Skip to main content

Schlagwort: Haftung

Schmerzensgeld für Fußballer: Keine Strafe vom Schiedsrichter ist Anhaltspunkt für nicht grob von der Norm abweichendes Foul

Fußball ist bekanntlich ein Kontaktsport. Da lässt es sich im hitzigen Spielverlauf oder aus taktischen Gründen nicht verhindern, als Spieler des Öfteren schmerzhaft gestoppt zu werden. Wie aber sieht es hier eigentlich mit den unter Umständen folgenreichen Konsequenzen aus, die die Karriere kosten können? Das Landgericht Koblenz (LG) hat kürzlich einen solchen Fall entschieden, in dem ein Fußballer von seinem Gegenspieler ein Schmerzensgeld verlangt hatte.

Weiterlesen

Ersatz für Zugewinnausgleich: Riskantes Vorgehen einer Anwältin kommt diese teuer zu stehen

Wer dem guten Rat folgt, einen Rechtsbeistand einzuschalten, der möchte zu Recht sichergehen, dass dieser die Interessen seiner Mandanten gebührend vertritt. Das bedeutet auch, dass Anwälte gerade bei unklarer Rechtslage alle Risiken miteinbeziehen und den sichersten Weg empfehlen müssen. Alles andere führt zu Schadensersatzansprüchen und zum Verlust von Rechtsansprüchen – wie in diesem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete.

Weiterlesen

75%ige Haftung: Ein Halteverbot an Bushaltestellen erstreckt sich auch auf den angrenzenden Seitenstreifen

Rein menschlich kann man Falschparken bei der Kombination aus Eile und mangelndem Parkraum womöglich noch nachvollziehen. Dass man rechtlich jedoch schnell den Holzweg einschlagen kann, wenn man bei einer aufgrund eines Parkverstoßes erfolgten Beschädigung seines Fahrzeugs auch noch Schadensersatz einfordert, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG).

Eine Autofahrerin parkte mit ihrem Fahrzeug auf dem Gehweg im Bereich einer mit Haltstellenzeichen ausgewiesenen Bushaltestelle. Ein Linienbus hatte an der Haltestelle angehalten und berührte den Pkw beim Versuch, aus der Haltestelle auszufahren. Die Fahrerin des geparkten Fahrzeugs forderte daraufhin Schadensersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Sie war der Ansicht, dass der Busfahrer den Schaden allein verursacht habe, da das Fahrzeug nicht im Bereich der Haltestelle abgestellt gewesen sei, sondern auf dem Gehweg. Doch auch hier befand sich die Frau auf dem Irrweg.

Das verbotswidrig auf dem Gehweg neben der Bushaltestelle abgestellte Fahrzeug stellte nach Auffassung des LG nämlich ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum dar. Die damit einhergehende Gefahr einer Kollision anderer Verkehrsteilnehmer habe sich durch den die Bushaltestelle verlassenden Linienbus verwirklicht, so dass die Haftung der Autofahrerin gegeben ist. Zudem lag ein Verstoß gegen das Parkverbot innerhalb einer Strecke von 15 Metern vor und hinter einer Bushaltestelle vor. Zwar dient das Zeichen 224 in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten, um diesem ein ungehindertes An- und Abfahren zu ermöglichen. Es bezieht sich allerdings auch auf den Seitenstreifen, um das unbeeinträchtigte Ein- und Aussteigen von Fahrgästen zu gewährleisten. Zudem muss der Bereich neben den Haltebuchten auch deshalb freigehalten werden, da beispielsweise Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können. Das LG sah daher eine Haftung von 75 % zu Lasten der Klägerin als angemessen an.

Hinweis: Der Unfall war für die Pkw-Fahrerin auch nicht unabwendbar. Denn unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht hätte vermieden werden können. Eine Haftung von 75 % zu Lasten der Pkw-Fahrerin ist hier daher angemessen.

Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 13.11.2020 – 13 S 92/20

Thema: Verkehrsrecht

Unklare Verkehrslage: Überholen ist verboten, sobald es nicht mehr als gefahrlos eingestuft werden kann

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer unter Inanspruchnahme zweier vorhandener Richtungsfahrstreifen zwischen links- und rechtsabbiegenden Fahrzeugen hindurch geradeaus in eine Kreuzung einfährt und dort mit einem Pkw kollidiert, dessen Fahrer nach links abzubiegen gedenkt.

