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Schlagwort: Gültigkeit

Fortsetzung unzumutbar: Gericht löst Arbeitsverhältnis nach gewonnener Kündigungsschutzklage auf

Kündigungen sollten immer auf gesunden Beinen des Arbeitsrechts stehen, um ihre Gültigkeit zu entfalten. Dass der Gewinn eines gegen eine ungerechtfertigte Kündigung gerichteten Prozesses für den Arbeitnehmer nicht immer bedeutet, an die Arbeitsstelle zurückkehren zu dürfen, zeigt dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG).

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Rechtspfleger erliegt Formfehler: In Erbscheinsangelegenheiten muss dringend auf die jeweilige Zuständigkeit geachtet werden

Für die Entscheidung zur Einziehung eines Erbscheins ist beim Nachlassgericht funktionell der Rechtspfleger zuständig. Wie wichtig dabei bundes- und landesrechtliche Sonderregelungen – sogenannte Richtervorbehalte – sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) .

Im Streitfall ging es um die Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Kinder der Erblasserin jeweils hälftig als Miterben auswies. Nach Erteilung des Erbscheins wurde von der Tochter ein weiteres Testament vorgelegt, bei dem zwischen den Beteiligten streitig war, ob dieses zeitlich nach dem Testament errichtet wurde, das Grundlage des Erbscheins geworden ist. Das Nachlassgericht hat in Person eines Rechtspflegers den Erbschein durch einen Beschluss eingezogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde zum OLG.

Ohne sich mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung auseinandersetzen zu können, hob das OLG die Entscheidung des Rechtspflegers bereits aus formalen Gründen auf. Aufgrund der besonderen landesrechtlichen Regelung sei für die Entscheidung über die Einziehung von Erbscheinen in Niedersachsen nämlich der Nachlassrichter zuständig. In Fällen, in denen gegen den Erlass einer beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden – so wie hier bei der Frage nach der Gültigkeit eines Testaments -, ist die Angelegenheit dem zuständigen Richter vorzulegen. Daher hat das OLG hat die Angelegenheit an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Es lohnt sich stets, auch einen Blick darauf zu werfen, ob eine Entscheidung unter formalen Gesichtspunkten ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.01.2021 – 3 W 118/20

Thema: Erbrecht

Eintritt der Volljährigkeit: Der Titel zur Regelung des Kindesunterhalts kann unbefristet verlangt werden

Wenn ein Elternteil seinen Kindesunterhalt schuldig bleibt, kann auf Verlangen ein sogenannter Titel errichtet werden, aus dem sogar sofort vollstreckt werden kann, sobald die freiwillige Zahlung unterbleibt. Für welche Zeit ein solcher Titel Gültigkeit besitzt, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) klären.

Ein minderjähriges Kind verlangte von seinem Vater Unterhalt, der ferner aufgefordert wurde, die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Der Vater ließ eine notarielle Urkunde errichten, in der er sich wie verlangt zur Zahlung verpflichtete – aber nur befristet bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Doch das daraufhin eingeschaltete Gericht befand, dass der Vater nicht das Recht habe, sich lediglich befristet zur Zahlung zu verpflichten. Doch da wandte der Vater ein, dass das Kind zwar auch nach Eintritt der Volljährigkeit wohl weiterhin Anspruch auf Unterhalt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber er allein barunterhaltspflichtig, während die Mutter die tatsächliche Betreuung übernehme. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richte sich deshalb bis zur Volljährigkeit des Kindes allein nach seinen Einkünften. Doch ab der Volljährigkeit des Kindes werde nicht mehr zwischen Bar- und Naturalunterhalt unterschieden – der Unterhalt bestimme sich deshalb nach den Einkünften beider Elternteile und sei von ihnen anteilig zu erbringen. Es sei seiner Ansicht nach deshalb dann eine Neuberechnung durchzuführen, dessen Ergebnis derzeit offen sei.

Das OLG stimmte all diesen Überlegungen zwar durchaus zu – dennoch hat es den Vater verpflichtet, sich unbefristet zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Das Kind werde schließlich auch volljährig wohl noch Anspruch auf Unterhalt ihm gegenüber haben. Bei Bedarf ist die jetzige Unterhaltsverpflichtung dann auf Basis der später relevanten Umstände anzupassen.

Hinweis: Wenn das minderjährige Kind volljährig wird, ist es seine Aufgabe, die wirtschaftlichen Verhältnisse des bisher allein naturalunterhaltsgewährenden Elternteils zu erfahren und dem anderen Elternteil mitzuteilen.   

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.05.2018 – 2 UF 14/18

Thema: Familienrecht