Skip to main content

Schlagwort: güterrechtliche Auseinandersetzung

Immobilie im Alleineigentum: Güterrechtliches Innenverhältnis regelt Zugewinnausgleich bei gemeinsamen Schulden

Wer in der Ehe mehr Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere, muss dem anderen die Hälfte der Differenz bezahlen. Was aber passiert, wenn die Immobilie nur einem Ehegatten gehört, die Darlehen aber von beiden Ehegatten zusammen eingegangen wurden? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Wenn viele Paare nach ihrer Heirat gemeinsam ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen, gehen sie die Darlehensverbindlichkeiten in diesem Zusammenhang auch gemeinsam ein. Güterrechtlich ein einfacher Fall: Ins Endvermögen jedes Ehegatten fällt der hälftige Immobilienwert abzüglich der hälftigen Schulden. Der Zugewinn der Ehegatten ist auf beiden Seiten gleich hoch, wenn sonst keine anderen Positionen relevant sind. Sie müssen sich „nur“ einigen, was sie mit der Immobilie machen.

Wenn die Immobilie jedoch nur einem Ehegatten gehört, die Darlehen aber von beiden Ehegatten zusammen eingegangen wurden, steht die Immobilie zwar nur im Endvermögen dieses Ehegatten, für die Schulden gegenüber der Bank müssen aber beide Ehegatten geradestehen.

Den Ausgleich zieht der BGH hier im Innenverhältnis. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung werden die Schulden nur als Schulden des einen Ehegatten behandelt, der der Alleineigentümer der Immobilie ist. Beim anderen werden sie güterrechtlich nicht berücksichtigt. Die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie und der Darlehensvaluta ist dann hälftig als Zugewinnausgleich zu leisten.

Hinweis: Wie zu sehen ist, besteht beim Güterrecht die Notwendigkeit eines differenzierten Blicks. Den kann nur die Fachkraft haben, weshalb gerade auch in Güterrechtsfragen entsprechender Rat einzuholen ist. Das gilt auch deshalb, weil die monatlichen Darlehensraten zudem im Normalfall Einfluss auf den Unterhalt haben.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.11.2019 – XII ZB 311/18

Thema: Familienrecht

Zugewinngemeinschaft: Die Rückübertragung eines Vermögenswerts kann nur ausnahmsweise verlangt werden

Hat ein Ehegatte dem anderen während der Ehe einen Vermögenswert übertragen, wird er das im Trennungsfall möglicherweise bereuen. Kann er den Vermögenswert dann wegen groben Undanks zurückverlangen? Und falls nein: Gibt es eine sonstige Entschädigung? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann eine Lebensversicherung auf seine Frau übertragen. Als sich die beiden trennten, verlangte er eine Rückübertragung. Der BGH versagte den Anspruch: Die Übertragung sei nicht als Schenkung zu werten. Denn das setze die vollständige Hergabe des Vermögenswerts voraus, die hier nicht vorliegt. Schließlich hätte der Mann bei Fortbestand der Ehe über seine Frau ebenfalls an dem Geldzufluss aus der Versicherung profitiert.

Eine Absprache, wonach die Versicherung nur treuhänderisch auf die Frau übertragen worden sei, behauptete der Mann zwar, konnte diese aber nicht beweisen. Daher wurde die Übertragung vom BGH als ehebezogene Zuwendung behandelt.

Eine ehebezogene Zuwendung kann nur dann zurückverlangt werden, wenn Alternativen unzumutbar sind. Würden die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wäre der übertragene Vermögenswert somit Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Fließt der Wert auf diesem Weg folglich wieder hälftig zurück, wäre es nicht unzumutbar, wenn ein weitergehender Ausgleich unterbliebe. Das alles könne aber erst beurteilt werden, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen sei. Da diese noch ausstand, lehnte der BGH den Anspruch des Mannes ab.

Hinweis: Überträgt der Mann in der Ehezeit einen Wert von 100.000 EUR und hat selbst (danach) kein Vermögen mehr, während die Frau dann über ein Vermögen von 100.000 EUR verfügt, und waren beide Ehegatten bei Eheschließung vermögenslos, hat nur die Frau in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet und ihn dann in Höhe von 50.000 EUR auszugleichen. Der Mann erhält wertmäßig die Hälfte wieder, weshalb kein weitergehender Anspruch besteht. In allen anderen Konstellationen kann ein jedoch durchaus ein weitergehender Ausgleichsanspruch bestehen.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 18.10.2016 – 4 UF 61/16

Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung einer zur Finanzierung abgetretenen Lebensversicherung

Lebensversicherungen werden bei einer Scheidung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, wenn bei deren Fälligkeit eine Einmalzahlung erfolgt. Im Versorgungsausgleich relevant sind sie dagegen, wenn sie auf die Zahlung einer Rente gerichtet sind. Besondere Fragen ergeben sich darüber hinaus, wenn sie für Finanzierungszwecke eingesetzt werden.

Oft werden Lebensversicherungsverträge als Sicherungsmittel eingesetzt, wenn es darum geht, z.B. ein Bauvorhaben zu finanzieren. Die Banken wollen Sicherheiten, und da bietet es sich mitunter an, den Versicherungsvertrag einzusetzen. Die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag werden dann nicht vollständig an die Bank abgetreten, wozu eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft erforderlich wäre. Vielmehr wird mit der Bank die Abtretung „zur Sicherheit“ vereinbart, so dass diese die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen kann, wenn Zahlungen ausbleiben.

Eine andere Möglichkeit ist es, die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Bank zu verpfänden. Die Vereinbarung mit der Bank sieht dann mitunter vor, dass die späteren Leistungen aus dem Versicherungsvertrag eingesetzt werden sollen, um das Darlehen zu tilgen.

Keine dieser Vereinbarungen hat jedoch einen Einfluss auf den Versorgungs- oder den Zugewinnausgleich. Die Versicherungen werden behandelt, als sei der Versicherungsnehmer weiterhin frei verfügungsberechtigt. Er kann also nicht geltend machen, er habe die Versicherung für andere Zwecke eingesetzt und könne deshalb nicht frei über sie verfügen.

Hinweis: Keine Rolle spielt, ob es sich bei dem Bauprojekt, für das die Versicherung eingesetzt wurde, um das Familienheim oder um ein anderes Bauvorhaben handelt.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 02.09.2015 – 13 UF 119/09

Thema: Familienrecht