Ein Geschäftsführer fuhr innerorts mit seinem Firmenfahrzeug auf eine Kreuzung zu, um diese geradeaus zu passieren. Vor ihm wollte ein Fahrzeug nach links auf einer für ebendiese Fahrtrichtung bestimmten Spur abbiegen. Ein weiteres Auto vor ihm plante, nach rechts abzubiegen, und befuhr dafür die rechte Spur, die Rechtsabbiegern und Geradeausfahrern zugedacht war. Statt den Rechtsabbieger gewähren zu lassen, um danach in gerader Fahrtrichtung passieren zu können, fuhr der Geschäftsführer unter Mitbenutzung der Linksabbiegerspur auf die Kreuzung. Prompt kam es zur Kollision mit einem Fahrzeug, das sich auf der Linksabbiegerspur der Gegenfahrbahn befand.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine (Mit-)Haftung des entgegenkommenden Pkw verneint und die alleinige Haftung dem Geradeausfahrer zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Geschäftsführer gleich zwei grobe Verkehrsverstöße begangen: Zum einen hat er im Kreuzungsbereich überholt, obwohl die Verkehrslage dieses Verhalten nicht zuließ. Dabei hatte er als Geradeausfahrer die durch den dort Abbiegenden blockierte Linksabbiegerspur genutzt statt die ihm für seine Fahrtrichtung zugedachte – nur um den vor ihm fahrenden Rechtsabbieger zu überholen, mit dem er sich eine Spur zu teilen hatte. Dies allein stellt angesichts der örtlichen Verhältnisse am Unfallort ein unzulässiges und grob verkehrswidriges Verhalten dar. Zum anderen war der Geschäftsführer zusätzlich mit unangepasster Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die vernommenen Zeugen haben angegeben, dass der Mann mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h bzw. höher als 50 km/h fuhr. Ein Verkehrsverstoß des entgegenkommenden Fahrzeugführers steht nach Überzeugung des Gerichts dagegen nicht fest, da er sich noch auf seiner Linksabbiegerspur und nicht auf der Gegenfahrspur befand.

Hinweis: Unklar ist eine Verkehrslage dann, wenn unter anderem den Umständen entsprechend nicht mit einem gefahrlosen Überholvorgang gerechnet werden darf. Die Straßenverkehrsordnung verbietet in einem solchen Fall das Überholen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 U 53/15
Thema: Verkehrsrecht

Treibjagd: Der Veranstalter ist für die Sicherheit umliegender Betriebe verantwortlich

Wie weit die Haftung für den Veranstalter einer Treibjagd bei einem Jagdunfall geht, zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Zwei Jäger veranstalteten eine Treibjagd in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Anwesen. Dabei lief der Jagdhund eines Teilnehmers auf eine Weide, woraufhin er die dort grasenden Rinder in Panik versetzte. Die Tiere durchbrachen einen Zaun, so dass sie von dem Landwirt wieder eingefangen werden mussten. Weil er hierbei stürzte und sich einen Bruch an der Hand zuzog, verlangte der Geschädigte vom Jagdveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Fall ging bis zum BGH – und dort erhielt der Landwirt Recht. Der Veranstalter einer Treibjagd ist dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kommen.

Hinweis: Der Veranstalter der Treibjagd hätte die umliegenden Landwirte von der Jagd informieren müssen, damit diese ihre Tiere in Sicherheit bringen können und niemand zu Schaden kommt.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.08.2015 – VI ZR 4/14

Thema: Sonstiges

Verkehrssicherungspflicht: Für Legionellen im Trinkwasser können Vermieter haftbar gemacht werden

Legionellen im Trinkwasser führen weltweit immer wieder zu Erkrankungen und Todesfällen. Deswegen gibt es auch in Deutschland eine Trinkwasserverordnung, die die Grenzwerte für Legionellen vorschreibt.

