Türkisch-deutscher Erbfall: Verheiratete haben nach türkischem Recht keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Todesfall
Bei Erblassern, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines EU-Mitgliedstaates besitzen, stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Zwischen Deutschland und der Türkei wurde so beispielsweise 1929 ein Konsularvertrag geschlossen, nach dem bei beweglichen Vermögen türkisches Recht und für Immobilien das Recht des Landes gilt, in dem sich diese befinden. Im Fall eines in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen musste dazu das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entscheiden.
Ein Mann hinterließ nach seinem Tod eine Ehefrau und vier Kinder. Darüber hinaus hatte er aus seiner ersten geschiedenen Ehe noch fünf weitere Kinder. Ein Testament hatte er nicht erstellt, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat. Da der Mann und seine Ehefrau türkische Staatsbürger waren, stritten die Erben vor Gericht darüber, welches Recht für sein in Deutschland befindliches Grundstück Anwendung finden sollte. Die Kinder aus erster Ehe waren der Ansicht, dass die Ehefrau zu einem Viertel Erbin geworden war und jedes der Kinder daher zu je einem Zwölftel. Die Ehefrau trug hingegen vor, dass ihr Erbteil die Hälfte betrage, weshalb die Kinder des Erblassers nur zu einer Quote von je zu einem Achtzehntel Miterben seien. Sie machte geltend, dass die im deutschen Erbrecht geltende Vorschrift zum Zugewinnausgleich im Todesfall gelte, so dass sich ihr Erbteil um ein Viertel erhöhe.
Das OLG entschied, dass die Ehefrau nach dem deutschen Erbrecht ein Viertel des Nachlasses erhält und die neun Kinder drei Viertel des Nachlasses zu gleichen Teilen – also jedes Kind ein Zwölftel des Nachlasses. Eine Erhöhung des Anteils der Ehefrau lehnte es ab. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten. Für ihre Eheschließung galt jedoch türkisches Recht, in dem es keinen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder etwas Vergleichbares gibt.
Hinweis: Bei erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug empfiehlt es sich, ausdrückliche Regelungen zu treffen, um ungewollte Rechtsfolgen und Streitigkeiten zu vermeiden. Sowohl bei der Eheschließung als auch für den Todesfall ist es möglich, eine Rechtswahl zu treffen und damit zu bestimmen, welches Landesrecht Anwendung finden soll.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2019 – 10 W 31/17
Thema: | Erbrecht |