. Deshalb beantragte sie die Berichtigung ihres Geburtseintrags beim Standesamt. Sie wollte, dass ihre bisherige Geschlechtsangabe „weiblich“ gestrichen und die Angabe „inter/divers“, hilfsweise nur „divers“, eingetragen werden sollte. Ein Verlangen, über das schließlich das BVerfG entscheiden musste.
Nach dessen Richtern schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Diese Personengruppe muss nach Ansicht des Gerichts ebenfalls vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts geschützt werden. Das Personenstandsrecht darf sie nicht dazu zwingen, ihr Geschlecht als weiblich oder männlich eintragen zu lassen. Das BVerfG hat den Gesetzgeber deshalb aufgefordert, bis zum 31.12.2018 im Personenstandsgesetz eine entsprechende neue Regelung zu treffen.
Hinweis: Nicht nur der Gesetzgeber ist gefordert. Auch Arbeitgeber sollten ihre Stellenanzeigen anpassen. Denn: Benachteiligungen wegen des Geschlechts sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verboten.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16
Thema: Sonstiges