Der Mieter einer Wohnung hatte im Jahr 2008 eine Lungenentzündung erlitten, hervorgerufen durch Legionellen im Trinkwasser. Nachdem er an dieser Erkrankung verstorben war, verlangte dessen Alleinerbin vom Vermieter Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von fast 25.000 EUR. Sie war der Auffassung, dass der Vermieter das Trinkwasser nicht regelmäßig kontrolliert habe. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen – der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Urteile jedoch auf und verwies die Angelegenheit zurück. Denn grundsätzlich kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters in Betracht. Das gilt erst recht, wenn – wie in diesem Fall – das zuständige Bezirksamt eine starke Legionellenkontamination festgestellt hatte.

Hinweis: Der entscheidende Paragraph der Trinkwasserverordnung trat zwar erst im November 2011 in Kraft. Der BGH sagt aber deutlich, dass auch vor diesem Datum bereits eine Verpflichtung des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen bestanden hatte.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 161/14

Geschäftsführer

Geschäftsführer

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Dienstvertragsrechts sowie den angrenzenden Rechtsgebieten des Handelsrechts, des Handelsregisterrechts und des Sozialversicherungsrechts.

Insbesondere die GmbH-Geschäftsführer gehören einer gefährdeten Art an. Kaum jemand ist bei seiner Tätigkeit so großen Haftungsrisiken ausgesetzt; seien es zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder potenzielle strafrechtliche Konsequenzen.

Der GmbH-Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Er haftet der Gesellschaft gegenüber für die Verletzung seiner Pflichten (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist vielfältig. Zu den wichtigsten Pflichten des GmbH-Geschäftsführers gehört die Einhaltung der Regeln zur Kapitalerhaltung (§§ 30, 33 GmbH-Gesetz), , die unverzügliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung, zum Beispiel wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz), die Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Unternehmensführung, die Treuepflicht, das heißt Bevorzugung der Gesellschaftsinteressen vor den eigenen Interessen, das Wettbewerbsverbot und die Pflicht, satzungs- und gesetzeskonformen Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbH-Gesetz), zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB) und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft (§ 34 Abgabenordnung) verpflichtet. Bei Insolvenzreife ist er zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung).

Haftungstatbestände ergeben sich sowohl bei der sogenannten Innenhaftung (zum Beispiel: verbotene Stammkapitalausschüttung, Vornahme verbotener Zahlungen an Gläubiger der Gesellschaft, Gewährung von Darlehen aus Stammkapital) als auch im Rahmen der sogenannten Außenhaftung (zum Beispiel: Insolvenzverschleppungshaftung, Haftung für Insolvenz- oder Krisenverursachung, Existenzvernichtungshaftung, Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und rückständige Steuern, Haftung für die unterlassene Insolvenzsicherung von Altersteilzeit-Wertguthaben).

Die rechtliche Stellung des GmbH-Geschäftsführers berührt eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Der GmbH-Geschäftsführer ist im Außenverhältnis Organ und Vertreter der Gesellschaft; im Innenverhältnis findet Dienstvertragsrecht Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers auch Arbeitsrecht Anwendung finden.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem GmbH-Geschäftsführer werden in der Regel von dem Landgericht – Kammer für Handelssachen – entschieden; sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden (§ 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz).

Übt der Geschäftsführer auch als Gesellschafter Einfluss auf die Gesellschaft aus, ist sein Dienstverhältnis möglicherweise nicht sozialversicherungspflichtig. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist, je nach Lage des Einzelfalles, auch bei Minderheitsbeteiligungen möglich.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer in allen wesentlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Dienstvertragsrecht sowie der angrenzenden Rechtsgebiete des Handelsrechts, des Handelsregisterrechts und des Sozialversicherungsrechts. Wir beraten Sie sowohl bei dem Abschluss maßgeschneiderter Dienstverträge als auch bei allen Rechtsfragen während der Dauer des Geschäftsführerdienstvertrages, in der Abwicklungsphase und nach seiner Beendigung. Wir beraten auch zu den in Betracht kommenden Haftungsrisiken und Möglichkeiten, diese zu vermeiden. Besondere Expertise verfügen wir auch zu Fragen des vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbes. Ebenfalls beraten und vertreten wir Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer auch in allen Fragen der Gesellschafterversammlung, sei es deren korrekte Einberufung, Ausgestaltung der Tagesordnung, Moderation und Protokollierung bis hin zu den hiermit im Zusammenhang stehender formellen und inhaltlichen Rechtsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten und Landgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten und Oberlandesgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen