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Schlagwort: Güterstand

Lückenhaftes Nachlassverzeichnis: Der Umfang der Ermittlungen über den Nachlassbestand steht nicht allein im Ermessen des Notars

Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch, so dass diesen ermöglicht wird, sich Kenntnis zur Bemessung ihres Anspruchs zu verschaffen. Zu diesem Zweck kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Welche Ermittlungen ein Notar zur Erstellung eines solchen Verzeichnisses anstellen muss und in welchem Maße er sich auf die Angaben der Erben verlassen darf, war Dreh- und Angelpunkt des folgenden Falls vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG).

Das erstinstanzliche Landgericht (LG) kam bereits zu dem Ergebnis, dass das erstellte Nachlassverzeichnis nicht den Mindestanforderungen entsprach, da es offensichtlich unvollständig war. Es fehlten beispielsweise Angaben zum Güterstand des Erblassers und zu wertbildenden Faktoren von Vermögensgegenständen. Zu den unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers fehlten ferner Angaben zu einzelnen Daten, an denen diese Verfügungen vorgenommen wurden. Bei Wertpapierdepots fehlten Angaben zu der depotführenden Bank sowie solche zum Inhalt des Depots. Aus diesem Grund kam das LG zum Ergebnis, dass der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht erfüllt sei, weshalb auch nicht nur ein Anspruch auf Ergänzung einer bereits erteilten Auskunft bestand.

Dieser Bewertung schloss sich auch das OLG an. Das notarielle Nachlassverzeichnis solle eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten, als dies beispielsweise das private Verzeichnis der Erben erfülle. Aus diesem Grunde muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln sowie durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er dieses auch inhaltlich verantwortet. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.

Hinweis: Ist ein Nachlassverzeichnis auch nur geringfügig unvollständig, besteht ein Anspruch auf Vervollständigung des bereits erteilten notariellen Nachlassverzeichnisses.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 29.10.2020 – 6 U 34/20

Thema: Erbrecht

Zugewinn und Fristverjährung: Auskunftsanspruch besteht nur bei gleichzeitigem Geltendmachen güterrechtlicher Ansprüche

Die gesetzliche Regelung ist klar: Die Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich verjähren innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Güterstand rechtskräftig beendet wurde. Aber gilt dies uneingeschränkt?

Der Frage ging das Oberlandesgericht Stuttgart nach. Im Jahr 2012 wurden die Ehegatten geschieden. Nicht nur der Scheidungstermin fand in diesem Jahr statt, auch die Rechtskraft der Scheidung trat in diesem Jahr ein. Damit hatten die Ehegatten bis Ende des Jahres 2015 Zeit, um etwaige güterrechtliche Ansprüche zu klären. Während des Scheidungsverfahrens hatten die Ehegatten bzw. deren Anwälte wegen des Zugewinnausgleichs korrespondiert, danach nicht mehr. Aber Ende 2015 – also noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist – reichte die Frau einen Antrag auf Klärung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Mann ein: Er solle Auskunft über sein End- und sein Anfangsvermögen erteilen, damit sie ihren Anspruch berechnen könne. Im Gegenzug verlangte der Mann schließlich auch Auskunft über das End- und Anfangsvermögen der Frau, da nur in Höhe der Hälfte des Betrags Zugewinnausgleich verlangt werden kann, den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt.

Mit diesem Antrag drang der Mann jedoch nicht durch. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nämlich nur, wenn gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Das aber war nach Ablauf des Jahres 2015 nicht mehr möglich – ein etwaiger Anspruch des Mannes war verjährt. Lediglich in einer Hinsicht hatte der Mann Erfolg: Er besitzt auch einen Anspruch auf Auskunft über treuwidrige Vermögensverfügungen des anderen Ehegatten aus der Zeit der letzten zehn Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens. Dieser Anspruch kann noch geltend gemacht werden, soweit dieser die Zeit vor der Trennung betrifft. Denn erst, wenn ein Ehegatte Zugewinnausgleich verlangt, besteht ein ernsthafter Grund, einen solchen Anspruch zu verfolgen.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind bei der Scheidung oft nicht geklärt. Es ist riskant, sie nach dem Stress mit der Scheidung auf die lange Bank zu schieben.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.03.2017 – 11 UF 83/16

  Familienrecht

Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Sofern Sie als Ehegatten nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung etwas anderes vereinbart haben, leben Sie ab dem Tag der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes ist allerdings nicht nur vor oder bei der Eheschließung möglich, sondern kann jederzeit auch noch nach Eingehung der Ehe erfolgen, bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung.

Die Zugewinngemeinschaft ist in aller Regel sinnvoll für Ehen, die ihr Einkommen aus Lohn- oder Gehaltszahlungen beziehen, sowie für Ehen von Inhabern kleinerer Unternehmen. Eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist häufig dann angebracht, wenn beim Scheitern der Ehe der Wert eines Unternehmens oder einer Gesellschaftsbeteiligung zu ermitteln ist.

Auch die Vereinbarung eines gänzlich anderen Güterstands ist möglich und kann sowohl vor oder bei der Eheschließung als auch jederzeit nach dem Eingehen der Ehe erfolgen. Sie bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. In Betracht kommt hierbei insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung.

Bei Fragen zum Güterstand sollten Sie immer den Rat eines Fachanwalts für Familienrecht einholen. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie eine nachhaltig vorteilhafte Wahl treffen.

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, dass zwar die Vermögensmassen während der Ehe getrennt bleiben, jedoch bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet.

Dem Zugewinnausgleich liegt die Annahme zugrunde, dass beide Ehegatten während der Ehe dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und deshalb auch bei der Scheidung zu gleichen Teilen von diesem sogenannten Zugewinn profitieren sollen.

Grundsätzlich ist daher jeder Ehegatte in der Verwaltung seines Vermögens frei.

Zu beachten ist, dass es bei dem Zugewinnausgleich immer nur um eine geldmäßige Aufteilung der Salden geht und nie um die Aufteilung der Gegenstände, die in einer Ehe angeschafft worden sind.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem jeweiligen Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner während ihrer Ehe. Das heißt, der Zugewinn eines Ehepartners ist die Differenz zwischen seinem Vermögen am Ende der Ehe (Endvermögen) und dem Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat (Anfangsvermögen). Diese Rechnung wird für beide Ehepartner aufgemacht. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleich beträgt genau die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem Zugewinn beider Partner.

Sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen werden von den Vermögenswerten etwaige Verbindlichkeiten in Abzug gebracht. Dies kann dazu führen, dass das Anfangsvermögen einen negativen Wert annimmt. Kann bei der Scheidung nicht mehr festgestellt werden, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird vermutet, dass es bei 0 € lag.

Das Vermögen der Beteiligten kann im Laufe der Ehe durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst werden.

Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass es privilegiertes Anfangsvermögen gibt. Erwirbt ein Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht – beispielsweise durch Schenkung oder als Ausstattung – so erscheinen diese Positionen in der Regel als Rechengröße im Endvermögen. Das geerbte oder geschenkte Vermögen wäre dann im Zugewinnausgleich mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist jedoch Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.

Zweck dieser Vorschrift ist es, den Vermögenserwerb, der typischerweise auf familiären Beziehungen oder auf anderen ähnlich besonderen Umständen beruht, aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern. Hierdurch wird erreicht, dass der andere Ehegatte an diesen Vermögenswerten nicht beteiligt wird.

Wichtige Fristen

Zu beachten ist, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verjähren.

Zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist muss eine gerichtliche Klage erhoben werden. Eine bloße Geltendmachung oder eine außergerichtliche Mahnung unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.

Unsere Leistungen für Sie

Bei Zugewinnfragen bieten wir Ihnen kompetente Beratung, prüfen die Anspruchsgrundlagen und entwickeln für Sie je nach Interessenlage die optimale Verhandlungsstrategie.

Zur Lösung von Konflikten setzen wir zunächst auf eine Verhandlungslösung. Wo diese blockiert wird, vertreten wir Ihre Rechte vor Gericht.

Für Hauseigentümer und Unternehmer entwickeln wir im Scheidungsfall eine individuelle Zugewinnregelung. Hier kommt es insbesondere auf die richtige Bewertung Ihres Vermögens an. Unsere Kanzlei kooperiert mit kompetenten Sachverständigen für die Vermögensbewertung.

Wir beraten Sie weiterhin bei der Regelung von Miteigentum an Immobilien durch Übernahme des Miteigentumsanteils Ihres Ehegatten oder auch Verkauf Ihres Miteigentumsanteils oder – wenn es nicht anders geht – durch Zwangsversteigerung.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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    Kati Kirschstein

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Ehevertrag

Ehevertrag

Die Errichtung eines Ehevertrags ist schon allein deshalb in Betracht zu ziehen, weil die derzeitigen Regelungen des Gesetzgebers auf eine Vielzahl der heute gelebten Beziehungsformen nicht passen.

Nach unserer Erfahrung gibt es vor allem dann einen vertraglichen Regelungsbedarf, wenn

  • einer der Eheleute Unternehmer ist
  • eine hohe Einkommens- oder Altersdifferenz besteht
  • nur einer der Eheleute sehr vermögend ist
  • eine Erweiterung des gesetzlichen Unterhalts für den kinderbetreuenden Elternteil gewünscht wird.

Bei der Ausarbeitung eines Ehevertrages sollten Sie stets die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen. Nur ein fachlich versierter Rechtsanwalt ist in der Lage, einen für seinen Mandanten dauerhaft günstigen Ehevertrag herbeizuführen.

Eheverträge müssen notariell bestätigt werden. Einem Notar ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, parteiisch tätig zu werden. Deshalb liegt die Erarbeitung des Vertragswerks bei Ihrem Fachanwalt für Eherecht. Unser Angebot für Sie: Entspricht der von uns entwickelte Ehevertrag Ihren Vorstellungen, begleiten wir Sie zu dem Notar Ihrer Wahl, bei dem der Ehevertrag dann protokolliert wird.

Güterstand

Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Scheidungsverfahren werden deshalb sämtliche Vermögenszuwächse, die in die Ehe fallen, hälftig ausgeglichen. Vermögensgegenstände, die einem der Ehegatten geschenkt wurden, die schon vor der Ehe im Vermögen waren oder die geerbt wurden, fallen in der Höhe des Wertzuwachses ebenfalls in den Zugewinn.

Abweichend vom Gesetz kann Gütertrennung vereinbart werden oder der Zugewinn, beispielsweise durch Herausnahme eines Unternehmens, modifiziert werden.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Möglich ist auch die Vereinbarung von Regelungen zum Versorgungsausgleich, die aber unter dem Vorbehalt der familienrechtlichen Genehmigung stehen.

Unterhalt

Im Unterhaltsrecht lassen sich die Voraussetzungen, die Höhe sowie die Dauer von nachehelichen Unterhaltszahlungen regeln.
Bei hohen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich, gegebenenfalls den Unterhaltsanspruch auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Bei betreuenden Elternteilen, die gute berufliche Aufstiegschancen haben, kann die Situation eintreten, dass nicht mehr alle aus der Betreuung der gemeinsamen Kinder resultierenden Nachteile kompensiert werden. Auch in diesem Bereich sind Anpassungen durch einen Ehevertrag möglich.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

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