Wer Gegenstände aus einer Erbschaft in Besitz nimmt, ohne selbst Erbe zu sein, wird als „Erbschaftsbesitzer“ bezeichnet und ist Erben gegenüber grundsätzlich zur Herausgabe dieses Besitzes verpflichtet. Damit der Erbe feststellen kann, ob Gegenstände unberechtigterweise im Besitz eines solchen Erbschaftsbesitzers sind, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Dieser war Kern eines Rechtsstreits vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG).
Ein wichtiges Mittel für Vermieter, bei säumigen Zahlern an ihr Geld zukommen, ist der Ausspruch eines Vermieterpfandrechts. Doch der ist natürlich nur dann interessant, wenn es in der Tat auch etwas zu verwerten gibt.
Eine Vermieterin wollte von einem Insolvenzverwalter den Erlös für die durch ihn verkauften Fahrzeuge erhalten, da sie für diese veräußerten Fahrzeuge ihr sogenanntes Vermieterpfandrecht ausgesprochen hatte – unter anderem für zwei Lkw und einen Anhänger. Vermieter haben nämlich bei offenen Mietforderungen ein Vermieterpfandrecht an den Gegenständen des Mieters. Zu den Gegenständen, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckt, gehören grundsätzlich auch die regelmäßig auf dem Mietgrundstück abgestellten Kraftfahrzeuge. Das Pfandrecht erlischt zwar, sobald das Fahrzeug von dem Mietgrundstück auch nur vorübergehend entfernt wird. Es entsteht aber erneut, sobald das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird. Wann die Fahrzeuge sich nun genau auf dem vermieteten Grundstück befunden haben, muss nun das vorinstanzliche Gericht prüfen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hinweis: Wichtig für Vermieter und Mieter: Das Pfandrecht des Vermieters umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die regelmäßig auf dem angemieteten Grundstück abgestellt werden. Wird das Fahrzeug aber vor dem Ausspruch des Vermieterpfandrechts entfernt, unterfällt es nicht mehr dem Vermieterpfandrecht.
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