Solvente Ex-Partner: Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss durch Ehegatten gilt nur bis zur Scheidung
Es ist keine ungewöhnliche Prozesskonstellation, dass ein Mittelloser gegen einen wirtschaftlich Bessergestellten sein persönliches Recht durchsetzen möchte. Betrifft das Ehegatten, hat der Schlechtergestellte ein Anspruch darauf, dass der andere ihm die dafür benötigten Kosten vorschießt. Der Anspruch dem Ehepartner gegenüber ist dem einer staatlich gewährten Verfahrenskostenhilfe gegenüber vorrangig. Doch wie weit geht dieser Anspruch – und vor allem: Wie lange besteht er?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen. Um ihre güterrechtlichen Ansprüche gegen ihren Ehegatten nach Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens geltend machen zu können, verlangte die Ehefrau einen Vorschuss von rund 60.000 EUR, den sie auch zugesprochen bekam. Nach der Scheidung – aber vor abschließender Klärung der Ansprüche – machte sie dann weitere 10.000 EUR geltend.
Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Vorschuss der Kosten nicht nur die Kosten meint, die sich auf ein gerichtliches Verfahren gegen Dritte beziehen (z.B. im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses nach Kündigung). Um eine persönliche Angelegenheit handelt es sich vielmehr auch, wenn der Ehegatte auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich in Anspruch genommen werden soll. Daher kann ein Ehegatte, der ein Gerichtsverfahren zur Klärung seiner Unterhaltsansprüche nicht selbst bezahlen kann, vom anderen verlangen, dass dieser die anfallenden Gerichtskosten und die anfallenden Kosten des Anwalts im Vorschussweg finanziert. Für den Part, der zahlen muss, ist das natürlich eine wenig erfreuliche Situation.
Aber die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten besteht in solchen Fällen nur bis zur Scheidung. Ist eine Ehe einmal geschieden, kann vom anderen Ehegatten nicht mehr verlangt werden, weitere Kosten zu übernehmen. Nachdem das Scheidungsverfahren beendet war, bekam die Ehefrau die weiteren 10.000 EUR daher nicht zugesprochen.
Hinweis: Oft sind die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten schlecht, weshalb der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht werden kann. Das ist im Einzelfall fachkundig zu prüfen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 254/16
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